EU-Vorgaben zum Ertragsteuerinformationsbericht nach §§ 342 ff. HGB

Da die HGB-Berichtspflicht bereits für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 21.6.2024 beginnen, stehen einige wenige Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr vor der Herausforderung, nach dem HGB eine Berichterstattung, ohne konkrete verpflichtende Vorgabe erstellen zu müssen. Hier ist zu empfehlen, die EU-Vorgaben ohne rechtliche Verpflichtung dennoch anzuwenden. Es werden konkrete Vorgaben gemacht, wie tabellarisch aufgebaut die geforderten Informationen gegeben werden sollen.
Angaben in Abschnitt 1
Abschnitt 1 fordert die allgemeinen Angaben Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens, Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat, Geschäftsjahr – Anfangsdatum, Geschäftsjahr – Enddatum, Berichtswährung und ob die Angaben im Bericht auf Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates beruhen (ja/nein).
Angaben in Abschnitt 2
Im zentralen Abschnitt II erfolgt dann die eigentliche Country-by-Country-Berichterstattung mit dem Überblick über die Informationen nach Land, die nach der EU zu berichten sind. Folgende Angaben sind zu machen:
Steuerhoheitsgebiet
- Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets A:
- Ländercode
- Erträge
- Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
- Gezahlte Ertragsteuer - auf Kassenbasis
- Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr
- Einbehaltener Gewinn
- Zahl der Beschäftigten
- Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets B
- Ländercode
- Erträge
- Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
- Gezahlte Ertragsteuer - auf Kassenbasis
- Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr
- Einbehaltener Gewinn
- Zahl der Beschäftigten
- […]
- Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)
- Ländercode
- Erträge
- Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
- Gezahlte Ertragsteuer - auf Kassenbasis
- Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr
- Einbehaltener Gewinn
- Zahl der Beschäftigten
Hinweis: Die Angaben sind tabellarisch zu berichten. Die Tabelle ist hier abrufbar: Abschnitt 2 – Überblick über Informationen nach Land in Annex - C(2024)8363.
Angaben in Abschnitt 3
In Abschnitt 3 erfolgt dann die tabellarische Berichterstattung mit der Liste von Tochterunternehmen und Tätigkeiten mit folgendem Aussehen:
Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet | Ländercode | Name jedes Tochterunternehmens im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet | Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet |
1. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets A | Tochterunternehmen a Tochterunternehmen b Tochterunternehmen c .... | ||
2. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets B | Tochterunternehmen d Tochterunternehmen e Tochterunternehmen f .... | ||
3. ... | .... | .... |
Angaben in Abschnitt 4
Abgeschlossen wird mit dem Abschnitt 4 und den nicht aufgenommenen Informationen, wo einerseits die nicht aufgenommene Informationen für dieses Geschäftsjahr (falls zutreffend) und andererseits die in früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommenen Informationen, die in diesem Geschäftsjahr offengelegt werden (falls zutreffend) anzugeben sind.
In den Abschnitten gibt es Hinweise zum korrekten Ausfüllen
Neben den Tabellen gibt es in Anhang I Hinweise zum korrekten Ausfüllen. Im Anhang II werden die anzuwendenden XBRL-Spezifikationen bestimmt, Anhang III definiert Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung sowie Anhang IV dient der Darstellung der Taxonomieelemente.
Verordnung und die konkretisierenden Anhänge sind in allen Amtssprachen der EU hier abrufbar.
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