Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Erbe von Grundbesitz
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Ein Kläger erbte Grundbesitz, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Dazu gehörte ein Grundstück, das früher forstwirtschaftlich genutzt wurde, aber zum Bewertungsstichtag an ein Unternehmen zur Bodenschatzgewinnung verpachtet war. Der Pachtvertrag sieht eine Rekultivierung durch Aufforstung nach Beendigung des Abbaus vor. Der Kläger wollte, dass dieses Grundstück für die Erbschaftsteuer als Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewertet wird, da er die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufnehmen möchte.
Nutzung am Stichtag ist maßgeblich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster entschied, dass das Grundstück vom Finanzamt zu Recht als Grundvermögen und nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft wurde. Zwar sei das Grundstück langfristig für forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt, aber für die Erbschaftsteuer gelte die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Diese besagt, dass Flächen, die am Stichtag nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht diesem Vermögensbereich zugeordnet werden können.
Für die Erbschaftsteuer zählt die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 14.11.2024, 3 K 2383/23 F, veröffentlicht am 16.12.2024
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