Keine Signale für eine Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
Das Bundeskabinett hatte am 14.1.2026 den Regierungsentwurf für das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) beschlossen (s. hierzu die News zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes).
Regierungsentwurf und Referentenentwurf des BMF
Danach sollte die noch im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften doch nicht umgesetzt werden. Geplant war eine Regelung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen, um zu verhindern, dass die Branche nicht zu sehr den Investoren der Finanzindustrie überlassen wird.
Kritik von Organisationen der Freien Berufe
In einer von der BStBK initiierten gemeinsamen Erklärung sprechen sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren in Deutschland aus. Anlässlich der Beratungen im Bundesrat haben sich die Unterzeichner an den Gesetzgeber gewendet und gefordert, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärker (s. hierzu die News "BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung").
Beschluss des Bundesrats
Der Bundesrat hat daher am 6.2.2026 die Empfehlung seines Finanzausschusses angenommen, zu fordern, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine europarechtskonforme Regelung einzuführen, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG auch mittelbar erfüllen (das entspricht der Formulierung im Referentenentwurf). Für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären, sollte eine rein besitzstandswahrende Bestandschutzregelung getroffen werden ( BR-Drucksache 40/26 v. 6.3.2026).
Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die zur Ausübung der Stellung als Organ der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstandes nicht ausreichend gewährleistet ist. Er hält außerdem die erforderliche gesetzliche Änderung mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Regelung würde sicherstellen, dass Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind.
Keine Signale für eine Verschärfung in der Bundestagsdebatte
In der Bundestagsdebatte im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzwentwurfs am 19.3.2026 wies der Parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi (SPD) darauf hin, dass das Fremdbesitzverbot unverändert bestehen bleiben soll. Der Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2021 deutlich gemacht, dass reine Kapitalbeteiligungen an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen sind. Das sei die aktuell geltende Rechtslage, die weiter gelten soll.
Als weitere Rednerin ging nur die Abgeordnete Doris Achelwil (Die Linke) auf das Thema ein und bedauerte, dass die Verschärfung des Fremdbesitzverbots nicht in den Regierungentwurf aufgenommen wurde. Sie sagte: "Momentan können sich profitgetriebene Privat Equity Gesellschaften über Umwege bei Steuerberatern einkaufen. Wohin das führt, kann man bei medizinischen Versorgungszentren sehen". Hier stünden nicht mehr die Patienten, sondern Gewinnmaximierung im Vordergrund. Achewil beklagte, dass immer mehr Steuerberatungsgesellschaften Finanzinvestoren als Gesellschafter hätten, mittelständische Kanzleien aufgekauft würden und Mandanten nicht mehr wüssten, wer in ihrer Kanzlei im Hintergrund eigentlich Einfluss auf das Mandat nimmt.
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