Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
Mit dem Einspruch beginnt der Einstieg in das gesamte Rechtsbehelfsverfahren bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) oder zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Einspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, ansonsten weist das Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurück.
Das Steuerrecht kennt keine eigenen gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung. Die Abgabenordnung (AO) verweist in § 108 Abs. 1 AO auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 187 - 193 BGB). In § 108 Abs. 2 - 6 AO werden Sonderregelungen im Steuerrecht dargestellt, die das BGB nicht kennt.
Bekanntgabe von Steuerbescheid entscheidend
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 122 AO) und beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 355 AO). Hinweis: Nicht etwa 4 Wochen.
Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid in der Regel per Post. In diesem Fall gilt der übermittelte Bescheid im Inland am 4. Tag (bis 31.12.2024 am 3. Tag) nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei Briefsendungen ins Ausland beträgt die Frist einen Monat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Bekanntgabefiktion(-vermutung).
Der Steuerbescheid kann auch elektronisch übermittelt werden. Das Finanzamt informiert in diesem Fall elektronisch, dass ein Steuerbescheid zum Abruf bereitsteht. Auch hier gilt als Bekanntgabe der 4. Tag (bis 31.12.2024 der 3. Tag) nach Erhalt der elektronischen Benachrichtigung (§ 122 Abs. 2a AO).
Wichtige Änderung ab 2025
Bislang mussten von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % am ersten und 95 % bis zum zweiten Werktag nach dem Einlieferungstag ausgeliefert werden.
Ab 2025 müssen die an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu 95 % erst am dritten Werktag nach dem Einlieferungstag zugestellt werden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage verlängert sich demnach die Fristenvorgabe um einen Werktag.
Angesichts der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universalpostdienst musste auch die bisherige gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post entsprechend angepasst werden. Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz wird ab 2025 bei der Bekanntgabe-Vermutung nicht mehr auf drei Kalendertage, sondern auf 4 Kalendertage nach Aufgabe zur Post abgestellt.
Dies gilt für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2025 vom Finanzamt zur Post aufgegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Für Steuerbescheide mit Datum bis 31.12.2024 gilt noch die 3-Tage Vermutung.
Geht der Bescheid früher ein, ist dies unbeachtlich. Fällt der 4. Tag (bis 2024 der der 3. Tag) auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). Maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland. Beispielsweise ist der Weltkindertag nur in Thüringen ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nicht in den übrigen Bundesländern.
Wird der Zugang eines Steuerbescheides durch den Steuerpflichtigen bestritten, muss die Behörde den Zugang beweisen (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO).
Rechtsbehelfsfrist für Einspruch gegen Steuerbescheid beträgt einen Monat
Erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag (maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland) fällt, so verschiebt sich das Ende der Frist auch hier auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
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Fristende: Wie das Ende einer Frist richtig berechnet wird
Für das Fristende ist die Fristdauer von Bedeutung: Bei einer Monatsfrist beginnt die Frist um 0:00 Uhr des nächsten Tages und endet einen Monat später um 24:00 Uhr (§§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).
Fehlt bei einer Monatsfrist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 3 BGB).
Beginnt eine Frist am 1. des Monats um 0:00 Uhr, so endet eine Monatsfrist immer am letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr. Eine Ausnahme für das Fristende besteht nur, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Dann verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag um 24:00 Uhr.
Eine weitere Besonderheit besteht bei Monaten mit weniger als 31 Tagen. Hier endet die Frist mit Ablauf des Tages, in den das Ereignis des Vormonats fiel (§ 188 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB).
Besonderheit bei Monatsfristen: Sonderregelung nur für Fristende
Beispiel: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 14.4.2025 (Montag) zur Post:
Wann endet die Rechtsbehelfsfrist?
Die Bekanntgabefrist beginnt am 15.4.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr. Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben. Die Sonderregelung gilt nur für das Fristende.
Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 4. Tages (Freitag, den18.4.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (Dienstag, den 22.4.2025) um 24:00 Uhr. Der 21.4.2025 ist auch ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag).
Die am 23.4.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert einen Monat und endet am 22.5.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen.
