FAQ: Berufsrecht für Lohn- und Buchhaltungsbüros

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen zu interessanten Themen auf. Heute beantwortet Sandra Schultheis Praktikerfragen zum Berufsrecht für selbstständige Lohn- und Buchhaltungsbüros.

In dieser Liste finden Sie die wichtigsten Teilnehmerfragen aus dem Online-Seminar „Selbstständig mit Ihrem Lohn- und Buchhaltungsbüro: Wie Sie das Berufsrecht optimal nutzen“ vom 15.10.2024 mit den entsprechenden Antworten.

Die Beantwortung der Fragen erfolgt nach bestem Wissen und neuestem Kenntnisstand. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch unabdingbar, insoweit jegliche Haftung und Gewähr auszuschließen.

Frage 1: Ist als Tätigkeit auch das Anstoßen/Erstellen/Ändern von Kreditorenzahlungsläufen möglich? Auch das Buchen der Bankbewegungen auf Basis der Bankkontoauszüge? Muss ich eine Funktionstrennung zwischen Buchen Sachkonten/Kreditorenkonten vs. Zahlungsrelevante Buchungen vorsehen bspw. zwei unterschiedliche Mitarbeiter mit entsprechend unterschiedlichen ERP-Berechtigungen? Oder kann ich mit einem Buchhalter „alles“ für den jeweiligen Buchungskreis buchen?

Antwort: Sie müssen nicht unbedingt unterschiedliche Buchungskreisläufe bebuchen. Dies kann, je nach Größe und Umfang der Buchhaltung, durchaus Sinn ergeben, ist aber nicht verpflichtend.

Frage 2: Darf ich die Gewerbeanmeldung vornehmen? Darf ich den Steuererfassungsbogen ausfüllen für meine Kunden?

Antwort: Nein, das darf beides nicht vorgenommen werden. Die Gewerbeanmeldung muss durch den Kunden selbst erfolgen und der steuerliche Erfassungsbogen entweder durch den Kunden oder das Steuerbüro.

Frage 3: Gelten die Einschränkungen auch in diesem Umfang, wenn ich Bilanzbuchhalterin bin und einen Bachelor in Wirtschaftsrecht habe und als Unternehmensberaterin auftrete?

Antwort: Ja, auch dann dürfen Sie nur die Tätigkeiten ausüben, welche aufgeführt sind. Weitere Tätigkeiten obliegen den steuerberatenden Berufen.

Hinweis der Redaktion

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In einem zunehmend komplexen Umfeld sind selbstständige Lohn- und Buchhaltungsbüros täglich mit verschiedenen Risiken konfrontiert – sei es durch rechtliche Vorgaben, technologische Entwicklungen oder finanzielle Unsicherheiten. Ein gut durchdachtes Risikomanagement ist daher der Schlüssel, um diese Herausforderungen sicher zu meistern.

In diesem Seminar lernen Sie:

  • Wie Sie Risiken frühzeitig identifizieren und gezielt minimieren können.
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Montag, 18.11.2024, 14:00 - 15:30 Uhr
Dauer: 90 Minuten

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Frage 4: Wenn ich als freier Mitarbeiter weisungsgebunden bin, dann besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit oder nicht?

Antwort: Diese Gefahr besteht, das ist korrekt. Aus diesem Grund sollten Sie die Maßnahmen, welche in der Präsentation aufgeführt sind, beachten (siehe Folie 20).

Frage 5: Ist eine freie Mitarbeit in einem Unternehmen (nicht Steuerbüro) möglich? z.B. Interim-Buchhalter aufgrund von Personalmangel bei Unternehmen.

Antwort: Dies ist möglich. Hier agieren Sie als selbstständige Person und rechnen Ihre Dienstleistung gegenüber Ihrem Kunden ganz normal ab.

Frage 6: Sind Visitenkarten nur mit dem Begriff „Buchhaltung“ erlaubt, oder muss auch hier auf die erlaubten Tätigkeiten eingegangen werden?

Antwort: Dies ist nicht erlaubt. Immer wenn der Begriff „Buchhaltung“ und/oder „Lohnbuchhaltung“ verwendet wird, muss mit einem weiteren Sternverweis (siehe Folie 15) gearbeitet werden.

Frage 7: Ist im Bereich der Lohnabrechnung berufsrechtlich die Neuanlage der Stammdaten eines neuen Mitarbeiters in der Lohnbuchhaltung (bspw. Sozialversicherungspflicht usw.) unzulässig?

Antwort: Diese Tätigkeit ist erlaubt. Die Anlage und Anmeldung des neuen Mitarbeiters dürfen Sie vornehmen. Dies beinhaltet auch die Sozialversicherungsmeldung.

