Bürokratieentlastungsgesetz IV schafft Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ab
Weniger Bürokratie für Beherbergungsbetriebe
Bisher galt für alle Beherbergungsstätten die gesetzliche Verpflichtung, dass die personenbezogenen Daten aller Gäste über einen Meldeschein erhoben werden mussten. Die gesetzliche Grundlage dafür finden sich in Art. 6 Abs. 1 S. lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG). Nachdem der Deutsche Bundestag und auch der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt haben, muss der Meldeschein ab dem 1. Januar 2025 nur noch von ausländischen Gästen ausgefüllt werden. Die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige entfällt.
Die Neuregelung der Meldepflicht befreit nicht nur deutsche Gäste vom lästigen Ausfüllen der Anmeldeformulare, sie bringt tatsächlich auch deutliche bürokratische Erleichterungen: Die Beherbungsbetriebe müssen keine personenbezogenen Daten deutscher Reisender mehr erheben, speichern und fristgerecht löschen. Dadurch verringert sich für sie die Gefahr von Datenschutzstößen durch eine nicht ordnungsgemäße Datenverarbeitung.
Ausländische Gäste müssen weiterhin Meldescheine unterschreiben
Beherbergungsbetriebe sind aber weiterhin verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und handschriftlich unterschreiben zu lassen. Zusätzlich müssen ausländische Gäste sich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Die Meldescheine müssen wie bisher 12 Monate aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Einsehen können die Meldescheine folgende Behörden: Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, wenn sie strafverfolgend tätig sind.
Änderung der Meldepflicht hat Auswirkungen auf kommunale Gästebeitragssatzungen
Kommunen sollten ihre Gästebeitragssatzungen umgehend dahingehend prüfen, ob nun inhaltlicher Anpassungsbedarf besteht. Die Änderung des BMG macht bei kommunalen Gästebeitragssatzungen eine Anpassung erforderlich, die für die Erhebung und Abführung der Gästebeiträge auf die „besonderen Meldescheine“ auf Grundlage von § 30 Abs. 3 BMG abstellen. In den meisten kommunalen Gästebeitragssatzungen finden sich die Bestimmungen zum System der Meldung und Abführung der Kurabgaben in den Regelungen über die Meldepflichten von Wohnungs- und Quartiergebern.
Hinweis: |
Gästebeiträge sind weiter zulässig
Das Entfallen der besonderen Meldepflicht für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und nicht im BMG. Auch wenn der Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, bleiben durch die Kommunalabgabengesetze die Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge für die Gemeinden bestehen.
Meldeschein nur für ausländische Gäste vs. EU-Diskriminierungsverbot
Die gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Behandlung von deutschen und ausländischen Gästen ist Art. 45 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ), der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, eine besondere Melde- und Ausweispflicht für beherbergte Ausländer (sog. Hotelmeldepflicht) einzuführen. Das SDÜ gibt vor, dass der Leiter einer Beherbergungsstätte darauf hinwirken muss, dass beherbergte Ausländer Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen müssen. Zweck der Regelung ist die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung oder die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern.
Ob die unterschiedliche Behandlung von deutschen und ausländischen Gästen gegen das Diskriminierungsverbot der EU verstößt, ist noch nicht abschließend geklärt. Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet innerhalb der EU ausdrücklich „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“. Es ist damit zu rechnen, dass sich schon bald der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befassen wird, ob die Neuregelung des BMG und damit die Ungleichbehandlung von Gästen tatsächlich mit dem EU-Recht vereinbar ist.
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