Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023 angepasst
3 Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als "Eigenverbrauch" bzw. "unentgeltliche Wertabgaben" bezeichnet.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.
Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten
Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 1.537 EUR | 197 EUR | 1.734 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 1.368 EUR | 522 EUR | 1.890 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.678 EUR | 579 EUR | 2.257 EUR |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 2.919 EUR | 762 EUR | 3.681 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 113 EUR | 254 EUR | 367 EUR |
Café und Konditorei | 1.481 EUR | 550 EUR | 2.031 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 663 EUR | 0 EUR | 663 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.284 EUR | 339 EUR | 1.623 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 353 EUR | 156 EUR | 509 EUR |
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