Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Am 21.6.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt als Nr. 154 veröffentlicht worden. Aus Sicht der Rechnungslegung zerfällt das Gesetz in 2 Teile:
Einerseits werden mit den neu eingefügten §§ 342 ff. HGB zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet. Zudem werden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben. Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen eine neue Belastung.
Notwendig sind bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d. h. länderbezogen), in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war. Konkret sind die Angaben notwendig
- für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammenzuführen sind, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;
- für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 11 Länder);
- für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März im Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (zum Zeitpunt der Gesetzgebung 5 plus weitere 11, in denen Verbesserungen angekündigt sind).
Am 20.2.2024 und am 8.10.2024 hat die EU ihre Liste an nicht-kooperativen Staaten überarbeitet und dabei einige Staaten gestrichen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Offenlegung von Ertragsteuer- und weiteren Informationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen nach den §§ 342 ff. HGB (Ertragsteuerinformationsbericht). Die in den §§ 342a–342f HGB genannten Unternehmen und Zweigniederlassungen haben jährlich über bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d. h. länderbezogen) zu berichten, in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war. Dabei sind die Angaben nach § 342h HGB für jeden Mitgliedstaat der EU notwendig. Zudem ergibt sich eine individuelle Berichterstattungspflicht auch für alle "nicht-kooperativen" Länder und Steuerhoheitsgebiete, die im Berichtszeitraum jeweils am 1. März im Anhang I oder II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer oder nicht vollständig ihrer Verpflichtung nachgekommener Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt waren.
Für das Geschäftsjahr 2023 waren dies nach Anhang I die 16 Länder Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Fidschi, Guam, Marshallinseln, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln sowie Vanuatu.
Im Oktober 2024 wurde diese Liste erneut angepasst, indem Antigua und Barbuda gestrichen wurde, was aber dann erst Konsequenzen für das Geschäftsjahr 2025 hat.
Am 20.2.2024 wurden nach weiteren Änderungen im Oktober 2023 nun die Länder Bahamas, Belize, Seychellen sowie Turks- und Caicosinseln von dieser Liste gestrichen, sodass für das Geschäftsjahr 2024 nur noch über die "nicht-kooperativen" Länder
Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago und Vanuatu
unter Anhang I zu berichten ist. Die EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Anhang I) enthält Länder, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Zusagen zur Umsetzung der erforderlichen Reformen nicht nachgekommen sind. Diese Reformen sollten darauf abzielen, eine Reihe objektiver Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu erfüllen, zu denen Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzun...