Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitseinkommen des Schuldners auf ein geliehenes Konto
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist.
Sachverhalt: Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung von Arbeitslohn auf ein geliehenes Konto
S ist der Ehemann der Klägerin. Er schuldete dem Finanzamt (FA) Umsatzsteuer sowie steuerliche Nebenleistungen.
Aus dem Gutachten in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des S ergab sich, dass dieser seit dem 1.9.2015 bei einem Großhandel beschäftigt war und monatliche Lohnzahlungen i.H.v. netto 1.272,87 EUR erhielt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ergäben sich keine pfändbaren Einkommensanteile.
Für S werde seit dem Jahr 2009 kein Bankkonto mehr geführt, den bargeldlosen Zahlungsverkehr wickele er über das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis des Gutachtens wurde festgehalten, dass S zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO sei. Mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 pfändete das FA wegen der Abgabenschulden des S alle diesem gegenwärtig und künftig gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte auf Auszahlung, Überweisung beziehungsweise sonstige Verwendung von Beträgen aus den von ihr geführten beziehungsweise mitgeführten und S zur Verfügung gestellten Konten, insbesondere aus dem Konto X bei der Z-Bank.
Hierauf teilte die Klägerin dem FA telefonisch am 1.12.2016 mit, dass S ein eigenes Konto einrichten und sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach § 850b ZPO für die gemeinsame Tochter an eine geeignete Stelle wenden werde.
Mit Drittschuldnererklärung gemäß § 316 Abs. 1 AO vom 8.12.2016 erkannte die Klägerin die gepfändeten Forderungen nicht als begründet an. Die Lohnbeträge, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze lägen, gingen nur auf ihr Konto ein, da S über kein eigenes Bankkonto verfüge.
Am 25.4.2018 erließ das FA gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 AnfG.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid auf. Es führte u.a. aus, dass die Kontenleihe die Befriedigungsmöglichkeit des FA aus dem Schuldnervermögen nicht beeinträchtigt habe, da die Lohnzahlungen ohnehin nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO unpfändbar gewesen seien. Von Bedeutung sei insoweit, dass das FA bereits die Lohnforderungen des S bei dessen Arbeitgeber gepfändet habe, sodass auf dem Konto der Klägerin lediglich diejenigen Beträge eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO pfändungsfrei gewesen seien. Zudem fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz des S. Auch von einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des S könne trotz unterlassener Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos im Hinblick auf Art und Höhe der monatlichen Lohnzahlungen nicht ausgegangen werden.
Im Revisionsverfahren beantragte das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidung: BFH hebt das FG-Urteil auf
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Anfechtungsvoraussetzungen
Die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 1 AnfG sind erfüllt.
Gemäß § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.
Rechtshandlung
Es liegt eine Rechtshandlung nach § 1 AnfG vor.
Die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung i.S. von § 1 AnfG dar.
S hat seinen Arbeitgeber angewiesen, die ihm geschuldeten Beträge auf das Konto der Klägerin zu überweisen, und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers – der Klägerin – gegen die Bank entstanden sind. Er hat damit Rechtshandlungen i.S. von § 1 AnfG vorgenommen.
Objektive Gläubigerbenachteiligung
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, das heißt ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird.
Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar. Insoweit führt diese Rechtshandlung regelmäßig direkt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Da im Außenverhältnis nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank bestanden, hatten die von S bewirkten Überweisungen der ihm zustehenden Beträge auf das Konto der Klägerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da seine Gläubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten.
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen reicht nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto
Die Überweisung der dem Pfändungsschutz unterliegenden Höhe seines Lohnanspruchs auf das eigene Konto des S hätte den Zugriff der Gläubiger ermöglicht, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr.
Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO
Zudem entsteht mit der Gutschrift auf einem Konto ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 BGB, § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift. Folglich hätte das FA als Gläubiger mit Überweisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des S gegenüber der Bank gehabt.
Pfändungsschutz nur auf eigenen Konten
Von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären, hat S keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Danach greift in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein.
Girokontoeröffnung
Auch der klägerische Einwand, S habe kein eigenes Konto eröffnen können, trägt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Seit dem Inkrafttreten des ZKG zum 18.6.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG).
Keine Möglichkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten
Die Behauptung, S habe kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. S hat sich seines Schutzes selbst entzogen. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit.
Anfechtungsberechtigter Gläubiger
Das FA war anfechtungsberechtigter Gläubiger und S Schuldner im Sinne von §§ 1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des S hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt. Die im Duldungsbescheid aufgeführten Steuerschulden waren festgesetzt, fällig und vollstreckbar.
Zehn-Jahres-Frist
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert.
Die S nach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Klägerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfolgt.
Benachteiligungsvorsatz
Im Streitfall liegen auch Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass S seine Gläubiger im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG benachteiligen wollte.
Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt. Der Benachteiligungsvorsatz ist damit gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG.
Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf genommen
Im vorliegenden Fall war S bewusst, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Geheiß hin jeden Monat auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Klägerin, weil er über andere Konten nicht verfügte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des FA entzogen wurden.
Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste. Es handelt sich insoweit um Hilfstatsachen. Die Gläubigerbenachteiligung kennt demnach, wer weiß, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den Anfechtenden, doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung für eine Anwendung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner Gläubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies weiß. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen.
Umkehr der Feststellungslast
Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen. Denn die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bewirkt eine Umkehr der Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des S. So war der Klägerin durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 die Zahlungsunfähigkeit des S zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem FA mindestens einen (weiteren) Gläubiger gab.
Rechtsirrtum unterlegen
Auch ein möglicher Einwand, die Klägerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trägt die Klägerin in der Drittschuldnererklärung vom 8.12.2016 den Pfändungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbarkeit ausging. Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 1.12.2016 zwischen der Klägerin und dem FA. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ausgeführt, dass S ein eigenes Konto eröffnen würde und sich hinsichtlich des Pfändungsschutzes beraten lassen würde. Danach hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, wieso sie die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutete Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des S tatsächlich nicht hatte.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Der Rückgewähranspruch richtet sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz verpflichtet.
BFH, Urteil v. 21.11.2023, VII R 11/20; veröffentlicht am 21.3.2024
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