Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen

Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema für Unternehmen und Steuerberater, besonders im Kontext der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen. Neben wirtschaftlichen Überlegungen spielen auch rechtliche und finanzielle Risiken eine bedeutende Rolle.

Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema, das Unternehmen und Steuerberater zunehmend bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beschäftigt. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, sondern auch nach den Konsequenzen für Corona-Überbrückungshilfen, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnungen. Die rechtlichen und finanziellen Implikationen dieser Thematik sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung, um potenzielle Risiken zu minimieren.

Geschäftsaufgabe und Nachzahlung von Förderungen

Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beinhalten die klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen. Dies basiert auf der Prämisse, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden und Unternehmen, die ihr Geschäft aufgeben, keine weiteren Hilfen mehr beanspruchen können.

Zwar lässt sich argumentieren, dass Nachzahlungen sich auf bereits entstandene Kosten beziehen, die während des laufenden Betriebs in der Vergangenheit entstanden sind. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte dieser Argumentation folgen würden. Unternehmen und Steuerberater sollten daher die potenziellen Konsequenzen der Geschäftsaufgabe frühzeitig prüfen und sich bewusst sein, dass die Aussicht auf Nachzahlungen erlischt, sobald das Geschäft aufgegeben wird.

Keine Verrechnung zwischen Programmen

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der fehlenden Verrechnung von Guthaben und Rückforderungen zwischen verschiedenen Förderprogrammen. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm – wie Überbrückungshilfe I bis IV oder die November- und Dezemberhilfe – als separate Einheit. Dies führt zu einer Vielzahl einzelner Bescheide, die unabhängig voneinander geprüft und berechnet werden.

Ein Beispiel:

   •   Ein Unternehmer muss für die Überbrückungshilfe II 20.000 Euro zurückzahlen, da Fördermonate verschoben wurden.

   •   Gleichzeitig ergibt sich für die Überbrückungshilfe III eine Nachzahlung von 25.000 Euro.

Viele Steuerberater gehen davon aus, dass diese Beträge verrechnet werden – also ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies anders: Die Rückforderung aus der Überbrückungshilfe II bleibt bestehen, während die Nachzahlung aus der Überbrückungshilfe III aufgrund der Geschäftsaufgabe entfällt.

Das Ergebnis: Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro. Diese strikte Trennung der Programme und die damit einhergehende fehlende Verrechnung haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.

Rechtliche Unsicherheiten und Empfehlungen

Die systematische Behandlung der Programme durch die Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:

        1. Vertrauensschutz: Unternehmen könnten argumentieren, dass sie auf eine Verrechnung vertrauen durften.

        2. Verhältnismäßigkeit: Es ist fraglich, ob die vollständige Rückforderung in solchen Fällen angemessen ist.

        3. Automatische Anrechnungen: In einigen Programmen, wie der Überbrückungshilfe II, erfolgt eine systematische Anrechnung auf andere Hilfen (z. B. November- und Dezemberhilfe). Dies könnte Betroffene benachteiligen.

Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung essenziell. Unternehmen, die über eine Geschäftsaufgabe nachdenken, sollten die möglichen Konsequenzen der fehlenden Verrechnung frühzeitig prüfen lassen.

Haftungsrisiken für Steuerberater

Steuerberater tragen eine besondere Verantwortung bei der Beratung zur Geschäftsaufgabe. Fehlerhafte Einschätzungen oder unzureichende Informationen können zu Haftungsansprüchen führen. Erste Verfahren gegen Steuerberater, die Mandanten unzureichend über die Folgen einer Geschäftsaufgabe informiert haben, sind bereits anhängig.

Empfehlung:

   •   Steuerberater sollten sich vor einer Beratung umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.

   •   Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.

   •   Unternehmern ist zu raten, mit der Geschäftsaufgabe zu warten, bis die Schlussbescheide für die Überbrückungshilfen vorliegen.

Fazit

Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen birgt erhebliche Risiken. Unternehmen und Steuerberater sollten sich der Folgen bewusst sein und frühzeitig juristischen Rat einholen. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch mögliche Haftungsansprüche abwenden.


Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Betriebsaufgabe, Wirtschaftsrecht