Frage 8: Wie ist der preisliche Rahmen, den man in Zusammenarbeit mit Steuerberatern für laufende Finanzbuchhaltung verlangen kann?

Antwort: Orientieren Sie sich hier gerne am Markt. Über die Berufsverbände können Preise der Branche erfragt werden. Generell besteht die Möglichkeit diese Dienstleistung z.B. nach Zeitgebühr oder nach getätigten Buchungssätzen abzurechnen. Ich berechne in meinem Unternehmen dafür einen Stundensatz von 60 EUR netto.

Frage 9: Kann man die Umsatzsteuermeldung über die Software durchführen, wenn man vom Kunden eine Vollmacht zur Abgabe in seinem Namen hat?

Antwort: Nein, das geht leider nicht. Sie dürfen mit ihrem Namen/Firmennamen nicht auf dem Übertragungsprotokoll auftauchen.

Frage 10: Darf man als „ausländischer“ z.B. Bilanzbuchhalter mit österreichischem Abschluss, mehr Aufgaben (JA-Erstellung, Aufbau der Buchhaltung, Festlegung der Strukturen usw.) machen als ein Bibu mit deutschem Abschluss?

Antwort: Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da ich den Umfang des österreichischen Bilanzbuchhalters nicht kenne. Ich gehe davon aus, dass hier aber dieselben rechtlichen Bedingungen gelten.

Frage 11: Darf ich die JA-Buchungen nachträglich in mein System übertragen/übernehmen, damit ich korrekte Vorjahreswerte habe?

Antwort: Ja, das dürfen Sie und es macht Sinn damit Sie mit den korrekten Vortragswerten weiter arbeiten.

Frage 12: Benötige ich unbedingt einen eigenen Rechner oder kann ich den Rechner des Mandanten nutzen?

Antwort: Sie können auch beim Kunden vor Ort mit deren Equipment arbeiten.

Frage 13: Darf nur ein Rechtsanwalt mit Fachrichtung Steuerrecht Hilfeleistungen im Steuerrecht vornehmen? Ich meine, jeder Rechtsanwalt darf im Steuerrecht beraten, oder nicht?

Antwort: Richtig, jeder Rechtsanwalt darf im Steuerrecht beraten. Ob dies in der Praxis sinnvoll erscheint ist hier fraglich.

Frage 14: Darf ich als Freelancer auch in den Steuerabteilungen bei Mandanten tätig werden mit z.B. USt-Voranmeldungen, wenn der interne Mitarbeiter diese final freizeichnet?

Antwort: Sie können selbstverständlich auch als Freelancer in der Steuerabteilung Ihres Kunden tätig werden. Doch die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung darf trotz Freizeichnung durch den Kunden oder deren Mitarbeiter nicht von Ihnen übermittelt werden.

Frage 15: Zählt es auch als freie Mitarbeit, wenn im System der Kanzlei gebucht wird und per Rechnung die Leistung bei der Kanzlei abgerechnet wird?

Antwort: Ja, richtig. Solange Sie gegenüber der Kanzlei abrechnen, zählt dies als freie Mitarbeit. Hierzu muss es zudem einen entsprechenden Vertrag zwischen Ihnen und der Kanzlei geben.

Frage 16: Darf ich einem bestehenden Kontenrahmen ein neues Konto hinzufügen, weil es z.B. einen komplett neuen Geschäftsvorfall gibt?

Antwort: Ja, das ist kein Problem. Hier aber dennoch am besten mit der Steuerkanzlei Rücksprache halten damit dann auch der Export richtig funktioniert und es keine nachträglichen Probleme gibt.

Frage 17: Darf ich die UST VA übermitteln, wenn mir der Steuerberater das OK gegeben hat?

Antwort: Nein, Sie dürfen nicht auf dem Übertragungsprotokoll vermerkt sein.

Frage 18: Darf man als Diplom-Betriebswirt (FH) im Rahmen eines eigenen Buchhaltungsbüro mehr als Bilanzbuchhalter oder Steuerfachangestellter?

Antwort: Nein. Auch mit dieser Qualifikation unterliegen Sie den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Frage 19: Kann ich mich als Einmann-Buchhaltungsbüro von meinem Kunden zusätzlich als Minijobber für z.B. mtl. 10 EUR einstellen lassen und in diesem Rahmen die USt-VA als Arbeitnehmer für ihn abgeben?

Antwort: Sie dürfen nicht als selbstständige Person und als Angestellten für einen Kunden agieren. Dies ist aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Hier gilt: Entweder Abrechnung in Form eines Mandats-/Dienstleistungsvertrags oder ein Anstellungsverhältnis.


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Schlagworte zum Thema:  Bilanzbuchhalter, Steuerberater, Selbständigkeit