Rn 37

Vor der Entscheidung ist der Drittschuldner nie und der Schuldner gem § 834 grds nicht zu hören. Das Anhörungsverbot für den Schuldner ist jedoch bei Pfändungen nach den §§ 850d, 850f II verfassungskonform einzuschränken (§ 834 Rn 3). Außerdem ist er bei einer Billigkeitsentscheidung gem den § 850b III und § 54 II SGB I zu hören, ebenso in den von einem Schuldnerantrag abhängigen Verfahren nach den §§ 850f I, 850i, 850k.

 

Rn 38

Wird der Schuldner angehört, sind die Konsequenzen für die Darlegungsanforderungen des Gläubigers zu differenzieren. Eine Anhörung iRd §§ 850d, 850f II dient dazu, das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten und soll die für diese Feststellung erforderlichen Angaben erbringen. Sie zielt nicht darauf ab, die Plausibilitätserfordernisse hinsichtlich der zu pfändenden Forderung zu erhöhen. Allenfalls kann sich bei der Anhörung ergeben, dass die Forderung dem Schuldner nicht zustehen kann.

 

Rn 39

Im Unterschied dazu trägt der Gläubiger bei einer Billigkeitsentscheidung nach § 850b II die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 04, 2450 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 57/03]; § 850b Rn 27). Andererseits muss der Schuldner bei einem Antrag nach § 850i darlegen und beweisen, welche Mittel er für die Sicherung des notwendigen Unterhaltsbedarfs benötigt (BGH NJW 08, 227, 229 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05]; § 850i Rn 26). Ebenso trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die wiederkehrenden Einkünfte iSv § 850k sowie die Umstände, aus denen sich die Unpfändbarkeit des Einkommens ergibt (§ 850k Rn 19).

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