Eigenverbrauch 2023: Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2023 angepasst.

3 Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als "Eigenverbrauch" bzw. "unentgeltliche Wertabgaben" bezeichnet. 

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.

Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten

Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.537 EUR

197 EUR

1.734 EUR

Fleischerei/Metzgerei

1.368 EUR

522 EUR

1.890 EUR

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.678 EUR

579 EUR

2.257 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.919 EUR

762 EUR

3.681 EUR

Getränkeeinzelhandel

113 EUR

254 EUR

367 EUR

Café und Konditorei

1.481 EUR

550 EUR

2.031 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

663 EUR

0 EUR

663 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.284 EUR

339 EUR

1.623 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

353 EUR

156 EUR

509 EUR


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