BFH: Schenkungssteuer bei niedrig verzinstem Darlehen

Bei Darlehen deutlich unterhalb des Marktzinses liegt eine Schenkung vor. Wie hoch die Steuer ausfällt, bestimmt die gewählte Bemessungsgrundlage.

Kredite sind teuer. Da lohnt neben dem Vergleich von Finanzierungsangeboten meist auch die Suche nach möglichen Alternativen. Glücklich können sich dann diejenigen schätzen, die innerhalb der Familie ein unverzinsliches oder zinsgünstiges Darlehen erhalten. Ganz kostenfrei ist diese Form der Kreditfinanzierung allerdings nicht. Denn für das Finanzamt handelt es sich bei der Zinsersparnis um eine Schenkung. Wie hoch die Schenkungssteuer dabei ausfällt, ergibt sich aus der gewählten Bemessungsgrundlage. Nicht immer muss bei einem auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehen jedoch der Kapitalwert von 5,5 % herangezogen werden. Stattdessen kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs  (BFH, Urteil v. 31.7.2024, II R 20/22)  auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank als marktüblicher Wert dienen.

Darlehen im Rahmen einer Erbschaft

Verhandelt wurde vor dem obersten deutschen Finanzgericht der Fall eines jungen Mannes, der mit seiner Volljährigkeit das Erbe seines Vaters angetreten hatte. Eine noch minderjährige uneheliche Tochter des Erblassers war im Testament dagegen nicht bedacht worden. Daher stand ihr lediglich der Pflichtteil zu, der sich auf rund 2 Mio. EUR belief. In einem Prozess über das Erbe schlossen die beiden Kinder des Verstorbenen schließlich einen Vergleich über die Zahlung, wobei die Tochter aufgrund ihres Alters von einem Ergänzungspfleger vertreten wurde. 

Vereinbart wurde statt einer sofortigen Zahlung der kompletten Summe ein „Darlehensvertrag mit Bestellung einer Grundschuld“. Gelten sollte dafür ein Zinssatz von 1 %. Nachdem der Erbe bereits erste Zahlungen geleistet hatte, belief sich das Darlehen noch auf eine Summe von insgesamt 1,875 Mio. EUR. Obwohl der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts erst im März 2017 wirksam wurde, galt es mit dem Jahresbeginn 2016 als ausgezahlt. Die Laufzeit wurde dabei auf unbestimmte Dauer festgelegt. Eine erste Möglichkeit zur Kündigung war für Ende 2019 vorgesehen.

Berechnung der Schenkungssteuer

Aufgrund des vereinbarten niedrigen Darlehenszinssatzes bewertete das zuständige Finanzamt den Vorgang als Schenkung. Bei der Wertermittlung zur Schenkungssteuer ging die Behörde schließlich von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 785.000 EUR aus. Ihre weiteren Berechnungen nahm sie auf Grundlage des Kapitalwerts von 5,5 % vor. Dabei ergab die Statistik der Deutschen Bundesbank für Januar 2016 Effektivzinsen zwischen 2,67 % und 2,81 %. Dies zeigte ein 2018 rückwirkend eingeholtes Vergleichsangebot.

Auf dieser Grundlage wollte der Erbe zunächst vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern eine andere Berechnung der Schenkungssteuer erreichen. Für die dortigen Richter fehlte es jedoch am nötigen Nachweis eines niedrigeren Marktzinses, sodass sie die Entscheidung des Finanzamtes bestätigten. Zu einer anderen Einschätzung kam in der anschließenden Revision allerdings der Bundesfinanzhof.

Bei ihrer Entscheidung unterstrichen die Richter allerdings zunächst noch einmal, dass auch sie das Darlehen als freigebige Zuwendung ansehen. Ausschlaggebend dafür war der vereinbarte niedrige Zins bei unbestimmter Laufzeit. Dennoch sahen sie es nicht als zwingend an, den Kapitalwert zur Steuerberechnung heranzuziehen. Dabei stützten sie sich auf die Formulierung im Bewertungsgesetz, nachdem dieser gilt, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs lag dieser im aktuellen Fall vor. Dabei kam es auch nicht auf den Nachweis von Vergleichsangeboten an, da das Gesetz dies nicht verlangt.

Praxis-Tipp: Steuerfallen bei Darlehen innerhalb der Familie vermeiden

Wer innerhalb der Familie mit einem zinsgünstigen oder gar unverzinslichen Darlehen aushelfen will, sollte eine mögliche Schenkungssteuerpflicht immer bedenken. Je nach Grad der Verwandtschaft profitieren die Darlehensnehmer allerdings von hohen Freibeträgen. Wenn Eltern ihren Kindern Geld zur Verfügung stellen, sind dies immerhin 400.000 EUR.

Wichtig ist in jedem Fall aber, dass die Beteiligten alle Vereinbarungen belegen können. Dazu sollten sie immer einen schriftlichen Darlehensvertrag abschließen. Dort hinein gehören sämtliche Konditionen einschließlich der vereinbarten Summe sowie der Zinsen. Steuerliche Risiken lassen sich am besten ausschließen, wenn sie Marktzinsen vereinbaren. Belegen lässt sich dies durch eingeholte Vergleichsangebote. Nicht vergessen sollten sie zudem eine regelmäßige Überprüfung des Vertrags. So können sie die Bedingungen bei Bedarf entsprechend anpassen.


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