Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird

Im Jahr 2019 hat das BMF zu § 3 Nr. 15 EStG ein Schreiben veröffentlicht, welches die Rechtslage aus der Sicht der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln darstellt (BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007). Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine weitere Möglichkeit im Hinblick auf eine Pauschalversteuerung des Jobtickets geschaffen. Die Besonderheiten, die während der 3-monatigen Gültigkeit des sog. 9-EUR-Tickets galten, hat die Finanzverwaltung in einem weiteren Schreiben (BMF, Schreiben v. 30.5.2022, 1IV C 5 - S 2351/9/10002) dargestellt.
Die Einführung eines sog. Mobilitätsbudgets, wie dies im Entwurf des JStG 2024 vorgesehen war, wurde nicht umgesetzt. Dieses sah vor, auf ein Mobilitätsbudget bis 2.400 EUR eine pauschale Lohnsteuer von 25 % zu erheben. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Deutschlandticket bzw. 58-EUR-Ticket
Bund und Länder haben sich nach der Einführung nunmehr auch im Jahr 2025 auf eine Fortführung des sog. Deutschlandtickets zu einem Preis von 58 EUR (bis 2024 49 EUR) pro Monat geeinigt. Dieses knüpft zwar an das 9-EUR-Ticket an, das BMF sieht jedoch nach derzeitigen Stand der Dinge keine Veranlassung, ein gesondertes Schreiben zur steuerlichen Behandlung des 58-EUR-Tickets zu veröffentlichen. Mit wenigen Besonderheiten gelten damit die Regelungen, die allgemein auf das sog. Jobticket Anwendung finden.
Voraussetzungen, damit ein Jobticket steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann
Gerade angesichts des ständig steigenden Verkehrs in den Ballungsräumen, der oftmals nur als nervig empfunden wird, aber auch aus Gründen des Umweltschutzes, wird immer wieder der Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr als Alternative für Arbeitnehmer dargestellt. Um diesen Umstieg zu erleichtern, hilft es, wenn der Arbeitgeber den Angestellten ein Jobticket überlässt. Um dies zu fördern, wurde in § 3 Nr. 15 EStG die Möglichkeit einer steuerfreien Gewährung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr eingeführt. Die Steuerbegünstigungen gelten auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung sind:
- Die Vergünstigung muss durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
- Der Zuschuss kann durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung einer Karte für öffentliche Verkehrsmittel oder durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
- Begünstigt sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr; der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Transport mit Taxis fällt nicht unter die Regelung.
Zu beachten ist, dass die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Hierdurch wird verhindert, dass es zu einer doppelten Vergünstigung kommt, nämlich einmal durch die Steuerfreiheit des Zuschusses und einmal durch die Geltendmachung der Fahrtkosten.
58-EUR-Ticket: ggf. höhere Zuschüsse als tatsächliche Kosten
Im Hinblick auf das nunmehr beschlossene 58-EUR-Ticket weist das BMF darauf hin, dass es zu dem Fall kommen kann, dass der Arbeitgeber höhere Zuschüsse zahlt als Kosten angefallen sind. Diese höheren Zuschüsse sind dann Einkommen, welches zu versteuern ist. Es obliegt den Arbeitgebern, die Zahlungen anzupassen.
In eigener Sache: Produkt-Tipp |
Haufe Finance Office Premium Weitere spannende Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten zu Buchführung und Bilanzierung, Controlling, Steuern und vielen weiteren Themen rund um das Rechnungswesen finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Finance Office Premium. Enthalten sind u.a. die Praxiskommentare zu HGB, EStG und UStG sowie der Haufe Umsatzsteuer Navigator. Die Fachdatenbank bietet außerdem ein vielseitiges Weiterbildungsangebot. |
Jobticket zusätzlich zu weiteren Sachbezügen möglich
Die Einführung der Steuerfreiheit hat einen erheblichen Vorteil. Zuvor waren nur solche Zuschüsse begünstigt, die unterhalb der Grenze von 50 EUR pro Monat lagen (bis 1.1.2022 war die Grenze 44 EUR), die für Sachbezüge allgemein gilt. Dies hatte eine Vielzahl von Gestaltungsmodellen zur Folge, die teilweise recht kompliziert waren. Damit ist es zumindest für den Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG vorbei. Die Freigrenze kann jetzt für andere Zuschüsse verwendet werden. Gerade in Zeiten, in denen sich Arbeitgeber schwertun, Arbeitnehmer zu gewinnen oder zu halten, können so weitere kleine Anreize geschaffen werden.
Bei der Berechnung der 50-EUR-Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge im Monat gilt es einige Punkte zu beachten:
- Sämtliche Sachbezüge in einem Monat werden zusammengerechnet.
- Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf andere Monate übertragen werden.
- Es ist nicht möglich, die 50-EUR-Freigrenze auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Praxis-Hinweis: Auch Pauschalversteuerung ist möglich
Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Förderung von Jobtickets geschaffen: Während bei § 3 Nr. 15 EStG Voraussetzung ist, dass die Fahrkarte zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, gilt die neue Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG für die Fälle, in denen es zu einer Gehaltsumwandlung kommt. Voraussetzung ist also nicht, dass die Fahrkarte zusätzlich gewährt wird. In diesen Fällen wird der Sachbezug pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterbleibt.
Jobticket: Interessante Historie
Nachdem die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Tätigkeitsstätte Ende 2003 abgeschafft wurde, wurde die Möglichkeit der steuerfreien Gewährung solcher Zuschüsse durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet vom 11.12.2018 wieder eingeführt. Die neue Gesetzesfassung geht dabei über die alte Vergünstigung sogar hinaus, da die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert wird.
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
5.6728
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.438
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.158
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
3.000
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.606
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.575
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.472
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.367
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.1686
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
2.121
-
Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
24.04.20252
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
23.04.20254
-
DSGVO: Auskunftsanspruch an Finanzamt auch bei größerem Aufwand
22.04.2025
-
Grunderwerbsteuer: Wann sich das Finanzamt bei Zusatzleistungen meldet
16.04.2025
-
Intrastat: Meldungen machen – eine Anleitung
15.04.2025
-
Intrastat-Meldungen: Grundlagen und Erklärung
15.04.2025
-
Intrastat-Meldungen: Auskunftspflicht und Befreiung
15.04.2025
-
Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung, Schweizer UID-Nummer und neue Steuersätze
14.04.20252
-
Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz: Grundsatz und Registrierungspflicht
08.04.2025
-
Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
08.04.2025
Relevant für die Lohnabrechnung?
Beste Grüße