Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines Geschäftswagens

Grundsätzliches
Der Erwerb von Geschäftswagen führt regelmäßig zu Diskussionen zwischen Steuerberatern und deren Mandanten. Die Erwartungshaltung – die durch zum Teil reißerische YouTube-Videos untermauert wird –, durch den Fahrzeugerwerb eine massive Steuerminderung zu erreichen, lässt sich oftmals nicht erfüllen.
Regelmäßig wird von Mandanten verkannt, dass einem gewinnmindernden Betriebsausgabenabzug auch eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme und eine nicht abziehbare Betriebsausgabe für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gegenüberstehen.
Wird das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die vollständigen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar und im Gegenzug ist eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung zu erfassen.
Eine Entnahme für eine private Kfz-Nutzung ist nicht anzusetzen, wenn tatsächlich keine private Nutzung stattgefunden hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird jedoch i.d.R. von einer privaten Nutzung eines privat nutzbaren Kfz ausgegangen. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH hatte zu klären, ob der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines aktivierten PKW als entkräftet gilt und folglich keine private Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung zu erfassen war.
Sachverhalt: Pick-Up im Betriebsvermögen ohne (vermeintliche) Privatnutzung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
- Sie lebten zusammen mit zwei volljährigen Kindern (A und B), die sich in Ausbildung befanden, auf einem großen Grundstück. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmensitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Betriebs des Klägers.
- Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Gartenbaubetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Die Ehefrau arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Kläger.
- Für den Gartenbaubetrieb ermittelte der Kläger den Gewinn durch Bestandsvergleich. Im Betrieb beschäftigte der Kläger 21 Arbeitnehmer bzw. Aushilfen.
- Im Betriebsvermögen dieses Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW X3 sowie ab dem 23.2.2015 ein Ford Ranger (Pick-Up) mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 EUR.
- In den Streitjahren hatten der Kläger und seine Familie eine direkte und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pick-Up, der – von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen – vor dem Wohnhaus der Kläger und ihrer Kinder zur Nutzung bereitstand.
- Der Kläger versteuerte die Privatnutzung des betrieblichen PKW BMW X 3 mit der sog. 1 %-Regelung.
- Für den betrieblichen Pick-Up führte der Kläger kein Fahrtenbuch und nahm auch keine Versteuerung eines Privatanteils vor.
- Im Privatvermögen der Kläger befanden sich in den Streitjahren ein Pkw 1 (VW Golf Cabrio), der vom 27.1.2015 bis zum 21.2.2018 genutzt wurde (Erstzulassung 2005), ein Pkw 2 (VW Polo), der bis zum 7.5.2015 genutzt wurde (Erstzulassung 1998), und ein Pkw 3 (Ford Fiesta), der ab dem 4.2.2015 genutzt wurde (Erstzulassung 2003).
- Diese (Klein-)Wagen wurden in den Streitjahren den Kindern der Kläger überlassen; der Pkw 3 ersetzte den Pkw 2. Diese Fahrzeuge standen nach Angaben des Klägers, wenn er es wünschte, zu seiner Verfügung. Gleiches galt nach seinen Angaben für den BMW.
Die Veranlagung für die Streitjahre erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Nach einer LSt-Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Pick-Ups spreche. Mangels Fahrtenbuchs sei die Privatnutzung mit der 1 %-Regelung anzusetzen. Das FA erließ auf eine Kontrollmitteilung hin geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre 2015 und 2016.
FG Münster: Erschütterung des Anscheinsbeweises liegt vor
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 16.8.2022, 6 K 2688/19 E, EFG 2022, 1690) hatte das Finanzamt zu Unrecht eine private Nutzung des PKW mit der 1 %-Regelung angenommen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend erhöht. Das FG Münster ging von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises aus folgenden Gründen aus:
- Es war nachvollziehbar, dass der Pick-Up aufgrund seiner Größe nicht privat genutzt wurde.
- Der Pick-Up stand für den arbeitstäglichen Einsatz als Zugmaschine für den Betrieb und dessen Mitarbeiter zur Verfügung.
- Das FG ging davon aus, dass kein PKW für die Bewältigung der Fahrten des Klägers zu seiner 1,5 km entfernt liegenden Arbeitsstätte erforderlich war und diese – wie der Kläger vortrug – mit dem Fahrrad erreichbar war.
