Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
Mehraufwand für Verpflegung
Frage: Ein Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Verpflegungskosten setzt regelmäßig eine Betriebsausgabe voraus. Müssen dann, um den Vorsteuerabzug richtig buchen zu können, die Verpflegungskosten als nicht abziehbare Betriebsausgaben gebucht werden?
Antwort: Bei auswärtigen Tätigkeiten dürfen ertragsteuerlich nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Aber! Der Unternehmer darf die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Inländische Verpflegungspauschalen
Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer trifft sich am Montag, 9.2., mit seinem Geschäftspartner zu Vertragsverhandlungen. Er fährt am Sonntag um 17.00 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am Donnerstag um 12.30 Uhr in seinen Betrieb zurück. Dort endet seine Geschäftsreise. Der Unternehmer ermittelt seine Verpflegungspauschalen wie folgt:
Abwesenheit | Pauschale |
Sonntag, Abwesenheit 7 Stunden (mehrtägig) | 14 |
Montag, Abwesenheit 24 Stunden | 28 |
Dienstag, Abwesenheit 24 Stunden | 28 |
Mittwoch, Abwesenheit 24 Stunden | 28 |
Donnerstag, Abwesenheit 12,5 Stunden | 14 |
Verpflegungsmehraufwand = | 112 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4674/6674 | Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand | 112,00 | 1890/2180 | Privateinlagen | 112,00 |
Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen
Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen (BFH-Urteil v. 7.7.2005, V R 4/03). Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind (Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE).
Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine zweitägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 149,80 EUR (140 EUR + 9,80 EUR Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar bezahlt hat. Er hat in München für 122 EUR übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 EUR enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:
| Verpflegungspauschale von 14 EUR x 2 = | 28,00 EUR |
| Übernachtungskosten (122 EUR - 15 EUR - 7 EUR USt =) | 100,00 EUR |
| Insgesamt | 128,00 EUR |
| Vorsteuer aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück | 7,00 EUR |
| Vorsteuer aus dem Hotelfrühstück (15 EUR x 7/107 =) | 0,98 EUR |
| Vorsteuer aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten | 9,80 EUR |
| Vorsteuer insgesamt | 17,78 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4674/6674 | Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand | 100,00 | |||
4652/6642 | Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) | 14,02 | |||
1571/1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 7,98 | 1200/1800 | Bank | 122,00 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4674/6674 | Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand | 28,00 | |||
4652/6642 | Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) | 140,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 7% | 9,80 | 1890/2180 | Privateinlagen | 177,80 |
Hinweis: Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde zum 1.1.2026 der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie für Speisen beim Verzehr im Restaurant auf 7 % gesenkt. Im obigem Beispiel wurde daher unterstellt, dass es sich lediglich um Verpflegungskosten handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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Totti
Sun Jan 08 10:56:00 UTC 2023 Sun Jan 08 10:56:00 UTC 2023
Leider hat bei mir die Außenprüfung die Ansicht von Herrn Giebel bestätigt:
"Hierbei handelt es sich bei den Kosten der Verpflegung des Unternehmers bzw. des Mitunternehmers um Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG. Diese Kosten sind nicht steuerlich ansetzbar. Darüber hinaus sind sie durch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bereits abgegolten. Die Vorsteuer auf Aufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG ist mangels betrieblicher Veranlassung nicht abziehbar."
Carmen Oswald
Fri Jan 13 13:44:48 UTC 2023 Fri Jan 13 13:44:48 UTC 2023
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Unser Autor hat uns nochmals folgende Klarstellung zukommen lassen:
Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge aus Leistungen für das Unternehmen nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.
Die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sind nicht in § 15 Abs. 1a UStG aufgeführt. Somit ist der Vorsteuerabzug aus den Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht abziehbar sind, nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist natürlich, dass eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bejaht, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Der Betriebsausgabenabzug wird allerdings auf die Höhe der steuerlichen Pauschalen begrenzt. Da der Betriebsausgabenabzug (wenn auch eingeschränkt) zulässig ist, kann es sich nicht um Kosten der privaten Lebensführung handeln, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind.
Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten möglich sein muss.
Wenn Finanzbeamte eine andere Auffassung vertreten kann dann eine Klärung i.d.R. nur durch die Finanzgerichte erfolgen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance
FinanceOnlineRedaktion
Fri Jul 21 12:05:23 UTC 2017 Fri Jul 21 12:05:23 UTC 2017
Sehr geehrter Herr Giebel,
vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die eigene Verpflegung des Unternehmers während einer auswärtigen Tätigkeit (Geschäftsreise) gehört nicht zu Kosten der Privaten Lebensführung. § 4 Abs. 5 EStG lautet wie folgt:
"(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
...
(N. 5) Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 a abziehbar;"
Konsequenz:
Mehraufwendungen für die Verpflegung während einer Geschäftsreise sind als Betriebsausgaben einzustufen. Nach § 15 Abs. 1 a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (siehe auch Abschn. 15.2 Abs. 3 Nr. 1 UStAE).
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG geregelt, sodass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 a UStG nicht greift. Außerdem hat das BMF zu den Verpflegungskosten des Unternehmers bereits im Schreiben vom 28.3.2001 (IV B 7 - S 7303a - 20/01) wie folgt Stellung genommen:
"Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind."
Fazit:
Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den tatsächlichen (angemessenen) Verpflegungskosten geltend machen.
Andreas Giebel
Mon Jul 17 17:44:35 UTC 2017 Mon Jul 17 17:44:35 UTC 2017
Nach meiner Ansicht berechtigen Aufwendungen für die eigene Verpflegung des Unternehmers nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m § 12 Nr. 1 EStG als Kosten der Privaten Lebensführung nicht zum Vorsteuerabzug. Aus Abschnitt 15.6 Abs. 1 UStAE ergibt sich nichts anderes, da dieser nur Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vom Vorsteuerauschluss ausnimmt. Hierbei handelt es sich aber um Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden.