Selbstständig als (Bilanz-)Buchhalter: Das ist zu beachten

Möchten Sie sich mit Ihrem eigenen Lohn- und Buchhaltungsbüro selbstständig machen oder sind es bereits? Dann gibt es eine ganze Reihe an Dingen zu beachten, wobei der wichtigste Punkt die Tätigkeiten betrifft, die Sie ausführen. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen, lesen Sie in dieser News.

Im Bereich der Tätigkeit als (Bilanz-) Buchhalter setzen das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz Ihrer Tätigkeit enge Grenzen. Durch diese Grenzen soll zum einen der steuerberatende Beruf geschützt werden. Gleichzeitig werden im Steuerberatungsgesetz aber auch die Voraussetzungen geregelt, die vorliegen müssen, um mit einem Lohn- und Buchhaltungsbüro selbstständig zu sein. So soll sichergestellt werden, dass Kunden von Lohn- und Buchhaltungsbüros eine hohe fachliche Expertise haben und die Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, welche die buchhalterischen Bedingungen kennen und somit wissen was sie tun.


Bei Nichtbeachtung der Richtlinien können Ihnen Bußgeldverfahren, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und kostspielige Wettbewerbsprozesse drohen. Aus diesem Grund ist es wichtig sich im Vorfeld über die nötigen Bedingungen und rechtlichen Gegebenheiten zu informieren. 

Notwendige Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs

Damit Sie sich mit Ihrem eigenen Unternehmen selbstständig machen können, gibt es Vorgaben, welche Sie in § 6, Nr. 4 Steuerberatergesetz (StBerG) finden. Hier heißt es, dass die Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erfolgen müssen, welche entweder

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden und innerhalb von 3 Jahren mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesen praktisch tätig gewesen sein müssen.
  • oder Sie haben eine Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf des steuer- oder wirtschaftsberatenden Bereichs absolviert. Hierunter zählen z. B. Steuerfachangestellt, Buchhalter, Bilanzbuchhalter.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihre Vorerfahrungen und Qualifikationen ausreichend sind, dann können Sie sich entweder bei den zuständigen Berufsverbänden oder Ihrem zuständigen Finanzamt informieren. Stellt sich heraus, dass Sie diese notwendigen Qualifikationen nicht besitzen, besteht die Möglichkeit diese nachzuholen oder das Aufgabengebiet laut § 6, Nr. 3 Steuerberatergesetz (StBerG) zu reduzieren. Hier vermerkt sind Tätigkeiten welcher keiner fachlichen Expertise in den Bereichen der laufenden Buchhaltung und Lohnbuchhaltung erfordern.

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Das Seminar behandelt folgende Themen: 

  • Vorteile Ihres Lohn- und Buchhaltungsbüros
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Termin: 15.10.2024. 14.00-15.30 Uhr

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Erlaubte Tätigkeiten bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 6, Nr. 4 StBerG)

Sollte nach eingehender Prüfung und möglicher Rücksprache mit den entsprechenden Stellen, klar sein, dass Sie die notwendigen Qualifikationen besitzen, stellt sich die Frage welche Tätigkeiten Sie genau ausüben dürfen und welche Ihnen weiterhin verboten bleiben.  Immer zu beachten ist hierbei, dass Sie die Tätigkeiten verantwortlich und mit größter Sorgfalt erbringen.

Im Bereich der laufenden Buchhaltung sind Ihnen folgende Tätigkeiten erlaubt:

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen sowie, sofern notwendig, das Abheften der Belege (Eingangs-, Ausgangsrechnungen, Quittungen, Barkassenbelege, usw.) sowie Kontoauszüge
  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen  (Wichtig! Nicht erlaubt: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks)

Im Bereich der laufenden Lohnbuchhaltung sind Ihnen folgende Tätigkeiten erlaubt:

  • Erstellen und Versand der monatlichen Lohnabrechnungen sowie Beitragsnachweise für die Krankenkassen
  • Sozialversicherungsmeldungen erstellen und versenden
  • Fertigung der Lohnsteueranmeldung
  • Erstellung und Versand von Erstattungsanträgen im Rahmen der Lohnfortzahlung
  • Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaften sowie Versicherungen
  • Erstellen und Versand der Lohnsteuerbescheinigungen

Was ist bei der Werbung für Ihr Lohn- und Buchhaltungsbüro zu beachten?

Wie in § 8 Abs. 4 Steuerberatergesetz (StBerG) geregelt, dürfen selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter werben, müssen aber dabei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beachten.

Bei Verwendung von Begriffen wie z. B.: Buchhaltung, Buchführung, Rechnungswesen, selbstständiger Buchhalter, selbstständiger Bilanzbuchhalter oder selbstständiger Steuerfachwirt muss der Tätigkeitsbereich klargestellt werden und Sie sollten Ihre Leistungen weiter benennen. Dies ist möglich, indem Sie die Berufsbezeichnung durch die Tätigkeit wie z. B.  „Buchen lfd. Geschäftsvorfälle“ und „lfd. Lohnabrechnung“ weiter definieren. Diese Einschränkungen müssen gut ersichtlich auf allen Ihren Geschäftsunterlagen und in öffentlichen Registern abgedruckt sein.

Die Nennung entsprechender Paragraphen des Steuerberatungsgesetzes z. B. „wir arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG“ reicht als Einschränkung bzw. rechtlicher Hinweis nicht aus. Selbstverständlich können Sie bei allen Ihren Werbeunterlagen mit einem Sternchenverweis* (z. B. *Meine Dienstleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung) arbeiten, der auf die verbale Erläuterung des erlaubten Tätigkeitsfeldes verweist.

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Werbebestimmungen muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Unterlassungserklärung), die meist von Steuerberaterkammern veranlasst werden, gerechnet werden. Im Wiederholungsfalle werden hohe Vertragsstrafen fällig.

Nun wissen Sie welche rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig und zielführend für die Errichtung Ihres eigenen Lohn- und Buchhaltungsbüros sind. Sollten bei einzelnen Bereichen Unklarheiten aufkommen, dann scheuen Sie sich nicht bei fachkundigen Personen zu informieren. Vorsicht ist bekanntlich besser als Nachsicht.