- Es wurde schlüssig vorgetragen, dass für private Transporte z. B. von sperrigen Gegenständen statt des Einsatzes des Pick-Ups andere Lösungen gefunden wurden.
Entscheidung: Anscheinsbeweis der Privatnutzung nicht erschüttert
Der BFH hielt die Revision für begründet. Bei Kfz, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, wird von einer privaten Nutzung ausgegangen (Anscheinsbeweis der Privatnutzung). Der Pick-Up (sog. Kombinationsfahrzeug) aus dem Urteilsfall ist typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und kann auch erfahrungsgemäß privat genutzt werden (Rz. 27). Dieser Anscheinsbeweis der Privatnutzung kann jedoch durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Diesen Gegenbeweis hat der Steuerpflichtige zu führen.
Voraussetzungen für einen wirksamen Gegenbeweis
Für einen wirksamen Gegenbeweis müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf ableiten lässt (Rz. 18). Die bloße Behauptung, keine private Nutzung habe stattgefunden, reicht nicht aus (Rz. 19). Eines Vollbeweises, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat, bedarf es jedoch ebenfalls nicht (Rz. 18). Wird der Anscheinsbeweis der Privatnutzung erschüttert, obliegt dem Finanzamt, die Privatnutzung nachzuweisen (Rz. 20).
Die Entscheidung des FG Münster erwies sich aus folgenden Gründen im Ergebnis als nicht richtig:
- Der Vortrag des Klägers, das Fahrzeug sei seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß gewesen, reicht für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus (Rz. 26).
- Allein eine Werbefolie auf der Karosserie des Pick-Ups reicht für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus (Rz. 30 und 31).
- Der Anscheinsbeweis wird ebenso nicht dadurch entkräftet, dass das Fahrzeug nicht für Fahrten zum Arbeitsplatz erforderlich war (Rz. 33), es während der Arbeitszeit keine Privatnutzungsmöglichkeit durch den Kläger geben konnte und in bestimmten Transportfällen auf alternative Transportmittel zurückgegriffen wurde (Rz. 33 und 34).
- Das Vorhandensein eines anderen Fahrzeugs (BMW) und Fahrzeuge der Kinder ist ebenfalls nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet. Die Fahrzeuge der Kinder waren kein mit dem Pick-Up im Status und Gebrauchswert vergleichbaren Fahrzeuge (Rz. 38 und 39). Der BMW war zwar mit dem Pick-Up in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Dieser war jedoch ein Betriebsfahrzeug und stand damit nicht uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung (Rz. 38, 41).
- Der Pick-Up stand auch außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten für Privatfahrten (abfahrbereit) zur Verfügung (Rz. 43); der Anscheinsbeweis, dass das Fahrzeug während dieser Zeiten nicht privat genutzt wurde, wurde nicht geführt.
Praxisfolgen
Die Rezensionsentscheidung ist für die Praxis ausgesprochen bedeutsam. Der BFH konkretisiert in Ergänzung zu seinem Urteil v. 22.10.2024 (VIII R 12/21), welche Gründe gegen eine Entkräftung des Anscheinsbeweises der Privatnutzung sprechen.
Der BFH betont auch, dass Kombinationsfahrzeuge für eine private Nutzung – trotz eventuell aufgebrachter Werbung – geeignet sind. Er bestätigt damit die Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, BStBl I 2022, 223 Rz. 3).
Nur wenn ein in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Kfz vergleichbares Privatfahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung steht, kann der Anscheinsbeweis entkräftet werden. Bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen (BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 12/21 Rz. 22).
Die Entkräftung scheidet aber durch ein dem (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnetes Kfz aus, weil dieses nicht – wie der BFH betont – zur „uneingeschränkten Privatnutzung“ zur Verfügung steht.
Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises bedarf es keines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (siehe BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 12/21); ein substantiiertes Vortragen unter eventueller Hinzunahme von handschriftlichen Fahraufzeichnungen reicht aus.
In einem vom BFH an das FG München zurückgewiesenen Fall muss entschieden werden, ob die Entkräftung des Anscheinsbeweises für einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador gelungen ist (BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 12/21). Vor diesem Hintergrund ist mit weiteren Konkretisierungen aus der Rechtsprechung zu rechnen.
BFH, Urteil v. 16.1.2025, III R 34/22; veröffentlicht am 27.3.2025
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