Wie darf der Steuerberater abrechnen


Wie darf der Steuerberater abrechnen

Steuerberater müssen ihre Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Nur in bestimmten Fällen darf davon abgewichen werden. Diese sollten Sie kennen.

1. Abrechnung nach der StBVV

Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, muss der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen.

Die Gebühren richten sich nach den folgenden Tabellen:

Tabelle A = Beratungstabelle

Tabelle B = Tabelle für den Jahresabschluss

Tabelle C = Buchführungstabelle

Tabelle D = Landwirtschaftliche Tabelle

Tabelle E = Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)

Praxis-Hinweis: Neuregelungen seit 1.1.2013

Handelt es sich um einen neuen Auftrag seit dem 1.1.2013, finden die Neuregleungen der StBVV Anwendung.

Der Steuerberater darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter mit entsprechender Fachkompetenz einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch hat. Der Mitarbeiter muss allerdings auch fachlich in der Lage sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Andernfalls riskiert der Steuerberater seinen Vergütungsanspruch.

Praxis-Beispiel: Nicht vertragsgemäße Vertretung

Lässt sich der Steuerberater z. B. bei komplizierten Steuerrechtsfragen durch einen Fachgehilfen vertreten und entsteht so fälschlicherweise der Eindruck, ein Mitarbeiter sei Steuerberater, kann er dadurch seinen Vergütungsanspruch verlieren.

2. Abrechnung nach Zeitaufwand

Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die mit ihrer Tätigkeit gemäß § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vereinbar sind und nicht unter die StBVV fallen. Die folgenden Tätigkeiten darf er u.a. nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen:

Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung, soweit es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wie z. B. die Übernahme einer Testamentsvollstreckung

  • Wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeiten
  • Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen
  • Mitwirkung an Kreditgesprächen mit einer Bank
  • Rechtliche Beratung bei Angelegenheiten, mit denen der Steuerberater beruflich befasst ist, die mit seinen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.

Wichtig: Steuerberater trägt Risiko der unerlaubten Rechtsberatung

Es gibt oft keine klare Trennlinie dafür, was erlaubt ist und was nicht. Das Risiko trägt i. d. R. der Steuerberater, der im Falle einer unerlaubten Rechtsberatung seinen vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch verliert.

3. Abrechnung einer pauschalen Gebühr

Nach § 14 StBVV besteht die Möglichkeit, Pauschalhonorare zu vereinbaren. Der Vertrag über ein Pauschalhonorar ist nur dann voll wirksam, wenn

  • er schriftlich (mit Unterschrift des Mandanten und des Steuerberaters) abgeschlossen wird,
  • alle Leistungen angegeben sind, die mit der Pauschale abgegolten werden,
  • die Mindestdauer ein Jahr beträgt,
  • die Pauschalvergütung angemessen ist und
  • Tätigkeiten ausgeschlossen sind, die nicht laufend anfallen.

Wichtig: Aufzählung aller Tätigkeiten erforderlich

Sind die Tätigkeiten nicht im Einzelnen aufgeführt, ist die Pauschalvereinbarung nichtig.

4. Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung

Der Steuerberater darf mit seinen Mandanten ein höheres Honorar vereinbaren, als es nach der StBVV zulässig ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • schriftliche Vereinbarung
  • in einem separaten Schriftstück
  • mit einer genauen Fixierung des Umfangs der Tätigkeit
  • Unterschrift des Mandanten

Andere Inhalte dürfen in der Vergütungsvereinbarung nur enthalten sein, wenn sie deutlich von dieser getrennt sind.

Praxis-Tipp: Abrechnung sorgfältig prüfen

Gemäß § 9 StBVV ist der Steuerberater verpflichtet, seine Rechnung zu unterschreiben. In der schriftlichen Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Kurze Bezeichnung des Gebührengegenstandes,
  • die Beträge der einzelnen Gebühren,
  • die angewandten Gebührenvorschriften,
  • bei Wertgebühren der Gegenstandswert und
  • die Auslagen und die Vorschüsse.
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