Leasing-Sonderzahlung: So akzeptiert das Finanzamt die Berechnung

Autofahren ist teuer geworden. Schon seit Jahren zeichnet sich diese Tendenz ab. Gerade für diejenigen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, ergeben sich dadurch oft hohe Belastungen. Da erscheint es allzu verständlich, dass eine höhere Steuererstattung als willkommener Beitrag zur Minderung der Kosten dient. Nicht selbstverständlich ist dabei mitunter allerdings die zeitliche Zuordnung der Aufwendungen. Als Folge daraus kann die Erstattung vom Finanzamt auch einmal deutlich niedriger ausfallen als erwartet.
Berücksichtigung einer Leasing-Sonderzahlung
Je nach vereinbarter Höhe macht sich eine Leasing-Sonderzahlung steuerlich besonders stark bemerkbar. Dies musste ein Außendienstmitarbeiter feststellen, über dessen Fall der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22) zuletzt verhandelt hat. Mit Blick auf den Antritt seiner neuen Anstellung im Januar 2019 hatte er im Dezember des Vorjahres ein neues Auto geleast. Neben Aufwendungen für Zubehör und einen Satz Reifen fiel dabei auch eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR an. Diese umfasste eine jährliche Fahrleistung von 40.000 Kilometer und bezog sich auf den gesamten Leasingzeitraum von 2018 bis 2019 jeweils im Dezember.
Insgesamt entstanden dem Außendienstler damit Kosten von 30.418,21 EUR für das Veranlagungsjahr 2018. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den dadurch für berufliche Fahrten ermittelten Kilometersatz vom 0,93 EUR bei einer Gesamtfahrleistung von 32.717 Kilometer. 1.025 Kilometer davon entfielen auf Fahrten mit dem neuen Fahrzeug. Im Folgejahr machte der Mann schließlich Werbungskosten in Höhe von 15.763 EUR geltend, wobei er denselben Kilometersatz zugrunde legte. Dies erkannte die Behörde jedoch mit Hinweis auf seine berufliche veränderte Situation nicht an. Stattdessen berücksichtige es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro.
Periodengerechte Zuordnung einmaliger Aufwendungen
Nach erfolglosem Einspruch bei seinem Finanzamt schloss sich das Finanzgericht München im anschließenden Verfahren der Auffassung des Außendienstmitarbeiters an. Entsprechend gingen auch sie von einem Kilometersatz von 0,93 Euro aus, wobei die Leasing-Sonderzahlung bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Finanzbehörde jedoch Revision beim Bundesfinanzhof ein und bekam dort Recht.
Entgegen ihrer bisherigen Rechtsauffassung kamen die obersten Finanzrichter nun zu dem Schluss, dass die gesamten Fahrzeugkosten periodengerecht auf die einzelnen Nutzungszeiträume aufzuteilen sind. Dies betrifft auch die Leasing-Sonderzahlung. Ihre Einschätzung begründeten die Richter damit, dass es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt. Dessen Ziel ist es, die laufenden Leasingzahlungen während der Laufzeit zu reduzieren. Entsprechend ist die Sonderzahlung wirtschaftlich jedoch der vollständigen Vertragsdauer zuzurechnen. Diese Zuordnung muss linear über den gesamten Zeitraum erfolgen.
Grundsätzlich gelten die jetzt vom Bundesfinanzhof festgelegten Grundsätze für einmalige Aufwendungen ebenfalls für weitere Ausgaben, sofern sie Auswirkungen auf die Gesamtlaufzeit eines Kraftfahrzeugs haben. Das bedeutet: Auch die Kosten für einen zusätzlichen Satz Reifen sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt aufzuteilen.
Praxis-Tipp: Fahrtkosten als Arbeitnehmer steuerlich geltend machen
Für den täglichen Weg zum Arbeitsplatz und zurück bleibt Arbeitnehmern nur eine Möglichkeit, ihre Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung anzusetzen: über die Entfernungspauschale. Diese beträgt 0,30 EUR pro Kilometer und gilt ausschließlich für die einfache Strecke. Wer mehr als 20 Kilometer zurücklegt, kann ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR ansetzen.
Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte oder nutzen sie ihr privates Fahrzeug auch für Dienstreisen, dürfen sie wählen. Entscheiden sie sich für die pauschale Berechnung, können sie pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR als Werbungskosten geltend machen. Anders als bei Beschäftigten mit erster Tätigkeitsstätte umfasst dies den Hin- und der Rückweg.
Wer statt der Dienstreisepauschale die tatsächlichen Fahrzeugkosten als Berechnungsgrundlage einsetzen will, muss diese ermitteln. Dazu gehören sämtliche Ausgaben wie Anschaffungskosten, Kfz-Steuer, Benzin, Pflegeaufwendungen oder Stellplatzkosten. Außen vor bleiben Parkgebühren, Strafzettel oder Beiträge für die Insassenunfallversicherung. Im Anschluss sind die Kosten pro Kilometer zu berechnen und mit den beruflich gefahrenen Kilometern zu multiplizieren.
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