Pfändungsfreigrenzen 2024

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wurden vom Gesetzgeber zum 1.7.2024 deutlich um gut 6,38 % erhöht.  

Die neuen Werte wurden am 16.5.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Grundsituation der Einkommenspfändung

Für Unternehmen ist die Lohn- und Gehaltspfändung als ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners besonders relevant, da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner sich das Arbeitsentgelt als Vollstreckungsmöglichkeit anbietet. Allerdings reglementiert die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen die mögliche Höhe der Lohnpfändung nach §§ 850 ff. ZPO. Dies ist als Ausgleich zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem (Lohn-)Pfändungsschutz des Schuldners zu verstehen. Drittbeteiligter ist der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner, den im Lohnpfändungsverfahren vielfältige Mitwirkungspflichten treffen.
Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht. Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen. Eine Lohn- und Gehaltspfändung zielt immer auf das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ab, sie wirkt sich daher beitragsrechtlich in der Sozialversicherung nicht aus. 

Die neuen Pfändungsgrenzen ab dem 1.7.2024

Aufgrund eines Fehlers musste mit Korrektur im BGBl. 2024, Teil I Nr. 165a vom 24.05.2024 der monatliche Wert nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZVO geändert werden und auch die entsprechende Tabelle neu veröffentlicht werden.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1.7.2024 (bisherige Werte in Klammern)

a) in Absatz 1

Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr beträgt als

  • 1.491,75 EUR (1.402,28 EUR) monatlich,
  • 343,31 EUR (322,72 EUR) wöchentlich,
  • 68,66 EUR (64,54 EUR) täglich.

b) in Absatz 2 Satz 1

Zusätzlich zu berücksichtigen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird

  • 561,43 EUR [nachträgliche Änderung von zuvor fälschlicherweise 560,90 EUR] (527,76 EUR) monatlich,
  • 129,21 EUR (121,46 EUR) wöchentlich,
  • 25,84 EUR (24,29 EUR) täglich.

c) in Absatz 2 Satz 2

zusätzlich zu berücksichtigen für die 2. bis 5. Person, der Unterhalt gewährt wird

  • 312,78 EUR (294,02 EUR) monatlich,
  • 71,99 EUR (67,67 EUR) wöchentlich,
  • 14,40 EUR (13,54 EUR) täglich.

d) in Absatz 3 Satz 3

Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

  • 4.573,10 EUR (4.298,81 EUR) monatlich,
  • 1.052,43 EUR (989,31 EUR) wöchentlich,
  • 210,50 EUR (197,87 EUR) täglich

übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

Was muss der Arbeitgeber tun?

Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet zu handeln, wenn es sich bei den Schuldnern tatsächlich um Angestellte handelt, die sich zudem nicht in einer Privatinsolvenz befinden. Die Forderungen sollten nach Eingang der Pfändungsbeschlüsse sortiert sowie die Lohnabtretungen nach Vertragsdatum organisiert werden. Der pfändbare monatliche Lohn ist zu berechnen, wobei falsche Berechnungen zu Schadensersatzansprüchen führen können. Hat der Angestellte bisher nicht das Gespräch gesucht, ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, diesen über die bevorstehende Lohnpfändung in einem Mitarbeitergespräch zu informieren. Sollten im Arbeitsvertrag Regelungen bezüglich einer Kostenübernahme festgehalten sein, müssen mögliche künftige Erstattungskosten besprochen werden. Der Arbeitgeber muss zudem den Gläubiger innerhalb von 2 Wochen informieren, ob er die Forderungen akzeptiert und diesem die errechnete Höhe der Lohnabgabe mitteilen. Zudem muss er klären, ob weitere Gläubiger existieren und eine Lohnpfändung beanspruchen. Nach Wirksamkeitsdatum erfolgt die Überweisung des festgelegten Betrags, der stets rechtzeitig und vollständig überwiesen werden sollte. Eine detaillierte Dokumentation liefert rechtliche Sicherheit für den Arbeitgeber.


Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Lohn, Gehalt