Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte: Verurteilung

Das LG München I hat zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren 3 Monaten verurteilt. Außerdem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz i. H. von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet.

Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in den Jahren 2009 und 2010. Der verursachte Schaden beläuft sich auf 343,56 Mio. EUR.

Cum-Ex-Geschäfte sorgten für hohen Steuerschaden

Die Angeklagten hatten vier Aktenfonds aufgelegt, die vor allem vermögenden Privatpersonen und deren Family Offices dienten. In Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten, darunter Dr. B und Dr. S, führten sie sog. Cum-Ex-Geschäfte durch. Dabei wurden Aktien um den Dividendenstichtag gehandelt, um fälschlich den Eindruck zu erwecken, es seien Kapitalertragsteuern abgeführt worden. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Die Fonds erzielten Gewinne ausschließlich durch die unrechtmäßige Erstattung der nicht gezahlten Steuer. Die Anleger profitierten in den Jahren 2009 und 2010 von Renditen von 18 % bzw. 12 %.

Zahlreiche Beteiligte

Die Angeklagten legten in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis ab, das durch Aussagen von Steuerfahndern und Mitbeteiligten bestätigt wurde. Die Richterin bezeichnete die Taten als einen beispiellosen Diebstahl aus der Staatskasse, von dem lediglich ein kleiner Kreis sehr wohlhabender Personen profitiert habe. Sie lobte die gründliche Arbeit der Steuerfahnder und Staatsanwaltschaft. Sie zeigte sich jedoch betroffen, dass Berater und Lobbyisten aus dem Personenkreis der Profiteure im Finanzministerium beeinflussend hätten vorstellig werden können.

Urteil des Gerichts

Das Gericht wertete das Geständnis und die bisherige Straffreiheit der Angeklagten strafmildernd. Belastend wurde jedoch die Höhe des Schadens und die Notwendigkeit einer generalpräventiven Wirkung des Urteils berücksichtigt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurden jeweils sechs Monate der Strafe als vollstreckt angerechnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

LG München I, Meldung v. 13.12.2024


Schlagworte zum Thema:  Steuerhinterziehung, Kapitalertragsteuer