[1] Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Gleitzonenformel berechnet werden.
[2] In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 450,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BVV):
tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme |
[3] In den Monaten des Überschreitens der oberen Gleitzonengrenze von 850,00 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen (vgl. Beispiele 18, 19 und 27):
tatsächliches Arbeitsentgelt = beitragspflichtige Einnahme |
[4] Sofern aufgrund von länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kein laufendes Arbeitsentgelt (mehr) bezogen wird und der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) erhält, richtet sich die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob die Beschäftigung aufgrund der Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts in der Gleitzone liegt. Ist dies der Fall und übersteigt das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung nicht die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR, sind die Gleitzonenregelungen auf die Einmalzahlung anzuwenden. Sofern der Betrag der Einmalzahlung dabei die untere Gleitzonengrenze von 450,01 EUR unterschreitet, ist die Einmalzahlung für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme mit dem Faktor F zu multiplizieren. Übersteigt hingegen das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR, sind für die Berechnung der Beiträge (aus der Einmalzahlung) die allgemeinen Regelungen und nicht die der Gleitzone anzuwenden (vgl. Beispiel 20).
[5] Dies gilt auch für Einmalzahlungen, die nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen sind. Allerdings ist bei Beschäftigungen in der Gleitzone hierbei zur Beitragsberechnung die Gleitzonenformel auf die Summe des Arbeitsentgelts des letzten Entgeltabrechnungszeitraums und der Einmalzahlung anzuwenden (vgl. Beispiel 21).
[6] Soweit die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den SV-Freibetrag nach § 23c SGB IV überschreiten, ist auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen ebenfalls die Gleitzonenregelung anzuwenden, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung des ausgefallenen Arbeitsentgelts in der Gleitzone liegt (vgl. Beispiel 22).