Anforderungen an Schiedsklauseln in Personengesellschaftsverträgen („Schiedsfähigkeit IV“)
Mehrere Gesellschafter einer GmbH & Co. KG erhoben Schiedsklage auf Ausschluss eines Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltete eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Das Weiteren war durch den Gesellschaftsvertrag – abweichend vom gesetzlichen Regelfall – das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften nachgebildet worden; d.h. es war geregelt, dass Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen alle anderen Gesellschafter zu richten sind, sondern gegen die Gesellschaft.
Die beklagten Gesellschafter stellten sich auf den Standpunkt, das Schiedsgericht sei unzuständig, da die Schiedsklausel unwirksam sei. Die Klausel erfasse auch Beschlussmängelstreitigkeiten, ohne dabei den vom BGH hierzu entwickelten Mindestanforderungen zu entsprechen. Obwohl der BGH dies in erster Linie für Kapitalgesellschaften entschieden habe, seien die Grundsätze im vorliegenden Fall auch auf die KG übertragbar. Damit sei die Schiedsklausel gemäß § 138 BGB sittenwidrig und insgesamt nichtig.
Das Schiedsgericht wies diese Auffassung zurück und erklärte sich für zuständig; der entsprechende Zwischenbescheid wurde durch Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Über die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte nunmehr der BGH zu entscheiden.
Die Entscheidung des BGH v. 23.9.2021 (I ZB 13/21)
Der BGH gab den klagenden Gesellschaftern recht und bejahte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zwar genüge die Schiedsklausel tatsächlich nicht den von der Rechtsprechung für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Mindestanforderungen; deshalb fehle es für Beschlussmängelstreitigkeiten an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Da im vorliegenden Fall aber keine Beschlussmängelstreitigkeit vorliege, bleibe es bei der vereinbarten Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Der BGH bestätigte zunächst, dass die zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen für Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, im Grundsatz auch für Personengesellschaften gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung zu Beschlussmängelstreitigkeiten derjenigen von Kapitalgesellschaften entspricht. Das ist dann der Fall, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag gegen Beschlussmängel im Wege einer (Anfechtungs-)Klage gegen die Gesellschaft – und nicht gegen die übrigen Gesellschafter - vorzugehen ist. Dann sind die Gesellschafter schuldrechtlich zur Einhaltung der gegenüber der Gesellschaft ergangenen Entscheidung verpflichtet und damit in gleichem Maße schutzwürdig wie bei einer Rechtskrafterstreckung. Im vorliegenden Fall wurden die danach geltenden Mindestanforderungen an Schiedsklauseln nicht eingehalten; deshalb war die Klausel in diesem Punkt nach § 138 BGB nichtig.
Der BGH prüfte im zweiten Schritt, ob sich die Nichtigkeitsfolge auf die gesamte Schiedsklausel auswirkt. Er gelangte unter Anwendung von § 139 BGB zu dem Ergebnis, dass sich die Klausel in einen nichtigen Teil und einen von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen ließ, weshalb die Schiedsklausel zwar nicht für Beschlussmängelstreitigkeiten, aber für sonstige Gesellschafterstreitigkeiten Bestand habe.
Praxishinweis
In den Entscheidungen „Schiedsfähigkeit I – III“ hat der BGH für Kapitalgesellschaften Mindestanforderungen für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen entwickelt, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen. Danach muss
- (a) jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren beizutreten,
- (b) jeder Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und
- (c) müssen alle Beschlussmängelstreitigkeiten, die den gleichen Sachverhalt betreffen, bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Dahinter steht die Idee, dass alle Gesellschafter die Möglichkeit haben müssen, an für sie bindenden Schiedsentscheidungen mitzuwirken.
Bislang war unklar, ob und in welchen Fällen diese Anforderungen auch für bei Personengesellschaften anwendbar sind. Der BGH hatte hierzu in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit III“ vom 6.4.2017 bereits festgestellt, dass die für Kapitalgesellschaften aufgestellten Mindestanforderungen
„im Grundsatz auch für Personengesellschaften gelten sollen, sofern keine Abweichung geboten sei“.
Nunmehr hat er klargestellt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn bei Personengesellschaften durch den Gesellschaftsvertrag das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften nachgebildet wird. In der Praxis ist dies bislang nur bei wenigen Personengesellschaften der Fall. Künftig wird dies allerdings anders aussehen: Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Reform des Personengesellschaftsrechts wird die bislang nur bei Kapitalgesellschaften vorgesehene Beschlussanfechtungsklage gegen die Gesellschaft auch bei Personengesellschaften zum gesetzlichen Regelfall. Spätestens dann dürften die Mindestanforderungen grundsätzlich in gleicher Weise auch für Personengesellschaften gelten.
Es empfiehlt sich, Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften an die vom BGH entwickelten Mindestanforderungen anzupassen. Die vom BGH vorgenommene Differenzierung dürfte ohnehin mit Inkrafttreten des neuen Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 hinfällig werden, sodass es sinnvoll ist, bereits jetzt tätig zu werden.
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