Fristberechnung: Einfach erklärt (Rechtslage ab 2025)
Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristberechnung verständlicher:
Bescheid zur Post | Montag, 14.4.2025 | |
Bekanntgabefiktion 4 Tage | + 4 Tage | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
Fristende | Donnerstag, 18.4.2025 (Feiertag) | § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB |
Verlängerung auf den nächsten Werktag = Tag der Bekanntgabe | Dienstag, 22.4.2025 (Montag, 21.4.2025 = Feiertag) | § 108 Abs. 3 AO |
Rechtsbehelfsfrist | 1 Monat | § 355 Abs. 1 AO |
Ende der Rechtsbehelfsfrist | Donnerstag, 22.5.2025 | § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB |
Soweit gegen den Bescheid vom 14.4.2025 Einspruch eingelegt wird, muss dieser bis zum 22.5.2025 um 24:00 Uhr beim Finanzamt eingehen.
Besonderheit bei Monatsfristen: Monate mit weniger als 31 Tagen (Rechtslage ab 2025)
Beispiel: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 27.1.2025 (Montag) zur Post:
Wann endet die Rechtsbehelfsfrist?
Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.1.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr.
Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 4. Tages (31.1.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben.
Die am 1.2.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert einen Monat und würde am "31.2.2025" um 24:00 Uhr enden.
Aber: Da es den 31.2.2025 nicht gibt, verkürzt § 188 Abs. 3 BGB diese Frist auf den 28.2.2025 um 24:00 Uhr. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Somit endet die Rechtsbehelfsfrist am 28.2.2025 und verlängert sich nicht, da der Monat Februar nur 28 Tage hat.
Rechtslage bis 2024
Beispiel: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 27.12.2024 (Freitag) zur Post:
Wann endet die Rechtsbehelfsfrist?
Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.4.2024 (Samstag) um 0:00 Uhr. Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben. Die Sonderregelung gilt nur für das Fristende.
Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 3. Tages (Montag, den 30.12.2024 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben.
Die am 31.12.2024 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert einen Monat und endet am 30.1.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen.
Fristberechnung: Einfach erklärt
Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristberechnung verständlicher:
Bescheid zur Post | Freitag, 27.12.2024 | |
Bekanntgabefiktion 3 Tage | + 3 Tage | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
Fristende | Montag, 30.12.2024 | § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB |
Rechtsbehelfsfrist | 1 Monat | § 355 Abs. 1 AO |
Ende der Rechtsbehelfsfrist | Donnerstag, 30.1.2025 | § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB |
Soweit gegen den Bescheid vom 27.12.2024 Einspruch eingelegt wird, muss dieser bis zum 30.1.2025 um 24:00 Uhr beim Finanzamt eingehen.
Rechtsbehelfe müssen immer elektronisch oder schriftlich eingelegt werden
Falls ein Rechtsbehelf erforderlich ist, muss dieser immer elektronisch oder schriftlich eingereicht bzw. beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. Eine Einlegung über "Mein ELSTER" (https://www.elster.de), per Telefax, Computerfax, E-Mail oder Telegramm ist zulässig, nicht jedoch per Telefon (fernmündlich). Über "Mein ELSTER" ist zudem sichergestellt, dass der Rechtsbehelf beim Finanzamt eingegangen ist.
Rechtsbehelf: Was muss enthalten sein
Das Schreiben muss an die Behörde gerichtet sein, die den Steuerbescheid verschickt hat. Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss z. B. an das Finanzamt und nicht an die Kommune gerichtet werden. Weiterhin soll auch angegeben werden,
- wer Einspruch einlegt,
- die Steuernummer,
- welcher Steuerbescheid (Steuerart und -jahr) angefochten wird und
- welche Punkte fehlerhaft sind.
Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel angegeben werden.
Rechtsbehelfsschreiben: Was ist nicht erforderlich?
Im Rechtsbehelfsschreiben sind nicht erforderlich:
- eine Unterschrift,
- die Bezeichnung "Einspruch". Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass eine Änderung des Steuerbescheids gewünscht wird,
- eine Begründung. Diese kann durch ein weiteres Schreiben oder durch einen Rechtsberater auch später erfolgen.
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