DStV gegen Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

Der DStV hat sich für eine Beibehaltung der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO sowie eine Verlängerung der Vermutungsregelung auf fünf Werktage ausgesprochen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erläutert in einer Mitteilung, dass die Zustellung von Briefen durch neue Vorgaben für die Post künftig länger dauern kann. Davon seien auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.

Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe

Der Gesetzgeber möchte mit dem Postrechtmodernisierungsgesetz (PostModG) die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängern. Folgerichtig sieht der Gesetzentwurf auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor. Der DStV hat zu den Verfahrensänderungen im Steuerrecht Stellung genommen ( DStV-Stellungnahme 07/24).

Auswirkung auf Fristberechnung

Um die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, sollen diese von drei Tagen auf vier Werktage geändert werden. Klargestellt wird auch, dass Samstage hiernach als Werktage gelten.

Geplant ist im Gesetzentwurf auch, die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass eine Bekanntgabe an einem Samstag erfolgen kann und die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Das birgt laut DStV Risiken bei der Fristberechnung und könne Nachteile für die Steuerpflichtigen haben.

Nachteile durch Bekanntgabe an Samstagen vermeiden

Wie der DStV weiter ausführt, sei die bisherige Rechtslage nunmehr seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung klargestellt und zur üblichen Praxis geworden. Die betrieblichen Abläufe seien entsprechend ausgestaltet. Neben dem ohnehin noch erhöhten Arbeitsaufkommen und dem Fachkräftemangel in kleinen und mittleren Kanzleien brauche es nicht noch zusätzlich eine Umstellung von Arbeitsabläufen. Deshalb spricht sich der DStV für eine Beibehaltung der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO sowie eine Verlängerung der Vermutungsregelung auf fünf Werktage aus.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 29.4.2024

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