EuGH: Schiedsklauseln im B2B-Vertrag zulässig

Der EuGH hat entschieden, dass die Schiedsklausel im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei ("Bilateral Investment Treaty" – BIT) nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Das Urteil betrifft auch ähnliche Schiedsklauseln in den fast 200 weiteren Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Diese sehen vor, dass Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei gütlich oder vor einem Schiedsgericht beizulegen sind.

Hintergrund

Die Slowakei öffnete 2004 ihren Krankenversicherungsmarkt für private Investoren. Daraufhin gründete der niederländische Versicherungskonzern Achmea eine Tochtergesellschaft in der Slowakei, um private Krankenversicherungen anzubieten. Nachdem die Slowakei 2006 die Liberalisierung teilweise rückgängig machte und die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft verbot, sah sich Achmea um seine Investitionen gebracht. Auf der Grundlage des BIT leitete Achmea ein Verfahren gegen die Slowakei ein, das gemäß der Schiedsklausel vor einem Schiedsgericht in Frankfurt verhandelt wurde. Das Schiedsgericht verurteilte die Slowakei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 22,1 Mio. Euro. Daraufhin klagte die Slowakei vor deutschen Gerichten auf Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Vertrag über die Europäische Union. Der BGH legte schließlich die Frage der Zulässigkeit der Schiedsklausel dem EuGH vor.

Schiedsklausel in unionsinternem Investitionsschutzabkommen unzulässig

Nach Ansicht des EuGH ist die in dem Investitionsschutzabkommen enthaltene Schiedsklausel nicht mit Unionsrecht vereinbar. Die EU-Mitgliedstaaten hätten im Rahmen der EU-Verträge ein eigenes Rechts- und Rechtsprechungssystem geschaffen. Das im BIT vorgesehene Schiedsgericht müsse gegebenenfalls das Unionsrecht auslegen oder sogar anwenden, insbesondere die Bestimmungen über die Grundfreiheiten wie die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Es sei außerdem kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems. Daher sei es kein „Gericht eines Mitgliedstaats“ nach Art. 267 AEUV und folglich nicht befugt, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen. Der Rechtsschutz Einzelner und die verbindliche Auslegung des EU-Rechts sei aber originäre Aufgabe der nationalen Gerichte und des EuGH. Zugleich sehe das vorliegend anwendbare deutsche Recht nur eine beschränkte Überprüfung des Schiedsspruchs vor. Damit hätten die beteiligten Mitgliedstaaten einen Mechanismus geschaffen, der ausschließen kann, dass über Streitigkeiten zwischen Investor und Mitgliedstaat ein nicht zum Gerichtssystem der Europäischen Union gehörendes Gericht befindet.

Die Schiedsgerichte würden damit über die Zulässigkeit staatlicher Hoheitsakte entscheiden und die Staaten unter Umständen zu hohen Schadensersatzzahlungen verurteilen. Es könne aber nur ein Unionsgericht die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten. Schiedsgerichte zur Beilegung von Streitfällen zwischen ausländischen Unternehmen und nationalen Regierungen seien deshalb unzulässig.

Die Auswirkungen des Urteils des BGH für die Praxis

„EuGH verbietet Schiedsklauseln“ – so oder ähnlich lauteten die Schlagzeilen nach dem Achmea-Urteil des EuGH. Die Entscheidung gilt jedoch nur für Investor-Staat-Verfahren auf der Grundlage von völkerrechtlichen Investitionsschutzabkommen. Schiedsklauseln in B2B-Verträgen sind von der Entscheidung nicht betroffen, die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der EuGH bereits in früheren Verfahren gebilligt (C-126/97 und C-168/05).

Schiedsgerichte sind private Gerichte, die einen Rechtsstreit unter Ausschluss der staatlichen Gerichte abschließend entscheiden. Schiedssprüche können nicht von staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. In Deutschland beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe. Dazu zählen u.a., ob die Schiedsvereinbarung wirksam getroffen wurde und ob das schiedsrichterliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann ein Schiedsverfahren damit nach wie vor vereinbart werden. Die Vorteile eines Schiedsgerichts sind die fehlende Öffentlichkeit und damit die Vertraulichkeit des Verfahrens, die flexible Verfahrensgestaltung, eine hohe Qualität bei sorgfältiger Auswahl des Schiedsrichters und gegebenenfalls eine kürzere Verfahrensdauer, da es nur eine Instanz gibt. Daneben ist eine Schiedsklausel vor allem dann vorzugswürdig, wenn die Vollstreckbarkeit von staatlichen Urteilen im jeweils anderen Land nicht gewährleistet ist, da manche dieser Staaten sich zumindest verpflichtet haben, Schiedsurteile (auch aus Deutschland) anzuerkennen.


Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies und Stephanie von Riegen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg



Schlagworte zum Thema:  EU-Recht