Eigenverbrauch: So berechnen und buchen Sie Ihre Sachentnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen gibt jedes Jahr die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neu bekannt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der privaten Warenentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss.

Eigenverbrauch: So ermitteln Sie die Jahres- und Monatswerte für mehrere Personen

Die Werte in der im BMF-Schreiben veröffentlichten Tabelle der Pauschalwerte von Sachentnahmen sind Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer) für eine Person. Die Umsatzsteuer wird jeweils dazu gerechnet.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jedes Jahr neue Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Die Werte werden vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermittelt:

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Eigenverbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

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Praxis-Tipp: Buchen Sie die Sachentnahmen laufend

Die Werte der Sachentnahmen sollten

  • monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird oder
  • beim Jahresabschluss gebucht werden, wenn keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. 

Ohne Einzelaufzeichnungen hat der Unternehmer keine Wahl. Er muss diese festgesetzten Pauschbeträge ansetzen. Es gibt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten.

Praxis-Beispiel: Eigenverbrauch für mehrere Personen buchen

Ein Restaurantinhaber ist unter der Rubrik „Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen“ einzustufen. Der Restaurantinhaber ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter zwischen 3 und 12 Jahren. Die monatlichen Sachentnahmen und die darauf entfallende Umsatzsteuer hat er berechnet und bucht wie folgt:

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung

Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung

Betrag

1880

Unentgeltliche Wertabgaben

1.115,27

8915

Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt*

563,25

8910

Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt*

430,75

1771

Umsatzsteuer 7 %*

39,43

1776

Umsatzsteuer 19 %*

81,84

Konto

SKR 04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

2130

Unentgeltliche Wertabgaben

1.115,27

4610

Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt*

563,25

4620

Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt*

430,75

3801

Umsatzsteuer 7 %*

39,43

3806

Umsatzsteuer 19 %*

81,84

Eigenverbrauch bei Gaststätte ohne Speisen oder gemischten Betrieben

​Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Ein selbstständiger Bäcker und Konditor (mit Café) setzt beispielsweise nur die Pauschbeträge für das Café und die Konditorei an, weil diese Pauschbeträge höher sind als die Pauschbeträge für die Bäckerei.​