Bildschirmbrille

Die zunehmende Digitalisierung führt u.a. zu einem Anstieg der Bildschirmarbeit für Unternehmer und Arbeitnehmer. Kleine Sehschäden können den Einsatz einer Bildschirmbrille erfordern oder die lange Arbeit am Bildschirm führt tatsächlich erst zu einer Sehschwäche. Wann und wie können mit der Anschaffung von Sehhilfen verbundene Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden?

Grundsätzlich stuft der Gesetzgeber Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen als medizinische Hilfsmittel ein und versagt für diese den Werbungskostenabzug (H 9.12 „Medizinische Hilfsmittel“ LStH). Einen Unterschied, ob die Sehhilfe immer oder nur im Rahmen von Bildschirmtätigkeiten getragen wird, macht der Gesetzgeber und auch der BFH in seiner langjährigen Rechtsprechung nicht. So urteilte der BFH bereits mit dem Urteil v. 23.10.1992, VI R 31/92, dass die Aufwendungen für eine Sehbrille auch dann nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn die tatsächliche Zweckbestimmung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit liegt und die private Mitbenutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist.

Praxis-Hinweis: ärztliches Attest für Notwendigkeit einer Bildschirmbrille

Zwar ist der Werbungskostenabzug für Sehhilfen grundsätzlich untersagt; verfügt der Steuerpflichtige aber über ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Sehhilfe und wird die u.a. einkommensabhängige Belastungsgrenze im Anschaffungsjahr überschritten, ist eine Geltendmachung der Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung möglich.

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Bildschirmbrille: betriebliche Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber nicht länger möglich

Bis 2019 war es möglich, die Aufwendungen für eine klassische Bildschirmbrille für den Arbeitnehmer im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei durch den Arbeitgeber zu übernehmen. Hiernach galt, dass ein Aufwand bis zu 500 EUR im Jahr bei Vorlage eines ärztlichen Attestes steuerfrei möglich war. Weitere Informationen dazu und zur Anhebung auf 600 EUR im Jahr lesen Sie hier Lohnsteuerfreie Gesundheitsförderung im eigenen Betrieb.

Nunmehr ist aber auch die steuerfreie Aufwandserstattung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Hintergrund ist die seit 1.1.2019 notwendige Voraussetzung, dass es sich bei den Maßnahmen zur Gesundheitsförderung regelmäßig um zertifizierte Maßnahmen handeln muss (§ 3 Nr. 34 EStG). Für eine Bildschirmbrille wird aber eine solche Zertifizierung nicht regelmäßig vorliegen, was eine steuerfreie Arbeitgeberleistungen ausschließt.

Damit werden Arbeitgeberzuschüsse zu einer Bildschirmarbeitsbrille regelmäßig steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxis-Tipp: Sachbezugsgrenze für Bildschirmbrille nutzen

Soweit die Aufwendungen für die Bildschirmbrille die Sachbezugsgrenze von aktuell 50 EUR nicht überschreiten und diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist, kann hierüber eine steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistung genutzt werden.

Ausnahme: speziell für Bildschirmarbeitsplätze ausgerichtete Sehhilfen

Anders verhält es sich hingegen, wenn eine klassische Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreichend ist. Ergibt sich im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt, dass für die Arbeit am Bildschirm eine speziell auf die Entfernungsbereiche des Bildschirmarbeitsplatzes ausgerichtete Sehhilfe benötigt wird, sind die hierfür durch den Arbeitgeber erstatteten Kosten auch steuer- und sozialversicherungsfrei.

Praxis-Beispiel: freiwillige soziale Aufwendungen

Unternehmer Pots beschäftigt die Mitarbeiterin Lies. Im Rahmen der jährlich durchgeführten betriebsärztlichen Untersuchung wird festgestellt, dass Lies für die tägliche ausschließlich am Bildschirmarbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Sehhilfe zur Filterung des Bildschirmlichtes benötigt. Pots erklärt sich bereit, die hierfür entstehenden Kosten auf der Grundlage der auf ihn ausgestellten Rechnung über 250 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer für Lies zu übernehmen. In seiner Buchhaltung erfasst Pots den Aufwand wie folgt:

Konto SKR 03/04

Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04

Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4140/6130

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei

250,00

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19%

47,50

1200/1800

Bank

297,50


Schlagworte zum Thema:  Betriebliches Gesundheitsmanagement