Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben.
Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere Monate), so endet gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht.
Ende der Einspruchsfrist
Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 5.3. bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 5.4.
Gibt es im Folgemonat den betreffenden Tag nicht, endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats.
Fristablauf bei Monatsfristen
Ein Steuerbescheid ist (gilt als) am 31.3. (oder 31.1.) bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist (1 Monat) endet mit Ablauf des 30.4. (oder 28.2., beim Schaltjahr 29.2.).
Beträgt eine Frist eine Woche (oder mehrere Wochen), endet die Frist gem. § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der betreffenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht.
Fristablauf bei Wochenfristen
Kläger K erhält vom Finanzgericht am Donnerstag, den 12.3., die Mitteilung, dass seine (am letzten Tag der Klagefrist zur Post gegebene) Klageschrift am Donnerstag, den 5.3., beim Gericht eingegangen ist. Die Klagefrist endete indes mit Ablauf des 4.3. K kann – unter Beachtung einer 2-wöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses, hier Kenntnis von der Fristversäumung durch die am 12.3. erhaltene Mitteilung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Die 2-wöchige Frist endet mit Ablauf des Donnerstags, 26.3.
Beträgt eine Frist ein Jahr (oder mehrere Jahre), so endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats (letzten Monats), welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Das ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB.
Fristablauf bei Jahresfristen
Ein Bescheid ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung wird (gilt als) am 5.1.01 bekannt gegeben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO für die Einlegung des Einspruchs endet mit Ablauf des 5.1.02.
Fristende bei Ablaufhemmung
Eine Ungewissheit, wegen der ein Steuerbescheid für vorläufig erklärt ist, wird am 5.3.01 beseitigt. Die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 8 AO (Ablaufhemmung) von einem Jahr endet mit Ablauf des 5.3.02.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Die gesetzlichen Feiertage sind von den Ländern, teils auch vom Bund festgelegt, wie z. B. der 3.10.
Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags
Das Ende einer Frist fällt auf einen Samstag. Die Frist endet mit Ablauf des folgenden Montags.
Bei der Regelung des § 122 Abs. 2 AO über die Fiktion der Bekanntgabe eines Bescheids am 4. Tag bzw. in einem Monat nach dem Tag der Aufgabe zur Post handelt es sich ebenfalls um eine Frist. § 108 Abs. 3 AO gilt für alle Arten von Fristen, also die "eigentlichen" (Handlungsfristen), aber auch die "uneigentlichen", wie hier § 122 Abs. 2 AO. Die 4-Tagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe verlängert sich daher bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Diese Zugangsfiktion (4-Tagesfrist) kann durch substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden.
Fristbeginn bei Bekanntgabe am Wochenende
Ein Steuerbescheid geht am 4.3., einem Mittwoch, zur Post. Er gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am 9.3., einem Montag, als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt daher mit dem 10.3. zu laufen und endet mit Ablauf des 9.4.