Gegen den Anscheinsbeweis: betriebliche Nutzung von Luxusfahrzeugen
Ein ausgefallenes Fahrzeug als Firmenwagen – was die Augen von Autofans zum Leuchten bringt, kann für Unternehmer mitunter zu einer Herausforderung werden. Das gilt vor allem, wenn sie das Auto ausschließlich betrieblich nutzen. Die anfallenden Kosten können sie schließlich nur dann vollständig geltend machen, wenn private Fahrten ausgeschlossen sind. Dass dies tatsächlich der Fall ist, müssen sie ihrem Finanzamt jedoch sicher belegen.
Als Beweis über die Form der Fahrzeugnutzung kann ein Fahrtenbuch dienen, an das allerdings hohe Anforderungen gestellt werden. Sind diese nicht erfüllt, folgt die Behörde dem Anscheinsbeweis. Das heißt, die Sachbearbeiter gehen bei der Bewertung des Sachverhalts von der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Wie schwer dieses Vorgehen zu widerlegen ist, musste ein freiberuflich tätiger Prüfsachverständiger erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 12/21) entschieden hat.
Unterstellte Privatnutzung von Luxusfahrzeugen
Der Freiberufler machte für zwei geleaste Fahrzeuge Betriebsausgaben in voller Höhe geltend. Dabei handelte es sich um einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador. Für beide Autos führte er jeweils handschriftlich ein Fahrtenbuch, das die insgesamt gefahrenen Kilometer aufzeigte. Außerdem ließ er den Lamborghini mit einer Werbefolie bekleben, mit der er auf seine berufliche Tätigkeit hinwies.
In seinem privaten Fuhrpark unterhielt der Prüfsachverständige zusätzlich zwei weitere Fahrzeuge: einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander. Dennoch ging das zuständige Finanzamt davon aus, dass auch der BMW und der Lamborghini privat genutzt würden. Die Privatnutzung bewertete die Behörde beim BMW mit Hilfe der 1-Prozent-Regelung. Beim Lamborghini kürzte sie die tatsächlichen Kosten zudem um zwei Drittel wegen Unangemessenheit der Aufwendungen. Die Fahrtenbücher erkannte das Finanzamt wegen mangelnder Lesbarkeit nicht an.
Erschütterung des Anscheinsbeweises
Nach erfolglosem Einspruch klagte der Prüfsachverständige schließlich vor dem Finanzgericht München. Dabei machte er deutlich, dass sich aus den Fahrtenbüchern und seinen davon gefertigten Transkripten die ausschließlich betriebliche Fahrzeugnutzung ergebe. Außerdem wies er darauf hin, dass sich in seinem Privatvermögen zusätzlich gleichwertige Autos befanden. Den Richtern genügte dies jedoch nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dabei verwiesen sie darauf, dass es sich bei den genannten Privatautos um andere Fahrzeugtypen handeln würde. Die Fahrtenbücher wurden zudem nach ihrer Einschätzung nicht ordnungsgemäß geführt, da die Originale nicht lesbar und die Transkripte nicht zeitnah entstanden waren.
Die Einschätzung der Vorinstanz teilten die Richter am Bundesfinanzhof in der anschließenden Revision jedoch nicht. Dabei bemängelten sie, dass das Finanzgericht dem Anscheinsbeweis ohne ausdrückliche eigene Untersuchung gefolgt war. Denn auch wenn die allgemeine Lebenserfahrung für eine private Nutzung spricht, sind die vorliegenden Umstände zu prüfen. Dies gilt vor allem, da weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen. Hier sind die Vergleichskriterien der jeweiligen Autos genau zu berücksichtigen. Konkret zu prüfen sind außerdem die vom Kläger eingereichten Fahrtenbücher. Auch handschriftliche Aufzeichnungen können demnach nicht ohne weitere Aufklärung als ungenügend angesehen werden.
Unangemessenheit von Fahrzeugen
Bei der möglichen Berücksichtigung von Aufwendungen für den Lamborghini ist zudem zu prüfen, ob das Fahrzeug für die Tätigkeit des Prüfsachverständigen angemessen ist. Ein Kriterium dafür ist neben der Unternehmensgröße, dem längerfristigen Umsatz und dem Gewinn auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg. Zur Beurteilung sind vergleichbare Betriebe heranzuziehen. Hinzu kommt der Blick auf mögliche Berührungspunkte zum privaten Lebensbereich. In jedem Fall bedarf es nach Meinung des Bundesfinanzhofs einer genauen Prüfung. Die bloße Kosten-Nutzen-Relation reicht dabei nicht aus.
Praxis-Tipp: Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen
Damit Finanzämter ein Fahrtenbuch anerkennen, muss es einige Anforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass Fahrer sämtliche Fahrten sofort nach deren Abschluss dokumentieren. Nachträgliche Korrekturen sollten ausgeschlossen sein. Sind diese aber dennoch nötig, müssen sie kenntlich gemacht und erläutert werden. Außerdem muss ein Fahrtenbuch in Papierform gebunden sein, sodass sich keine Einzelblätter austauschen lassen.
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