Das Vorsteuervergütungsverfahren betrifft die Vergütung der Schweizer Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die nicht in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 107 Abs. 1 lit. b MwStG sowie in den Art. 151 bis 156 MwSt-Verordnung. "Steuervergütung" bedeutet, dass Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen können. Unter gewissen Voraussetzungen besteht diese Möglichkeit auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bzw. Vergütung
Damit ein Anspruch auf Vergütung vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland;
- kein Eintrag im Register der Steuerpflichtigen im Inland und keine Steuerpflicht gemäß Artikel 10 MwStG;
- keine Leistungserbringung im Inland;
- Nachweis der Unternehmereigenschaft im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV;
- eingereichte Rechnungen erfüllen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MwStG;
- Bestimmungen des Gegenrechts sind erfüllt;
- nur ein Antrag pro Kalenderjahr;
- der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt CHF 500 (rückzahlbare Steuern).
Formelle Erfordernisse für Rückerstattung
Des Weiteren sind die formellen Erfordernisse zu beachten. Dazu gehört, dass der Antrag auf den offiziellen Formularen der ESTV einzureichen ist sowie dass ein Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellt werden muss, welcher sich durch eine Vollmacht auf dem offiziellen Antragsformular ausweist. Außerdem muss der Antragsteller seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Behörde im Land des Wohn- Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweisen. Der Antrag muss schließlich zusammen mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer bzw. den Veranlagungsverfügungen der Einfuhrsteuer eingereicht werden. Das Vorgehen dürfte sich also nur lohnen, wenn erhebliche mehrwertsteuerbelastete Auslagen vorliegen.