Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
3 Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als "Eigenverbrauch" bzw. "unentgeltliche Wertabgaben" bezeichnet.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.
Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten
Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 1.671 EUR | 214 EUR | 1.885 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 1.487 EUR | 567 EUR | 2.054 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.824 EUR | 629 EUR | 2.453 EUR |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 3.173 EUR | 828 EUR | 4.001 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 123 EUR | 276 EUR | 399 EUR |
Café und Konditorei | 1.610 EUR | 598 EUR | 2.208 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 721 EUR | 0 EUR | 721 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.395 EUR | 368 EUR | 1.763 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 384 EUR | 169 EUR | 553 EUR |
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