Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB 5. Teilnehmerin an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Geltung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregelung gem §§ 45 SGB 1 ua
Orientierungssatz
Gemäß dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen in §§ 25 Abs 1 S 1, 27 Abs 2 S 1 SGB 4 sowie 50 Abs 4 S 1, 113 Abs 1 S 1 und 2 SGB 10 sowie § 45 SGB 1 ist auch für die Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers nach § 251 Abs 2 S 2 SGB 5 eine vierjährige Verjährungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres anzunehmen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Erstattungsregelung handelt. Gründe für eine abweichende Behandlung des Erstattungsanspruchs gem. § 251 Abs 2 S 2 SGB 5 - und damit auch des Erstattungsanspruchs gem § 59 Abs 1 S 1 SGB 11 - ergeben sich nicht (vgl BSG vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81).
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30.08.2011 - S 4 AL 262/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Maßnahmeteilnehmerin H B in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.11.1999.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt die Werkstatt und das Wohnheim für behinderte Menschen Mehrgenerationenhof O /G .
H B war dort im streitigen Zeitraum und bis zum 31.03.2000 im Rahmen einer Fördermaßnahme der Beklagten (Teilhabe am Arbeitsleben) beschäftigt. Der Kläger hat als Arbeitgeber für H B Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Mit einer formlosen Sammelliste vom Oktober 2004 machte der Kläger erstmals eine Erstattung von Beitragsaufwendungen geltend und erkundigte sich im Dezember 2004 nach den entsprechenden Modalitäten. Durch Formanträge vom 02.05.2005 machte er die Erstattung für 24 Beschäftigte geltend, allerdings noch nicht für H B .
Mit Bescheid vom 05.12.2005 lehnte die Beklagte bzgl. dieser 24 anderen Personen Erstattungsansprüche ab, da diese komplett verjährt seien. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) endete mit einem Vergleich vom 24.07.2008. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und erklärte sich bereit, über den Erstattungsantrag hinsichtlich der streitigen Zeiträume einen neuen Bescheid unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere im Hinblick auf die Frage eines evtl. fehlerhaften Verwaltungshandelns, zu erteilen. Davor erhalte der Kläger Gelegenheit, seine Annahme eines fehlerhaften Verwaltungshandelns zu begründen bzw. die für ihn maßgeblichen Ermessenserwägungen vorzutragen (Az: S ).
Bereits mit Schreiben vom 20.10.2006, eingegangen am 24.10.2006, hatte der Kläger eine Entscheidung über weitere 37 Fälle begehrt und eine Liste der betroffenen Beschäftigten beigefügt. Zudem wurde geltend gemacht, dass Einzelanträge bereits vorlägen. Mit Hinweisschreiben vom 08.01.2007 legte die Beklagte dar, dass die Erstattungsforderungen für weitere Beschäftigte durch das Schreiben vom 20.10.2006 erstmals zu ihrer Kenntnis gelangt seien. Die Überprüfung sei sehr zeitaufwändig. In drei Fällen handele es sich um Bezieher von Übergangsgeld, für welche die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Zudem wurden Formanträge für die weiteren Beschäftigten angefordert. Diese wurden in der Folge vorgelegt, insbesondere ein solcher vom 14.02.2007 auch bzgl. H B .
Durch weitere Bescheide vom 06.07.2007 wurde die Erstattung bei zehn weiteren Personen, nicht bei H B , wegen Verjährung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 erfolgte eine Anhörung bzgl. weiterer neun Fälle einschließlich H B . Es wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, teilweise die Einrede der Verjährung zu erheben. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage wurde in einem Fall eine Erstattung vorgenommen.
Mit Schreiben vom 13.10.2008 machte der Kläger geltend, dass die Beklagte immer Kenntnis von Beginn und Ende einer Maßnahme bei jedem Teilnehmer gehabt habe. Die Anmeldungen bei Beginn der Maßnahme seien von Anfang an formlos per Anschreiben für die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen erfolgt. Die monatlichen Zahlungen seien daraufhin von der Arbeitsagentur veranlasst worden. Eine Zusendung der Rechnung pro Fall/Monat sei bis heute auf ausdrücklichen Wunsch der zuständigen Arbeitsagentur nicht erfolgt. Einzelrechnungen würden nur intern für die Buchhaltung genutzt. Die neu gegründete Einrichtung in Trägerschaft eines Vereins sei auf die Hilfestellung der zuständigen Behörden angewiesen gewesen und habe mit diesen einen regen schriftlichen und telefonischen Kontakt gepflegt. Auf eine Anfrage am 12.03.1997 bzgl. der monatliche...