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Mandanteninformationen: Elektronische Arbeitsunfähigkeit ... / Mustervorlage

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Frau/Herr …  
   
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Thema: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 1.1.2023 Pflicht. Sie soll Unternehmen entlasten, wird aber aller Voraussicht nach zunächst mit einem hohen Aufwand verbunden sein.

Hintergrund

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Dies gilt unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder nicht. Das Vorhaben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform abzuschaffen und durch eine digitale Lösung zu ersetzen, wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits 2 Mal verschoben.

Das ändert sich ab 2023

Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gilt ab dem 1.1.2023, dass sie nicht mehr selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Neu ist, dass die Arbeitgeber diese selbst bei der zuständigen Krankenkasse abrufen können. Die Beschäftigten müssen aber ihrerseits den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind und dass die entsprechende Bescheinigung über die Krankenkasse abrufbar ist.

Es empfiehlt sich, die Beschäftigten entsprechend zu informieren, da die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht überall bekannt sein dürfte. Einer Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags bedarf es hierzu nicht. Der allgemeine Hinweis z.B. durch einen betriebsüblichen Aushang oder eine Anlage zur nächsten Entgeltabrechnung reicht vollkommen aus.

Infografik Elektronische Arbeitsunfähigke...

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