BFH: Mitgliedschaft im Fitnessstudio nicht absetzbar

Selbst bei ärztlich verordnetem Training zählen Beiträge für das Fitnessstudio zu Kosten der Lebensführung und nicht als außergewöhnliche Belastung. 

Der Besuch im Fitnessstudio – für die einen ist es das liebste Hobby und zählt zum wöchentlichen Pflichtprogramm. Für andere steht vor allem der gesundheitliche Aspekt im Vordergrund. Das gilt umso mehr, wenn ohnehin bereits körperliche Beschwerden bestehen. Eine ärztliche Verordnung für gezieltes Training gibt häufig den entscheidenden Anstoß für die Mitgliedschaft. Gerade in einem solchem Fall erscheint es manchem dann naheliegend, die mitunter hohen Kosten steuerlich geltend zu machen. So erging es auch einer Frau, über deren Fall zuletzt erst der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23)  entschieden hat.

Die Betroffene litt unter schmerzhaften Einschränkungen ihrer Bewegungsfähigkeit. Um ihre Schmerzen zu lindern und die Bewegungsfunktion zu verbessern, verordnete ihr Arzt ihr daraufhin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Dies führte die Frau zunächst bei einem Kneipp-Verein durch. Da ein Fitnessstudio für sie jedoch schneller erreichbar war und die dortigen Kurse besser in ihre zeitliche Planung passten, entschied sie sich schließlich zu einem Wechsel.

Kosten bei Funktionstraining im Fitnessstudio

Voraussetzung für die Teilnahme an den geeigneten Aqua-Fitnesskursen war neben der kostenpflichtigen Mitgliedschaft auch die Buchung eines Zusatzmoduls. Außerdem musste sie dem Verein beitreten, dessen Übungsleiter den Kurs im Fitnessstudio durchführte. Von ihrer Krankenkasse erhielt die Frau aber nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattet. In ihrer Steuererklärung machte sie daher ihre Aufwendungen für die Mitgliedschaften, das zusätzliche Modul sowie die Fahrtkosten als außerordentliche Belastung geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten der Frau allerdings nicht an. Nach erfolglosem Einspruch wehrte sie sich gegen diese Entscheidung vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Die Richter folgten ihrer Auffassung jedoch ebenfalls nur in Teilen. So berücksichtigten sie zwar die Fahrtkosten zum Fitnessstudio sowie die Beiträge zu dem Verein, der die Kurse dort ausrichtete. Die Mitgliedsgebühr und die Kosten des Zusatzmoduls sahen aber auch sie nicht als außergewöhnliche Belastung.

Mitgliedsgebühr im Fitnessstudio keine außergewöhnliche Belastung

Der Meinung der Vorinstanz schlossen sich in der anschließenden Revision die Richter am Bundesfinanzhof an. Dabei betonten sie in ihrer Begründung den Hintergrund der außergewöhnlichen Belastungen. So sollen diese dazu dienen, einen zwangsläufigen Mehraufwand für den existenznotwendigen Grundbedarf abzudecken. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufwendungen so außergewöhnlich sind, dass sie weder durch allgemeine Entlastungsbeträge abgedeckt werden noch typischerweise anfallen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind demnach die üblichen Kosten der alltäglichen Lebensführung. Diese sind bereits durch den Grundfreibetrag abgegolten.

Zwangsläufiger Mehraufwand bedeutet in diesem Fall zudem, dass ein Steuerpflichtiger keine Wahlfreiheit hat. Das heißt, die Kosten sind ihm durch äußere Umstände vorgegeben. Grundsätzlich ist dies bei Krankheitskosten der Fall. Um welche Krankheit es sich handelt, ist dabei unerheblich. Berücksichtigt werden können allerdings nur Aufwendungen mit dem Ziel, die Krankheit zu heilen oder erträglich zu machen.

Ausgaben für den Besuch eines Fitnessstudios sind damit nach Meinung der Richter ausgeschlossen, da sie der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Schließlich werden diese Einrichtungen auch von gesunden Menschen besucht, um Krankheiten vorzubeugen und ihr Wohlbefinden zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zudem das weitere Leistungsangebot wahrnehmen und z. B.  die Sauna nutzen konnte. Das verordnete Funktionstraining hätte sie stattdessen ebenso an anderer Stelle absolvieren können. Ihre Entscheidung für das Fitnessstudio entsprach somit einem freien Konsumverhalten.

Praxis-Tipp: Krankheitskosten steuerlich geltend machen

Zu den absetzbaren Krankheitskosten zählen Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker oder Homöopathen. Das Gleiche gilt für Zahlungen für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Heilbäder und Physiotherapie. Ebenso lassen sich Kosten für Krankenhausaufenthalte, Pflegeleistungen oder Fahrten zu Behandlungen und Therapien steuerlich geltend machen. Abzuziehen von den Aufwendungen sind von Krankenkassen oder Versicherern erhaltene Erstattungen. Abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl berücksichtigt das Finanzamt außerdem eine zumutbare Eigenbelastung.