Dienstleistungen aus dem Ausland
Fall: Die Anwaltskanzlei Punktgenau aus Puttgarden in Deutschland (weltweiter Umsatz: CHF 1 Mio.) erbringt (ausschließlich) Beratungsleistungen an Privatpersonen in der Schweiz. Wie sieht ihre Schweizer Mehrwertsteuersituation aus?
Bei Beratungsleistungen handelt es sich um Dienstleistungen, welche vom Auffangtatbestand nach Art. 8 Abs. 1 MwStG erfasst werden. Danach wird die Dienstleistung am Ort des Leistungsempfängers, dies ist vorliegend die Schweiz, besteuert. Die Anwaltskanzlei Punktgenau begründet allerdings keine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz, da die Leistung der Bezugsteuer unterliegt (entspricht dem Reverse-Charge-Verfahren) und die Anwaltskanzlei Punktgenau ausschließlich solche Leistungen erbringt.
Entsprechend stellt Punktgenau korrekterweise eine Rechnung ohne Schweizer Mehrwertsteuer aus. Um alles Weitere muss sich der Leistungsempfänger kümmern; eine gesetzliche Pflicht für Punktgenau, den Leistungsempfänger in der Schweiz auf die Bezugssteuer hinzuweisen, existiert nicht. In Bezug auf das Ergebnis ist es irrelevant, ob die Leistung gegenüber einem Unternehmen oder einer Privatperson erbracht wird.
Grenzüberschreitende Vermietung
Fall: Die deutsche Trinkfrisch GmbH vermietet einen Wasserdispenser an Einkaufstraum mit Sitz in der Schweiz. Wie sieht ihre Schweizer Mehrwertsteuersituation aus?
Die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung an einem Gegenstand stellt eine Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 3 MwStG dar – vorliegend eine grenzüberschreitende. Diese löst eine Einfuhrsteuer aus, welche vom Mieter/Importeuer (Einkaufstraum) geschuldet wird. Eine Registrierungs- bzw. Mehrwertsteuerpflicht entsteht hingegen nicht, sofern der Vermieter keine weiteren Leistungen am Miet- bzw. Kaufgegenstand erbringt (Installation, Reparatur, Service am Mietgegenstand, etc.). Ein Verkauf (ebenfalls eine Lieferung) anstelle einer Vermietung eines Wasserdispensers führt zu denselben Folgen.
Grenzüberschreitende Werklieferungen
Fall: Die Gesellschaft "Schrankbau" aus Köln liefert und montiert in St. Gallen einen Einbauschrank. Wie sieht ihre Schweizer Mehrwertsteuersituation aus?
Nach der Praxis der ESTV liegt eine werkvertragliche Lieferung insbesondere (nur) dann vor, wenn der in der Schweiz gelieferte Gegenstand vor Ort noch bearbeitet bzw. den individuellen Gegebenheiten beim Kunden angepasst wird.
Im Gegensatz bloßen Zusammensetzen eines gekauften Möbelstücks, handelt es sich bei der Montage des Einbauschranks nicht um eine Nebenleistung, sondern vielmehr um einen wesentlichen Teil der Leistung, da der Schrank vor Ort an die Gegebenheiten angepasst wird. Folgerichtig liegt der Ort der Lieferung nach Art. 7 MwStG in der Schweiz.
Sofern der weltweite Umsatz der Schrankbau CHF 100'000 übersteigt, ist sie mit dieser Lieferung (zusammen mit der Bearbeitung) in der Schweiz mehrwertsteuer- und registrierungspflichtig. Im Gegenzug ist sie für etwaige in der Schweiz bezogene Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Grenzüberschreitende IT-Dienstleistungen und Software
Fall: Das deutsche Unternehmen Adressli GmbH stellt cloudbasierte Adressverwaltung und
-pflege zur Verfügung, wobei die Infrastruktur in Deutschland ist. Die Website richtet sich auch an Privatpersonen in der Schweiz als Empfänger der Leistung. Wie sieht die Schweizer Mehrwertsteuersituation aus?
Die Leistung besteht in der Adressverwaltung und –pflege im Internet (elektronische Dienstleistung) auch an Privatpersonen. Diese gilt dort als ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Die Adressli GmbH wird durch die Leistungserbringung grundsätzlich in der Schweiz - Umsatzhöhe sowie Sonderregelungen vorbehalten – mehrwertsteuer- und registrierungspflichtig.
Als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen gelten Leistungen, welche durch den Leistungsanbieter direkt über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht bzw. durch den Leistungsempfänger über diesen Kanal bezogen werden. Dazu gehören bspw. Cloud-Leistungen, das elektronische Bereitstellen von Software (einschließlich Updates), Online-Zeitungen und E-books oder Hosting-Services von Websites.
Ausländische Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sind bei der Erbringung derartiger Leistungen solange von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit, als sie ihre Leistungen ausschließlich an in der Schweiz steuerpflichtige Abnehmer erbringen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MwStG). Erbringt der Unternehmer jedoch nur eine einzige elektronische Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Schweiz, so entfällt die Steuerbefreiung.
Grenzüberschreitende Garantie- und Serviceleistungen
Fall: Das deutsche Unternehmen Waschkraft verkauft einer Schweizer Privatperson eine Waschmaschine. Im Kaufpreis inbegriffen ist eine Garantieleistung. Die Garantieleistung umfasst alle Reparaturen während dreier Jahren nach Kauf. Nach einem Jahr läuft die Waschmaschine nicht mehr und das deutsche Unternehmen nimmt vor Ort Reparaturen vor. Wie sieht die Schweizer Mehrwertsteuersituation aus?
Bei der Inbetriebnahme von Maschinen werden oftmals Garantien oder Servicepakete vereinbart. Lange Zeit war unklar wie Leistungen im Zusammenhang mit Garantiearbeiten oder im Rahmen von Serviceverträgen mehrwertsteuerlich qualifiziert werden.
Garantieleistungen, welche im Kaufpreis bereits inkludiert sind – wie im obigen Beispiel – und damit nicht zusätzlich separat in Rechnung gestellt werden, unterliegen nicht der Inlandumsatzsteuer. Sie lösen damit auch keine eigenständige Schweizer Registrierungspflicht aus. Vielmehr werden sie als Teil der Gesamtleistung qualifiziert und von der Einfuhrsteuer (reine Lieferung) resp. der Inlandsteuer (bei zusätzlichen wesentlichen Inbetriebnahmearbeiten, was im Bespiel nicht der Fall ist) erfasst.
Anders verhält es sich, wenn betreffend die Garantiearbeiten eine ordentliche, zusätzliche Rechnung gestellt wird. Dies durchbricht den Zusammenhang zum Verkaufstatbestand und führt zu einer Inlandsteuerpflicht.
Serviceleistungsverträge (Wartungsarbeiten) für einen gekauften Gegenstand dürften der Inlandumsatzsteuer unterliegen, da dies wiederkehrende "Manipulationen" am Objekt darstellen und als losgelöst von der Lieferung des Objekts beurteilt werden.