1. Abrechnung nach der StBVV
Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, muss der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen.
Die Gebühren richten sich nach den folgenden Tabellen:
Tabelle A = Beratungstabelle
Tabelle B = Tabelle für den Jahresabschluss
Tabelle C = Buchführungstabelle
Tabelle D = Landwirtschaftliche Tabelle
Tabelle E = Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)
Der Steuerberater darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter mit entsprechender Fachkompetenz einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch hat. Der Mitarbeiter muss allerdings auch fachlich in der Lage sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Andernfalls riskiert der Steuerberater seinen Vergütungsanspruch.
Praxis-Beispiel: Nicht vertragsgemäße Vertretung
Lässt sich der Steuerberater z. B. bei komplizierten Steuerrechtsfragen durch einen Fachgehilfen vertreten und entsteht so fälschlicherweise der Eindruck, ein Mitarbeiter sei Steuerberater, kann er dadurch seinen Vergütungsanspruch verlieren.
2. Abrechnung nach Zeitaufwand
Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die mit ihrer Tätigkeit gemäß § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vereinbar sind und nicht unter die StBVV fallen. Die folgenden Tätigkeiten darf er u.a. nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen:
- Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung, soweit es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wie z. B. die Übernahme einer Testamentsvollstreckung
- Wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeiten
- Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen
- Mitwirkung an Kreditgesprächen mit einer Bank
- Rechtliche Beratung bei Angelegenheiten, mit denen der Steuerberater beruflich befasst ist, die mit seinen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.
Wichtig: Steuerberater trägt Risiko der unerlaubten Rechtsberatung
Es gibt oft keine klare Trennlinie dafür, was erlaubt ist und was nicht. Das Risiko trägt i. d. R. der Steuerberater, der im Falle einer unerlaubten Rechtsberatung seinen vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch verliert.
3. Abrechnung einer pauschalen Gebühr
Die früher in § 14 StBVV geregelte Pauschalvergütung hat besonderen Vorschriften unterlegen. Diese bislang bestehenden Beschränkungen und Verbote sind vollumfänglich aufgehoben worden. Künftig gelten auch für Pauschalvergütungsvereinbarungen die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4 – 4b StBVV.
4. Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung
Der Steuerberater darf mit seinen Mandanten ein höheres Honorar vereinbaren, als es nach der StBVV zulässig ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- schriftliche Vereinbarung
- in einem separaten Schriftstück
- mit einer genauen Fixierung des Umfangs der Tätigkeit
- Unterschrift des Mandanten
Andere Inhalte dürfen in der Vergütungsvereinbarung nur enthalten sein, wenn sie deutlich von dieser getrennt sind.
Praxis-Tipp: Abrechnung sorgfältig prüfen
Gemäß § 9 StBVV in der Fassung vom 14.12.2024 ist der Steuerberater verpflichtet, seine Rechnung in Textform zu erstellen. Damit wurde das bisherige Schriftformerfordernis und die Verpflichtung des Steuerberaters, seine Rechnungen eigenhändig zu unterschreiben, aufgehoben. Beides wäre mit der zum 1.1.2025 eingeführten E-Rechnung nicht mehr vereinbar gewesen. In der in Textform verfassten Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Kurze Bezeichnung des Gebührengegenstandes,
- die Beträge der einzelnen Gebühren,
- die angewandten Gebührenvorschriften,
- bei Wertgebühren der Gegenstandswert und
- die Auslagen und die Vorschüsse.