Rn 2

§ 1066 erfasst alle Vereinbarungen oder Klauseln, die nicht unter den herkömmlichen Begriff der Schiedsvereinbarung nach § 1029 ff ›passen‹, jedoch gleichwohl die Entscheidung über Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vor den staatlichen Gerichte zuweisen. Dazu gehören in erster Linie die sogenannten statutarischen Schiedsklauseln in den Gesellschaftsverträgen der Handelsgesellschaften wie OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG. Seitdem der BGH die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften anerkannt hat (BGHZ 146, 341), gehören hierzu auch die Schiedsklauseln in deren Gesellschaftsverträgen; weiter gehören hierzu Schiedsklauseln in der Satzung von Vereinen (BGHZ 197, 162, Rz 17).

Unter § 1066 fallen auch die durch letztwillige Verfügung in Form eines wirksamen Testaments des Erblassers (s PWW/Zimmer § 1937 Rz 1 ff) eingesetzten Schiedsgerichte Dagegen gehört eine zwischen den Parteien eines Erbvertrags oder zwischen Erben vereinbarte Schiedsklausel zu den vertraglich vereinbarten Schiedsverträgen nach §§ 1029 ff.

 

Rn 3

Für die Bildung des Schiedsgerichts, die Durchführung des Schiedsverfahrens, den Schiedsspruch und dessen Vollstreckbarkeit bzw Aufhebung gelten die allgemeinen Regeln des 10. Buchs ohne jede Einschränkung.

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