Zur Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung nach CISG
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Gewürzlieferantin, bei der die in Deutschland ansässige Versicherungsnehmerin der Klägerin (Käuferin) gemahlene Macisblüte bestellte. Im Rahmen der Bestellungen ließ die Beklagte der Käuferin jeweils Bestätigungsschreiben zukommen, in denen sie u.a. auf die Verbandsbedingungen der niederländischen Gewürzhandelsvereinigung hinwies, die einen Schiedsklausel enthielten. Diese Schreiben wurden von der Käuferin nicht unterschrieben. Auch waren die Verbandsbedingungen (auf die das Schreiben verwies) den Schreiben nicht beigefügt.
Als die Klägerin vor dem Landgericht bei der Beklagten wegen angeblich verunreinigter Macisblüte Regress nehmen wollte, berief sich die Beklagte auf die Schiedsvereinbarung. Nachdem das Landgericht die Klage unter Verweis auf die Wirksamkeit der Schiedsabrede abgewiesen hat, erachtete das Berufungsgericht die Schiedseinrede dagegen für unbegründet. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Revision.
Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, Az. I ZR 245/19
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Schiedseinrede sei im Ergebnis mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unbegründet. Zum einen liege keine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung vor; die einseitige Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens durch die Beklagte mit dem bloßen Verweis auf die Verbandsbedingungen reiche dafür nicht aus.
Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes (Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, abgekürzt: UNÜ). Dieser besagt, dass eine Schiedsvereinbarung trotz Nichteinhaltung der Form (unterzeichnete Vereinbarung) formwirksam sein kann, wenn sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem sie geltend gemacht wird, wirksam ist. Dafür komme es maßgeblich darauf an, ob die Schiedsabrede wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen wurde. Dies beurteile sich unter Bezugnahme auf § 1031 ZPO (Zivilprozessordnung) nach dem materiellen Recht. Als materielles Recht war in diesem Fall deutsches Recht einschließlich CISG („United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods” oder UN-Kaufrecht) anwendbar.
Dabei nahm der BGH zunächst zu der stritten Frage Stellung, ob und inwieweit die Regelungen des CISG auf Schiedsvereinbarungen überhaupt Anwendung finden und bejahte deren Anwendbarkeit. Die Frage der Willensübereinstimmung in Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Vertragsklausen betreffe gerade die vertragsrechtlichen Dimensionen, die das CISG regelt. Dem stehe auch die Eigenständigkeit einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen, denn auch das CISG erkenne das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung innerhalb seiner Regelungen (insb. in Art. 81 Abs. 1 S. 2 CISG) grundsätzlich an. Es komme daher maßgeblich darauf an, ob die Vertragsbedingungen samt Schiedsvereinbarung in den Vertrag einbezogen wurden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, insbesondere seien die Verbandsbedingungen vorliegend der Käuferin weder zugänglich gemacht worden, noch habe eine Erkundungspflicht der Käuferin bestanden.
Praxishinweis
Der BGH hat sich in dem dargestellten Urteil intensiv mit zwei Elementen auseinandergesetzt, die bei der Gestaltung internationaler Verträge regelmäßig zu beachten sind: die wirksame Einbeziehung von AGB nach den Maßgaben des CISG sowie die Vereinbarung von Schiedsklauseln und damit den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zur Einbeziehung von AGB unter dem CISG: Das CISG normiert als völkerrechtlicher Vertrag Rechtsvorschriften, die für den internationalen Warenkauf maßgeblich sind. Es findet auf internationale Warenverkäufe Anwendung, sofern die Parteien ihren jeweiligen Sitz in Ländern haben, die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Das CISG enthält jedoch keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die AGB (ggf. einschließlich Schiedsvereinbarung) wirksam einbezogen worden sind. Hierbei spielen die Verhandlungen der Parteien, bestehende Gepflogenheiten und internationale Gebräuche eine Rolle.
Zu beachten ist, dass die deutsche Rechtsprechung tendenziell strenge Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB in internationalen Verträgen stellt und insbesondere die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme gemäß dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Zweifel nicht ausreichen lässt. Um hier eine wirksame Einbeziehung sicherzustellen, sollten die AGB (1.) übersandt und (2.) deren Erhaltung und Geltung von der anderen Vertragspartei bestätigt werden.
Sofern die Parteien das CISG ausschließen möchten, ist zudem zu beachten, dass sich nach herrschender Ansicht – und dies bestätigt der BGH auch mit dem vorliegenden Urteil - das Zustandekommen der Ausschlussvereinbarung auch nach dem CISG richtet.
Zu Schiedsvereinbarungen: Durch eine Schiedsvereinbarung können die Parteien festlegen, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen durch ein von ihnen festgelegtes Schiedsgericht verbindlich beigelegt werden. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte wird damit ausgeschlossen. Wichtig ist, dass Schiedsklauseln klar und deutlich formuliert sind. Dabei sollten insbesondere die zuständige Schiedsinstitution, die Verfahrenssprache und der Schiedsort festgelegt werden.
Vor Abschluss internationaler Verträge sollte nicht nur die Geltung des CISG als materiell anwendbares Recht sondern auch die Vereinbarung einer Schiedsabrede geprüft und die jeweiligen Vor- und Nachteile berücksichtigt werden.
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