Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Verpflegungspauschalen
- tatsächliche Verpflegungskosten
- Vorsteuerabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Unternehmer Reisekosten Verpflegungsmehraufwand |
4674 |
6674 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Privateinlagen |
1890 |
2180 |
|
Privat/Eigenkapital |
So kontieren Sie richtig!
Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich nur pauschal absetzen. Die tatsächlichen Verpflegungskosten dürfen ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen. Der Unternehmer bucht die Verpflegungskosten auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand |
|
an Privateinlagen |
2 Praxisbeispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnung der Verpflegungspauschalen für Unternehmer
Ein Unternehmer trifft sich mit seinem Geschäftspartner zu Verhandlungen. Er fährt am Sonntag um 17 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am Donnerstag um 12.30 Uhr in seinen Betrieb zurück. Dort endet seine Geschäftsreise. Der Unternehmer ermittelt seine Verpflegungspauschalen wie folgt:
Abwesenheit |
Pauschale |
Sonntag, Abwesenheit 7 Stunden (mehrtägig) |
14 EUR |
Montag, Abwesenheit 24 Stunden |
28 EUR |
Dienstag, Abwesenheit 24 Stunden |
28 EUR |
Mittwoch, Abwesenheit 24 Stunden |
28 EUR |
Donnerstag, Abwesenheit 12,5 Stunden |
14 EUR |
Verpflegungsmehraufwand = |
112 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4674/6674 |
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand |
112 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
112 |
3 Mehraufwand für Verpflegung: Pauschaler Ansatz für Unternehmer
Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Allerdings darf der Unternehmer die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen bzw. Kleinbetragsrechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
3.1 Inländische Verpflegungspauschalen
Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Eintägige Reise: 8 Stunden und weniger |
0 EUR |
Eintägige Reise: mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
Mehrtägige Reise: |
|
a) Anreisetag unabhängig von der Abwesenheit |
14 EUR |
b) Abreisetag unabhängig von der Abwesenheit |
14 EUR |
Abwesenheit pro Tag: 24 Stunden |
28 EUR |
Reise über 2 Tage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
Tab. 1: Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen des Unternehmers
3.2 Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen
Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.
Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.
Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 EUR (140 EUR + 26,60 EUR Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 EUR übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 EUR enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:
Verpflegungspauschale von 14 EUR x 2 = |
28,00 EUR |
Übernachtungskosten (122 EUR – 15 EUR – 7 EUR USt =) |
100,00 EUR |
insgesamt |
128,00 EUR |
Die Vorsteuer darf der Unternehmer aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:
aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück |
7,00 EUR |
aus dem Hotelfrühstück (15 EUR x 19/119 =) |
2,39 EUR |
aus den ... |