BFH: Energetische Maßnahmen und Ratenzahlung

Lassen Hauseigentümer energetische Maßnahmen durchführen, können sie eine Steuerermäßigung beantragen. Dabei sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Jeder Euro zählt. Das gilt umso mehr, wenn Hauseigentümer kostenintensive Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten rund um ihre Immobilie durchführen lassen. Auch energetische Maßnahmen gehören dazu. Immerhin schlägt der Einbau einer Heizungsanlage, die die Anforderungen an eine klimafreundliche Wärmeversorgung erfüllen, mit hohen Kosten zu Buche. Das Gleiche gilt bei der Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder bei der Wärmedämmung von Wänden und Geschossdecken. Da ist es nur allzu verständlich, wenn Eigentümer ihre Ausgaben steuerlich geltend machen wollen.

Eine Möglichkeit, in den Genuss einer Steuervergünstigung zu kommen, bietet § 35c EStG. Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme sowie im darauffolgenden Jahr um 7 Prozent der Aufwendungen bis maximal 14.000 EUR. Im übernächsten Jahr wird eine Steuerermäßigung von 6 Prozent der Aufwendungen bis 12.000 EUR gewährt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude handelt. Außerdem muss der Steuerpflichtige für seine Ausgaben eine Rechnung erhalten haben, die die förderfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung eines Fachunternehmens sowie die Adresse des Objektes belegt. Hinzu kommt, dass die Zahlung der Rechnungssumme ebenfalls erfolgt sein muss.

Ratenzahlung bei Einbau neuer Heizung

Zur Herausforderung kann für manchen Hauseigentümer jedoch der Zahlungszeitpunkt werden, wenn er von der Steuerermäßigung profitieren will. So erging es auch einem steuerpflichtigen Paar, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v.  13.8.2024, IX R 31/23)  zu entscheiden hatte. Die beiden hatten im Februar 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel in ihrem Einfamilienhaus einbauen lassen. Die Aufwendungen dafür beliefen sich einschließlich der Montage auf 8.118,10 EUR. Darin enthalten waren auch Arbeitskosten für Monteure und Fachhelfer. 

Nach Abschluss der Arbeiten zahlten die Immobilieneigentümer die Rechnungssumme allerdings nicht in einem Betrag, sondern vereinbarten Ratenzahlung mit dem Heizungsunternehmen. Dabei beliefen sich die monatlichen Raten auf 200 EUR, sodass im Jahr der Lieferung 2.000 EUR gezahlt wurden. Die beantragte Steuerermäßigung für die Erneuerung der Heizung lehnte das zuständige Finanzamt daraufhin ab. Dies begründete die Behörde damit, dass eine energetische Maßnahme erst nach erfolgter Zahlung abgeschlossen sei. Entsprechend käme die Steuervergünstigung 2024 in Betracht, wenn sämtliche Raten beglichen wurden.

Zahlungszeitpunkt entscheidet über Steuerermäßigung

Nach erfolglosem Einspruch beim Finanzamt klagten die Steuerpflichtigen schließlich vor dem Finanzgericht München. Die dortigen Richter bestätigten jedoch die Einschätzung zum Abschluss einer energetischen Maßnahme. Demnach muss sowohl die Leistung vollständig erbracht sein als auch die Schlussrechnung vorlegen und vollständig bezahlt worden sein.

In der anschließenden Revision vor dem Bundesfinanzhof wollten die Kläger schließlich erreichen, dass die Steuerermäßigung wenigstens für die 2021 bereits gezahlten 2.000 EUR gewährt würde. Dabei verwiesen sie darauf, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu erkennen sei, dass die vollständige Zahlung Voraussetzung für den Abschluss einer energetischen Maßnahme sei. Dieser Feststellung stimmten die Richter zu. Dennoch schlossen sie sich der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht in Bezug auf den Abschluss der Maßnahme an.

Praxis-Tipp: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Neben Steuerermäßigungen, die nur für energetische Maßnahmen gelten, können Hauseigentümer grundsätzlich aber auch Handwerkerleistungen bei Erhaltungsmaßnahmen, Renovierungen oder Modernisierungen geltend machen. Dabei beläuft sich die Ermäßigung auf 20 Prozent der Arbeitskosten – jedoch höchstens 1.200 EUR. Das heißt, Materialkosten bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.

Im vorliegenden Verfahren hatten die Kläger im Revisionsverfahren schließlich ebenfalls noch einen Antrag auf Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gestellt. Daher verwies der Bundesfinanzhof den Fall in dieser Sache zur Entscheidung zurück an das Finanzgericht München. Dabei wiesen die Richter jedoch darauf hin, dass die Steuerpflichtigen nicht beide Regelungen für sich in Anspruch nehmen können. Kommt die Ermäßigung für die Arbeitskosten aus der Handwerkerleistung im Jahr 2021 zum Tragen, kann kein Antrag auf Steuerermäßigung auf die vollständige Rechnungssumme in Zukunft erfolgen.


Schlagworte zum Thema:  Sanierung, Einkommensteuer, Handwerkerleistung