BFH: Private Kfz-Nutzung - Anscheinsbeweis für einen Pickup

Die Frage des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eine „Pick-ups“ und die Anwendung der 1-%-Regelung waren Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

Praxis-Hinweis: Das Führen eines Fahrtenbuches ist empfehlenswert

Die Entscheidung ( BFH, Urteil v. 16.1.2025, III R 34/22) führt vor Augen, welche hohen Hürden im Einzelfall an die Erschütterung eines Anscheinsbeweise gestellt werden. Zwar führt die Rechtsprechung immer wieder aus, dass es bei einer solchen Annahme keines vollen Gegenbeweises bedarf, doch hilft dies angesichts der gestellten Anforderungen oftmals dem Steuerpflichtigen kaum weiter. Es bleibt dabei, dass er letztlich darlegen muss, warum hier im Einzelfall keine private Nutzung erfolgt. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dies oftmals schwierig. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, reicht es auch nicht aus, wenn andere Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind – zumindest solange diese nicht mit dem strittigen Fahrzeuge im Gebrauchswert vergleichbar sind. Da hilft nur eine Beweisvorsorge weiter und dies bedeutet regelmäßig die Führung eines Fahrtenbuchs. So lästig das auch ist.  

Finanzamt: Ohne Fahrtenbuch ist die Privatnutzung mit der 1-%-Methode zu berechnen

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus einem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Im Betriebsvermögen befanden sich unter anderem ein Pkw sowie ein sog. „Pick-up“. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. Eine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils des Pick-up erfolgte nicht. Im Privatvermögen befanden sich drei weitere Pkw: Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Beweis des ersten Anscheins spreche auch beim dem Pick-up für eine private Nutzung. Mangels Fahrtenbuch sei die 1-%-Regelung anzuwenden. Gegen die geänderten Steuerbescheide legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der Klage dann allerdings statt. Das Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH .

BFH: Anscheinsbeweis genügte nicht

Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des FG Münster auf. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier dafür, dass es auch zu einer privaten Nutzung des Pick-ups kommt. Dieser Anscheinsbeweis kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Kfz seiner Art nach zum privaten Gebrauch geeignet ist. Dieser Anscheinsbeweis kann im Einzelfall entkräftet oder erschüttert werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Eine bloße Behauptung ist allerdings auch nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr eines substantiierten Vorbringens. Aus den vorgebrachten Tatsachen ist nicht ersichtlich, dass hier keine Privatfahrten erfolgt sind. Der Pick-up war zur privaten Nutzung geeignet. Das Vorbingen des Klägers ist nicht ausreichend gewesen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Werbefolien verhindern keine private Nutzung. Auch der Verweis auf die übrigen vorhandenen Pkw reicht nicht aus, da diese Fahrzeuge in ihrem Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar waren.


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