Ertragsteuerinformationsbericht ab 2024

Am 21.6.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt als Nr. 154 veröffentlicht worden. Aus Sicht der Rechnungslegung zerfällt das Gesetz in 2 Teile.

Für diese Unternehmen wird die Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts gelten

Einerseits wird mit den neu eingefügten §§ 342 ff. HGB zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet. Zudem wurden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben. Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Millionen EUR Umsatzerlösen eine neue Belastung.

Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht

Notwendig sind bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d.h. länderbezogen), in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war. Konkret sind die Angaben notwendig

1. für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammenzuführen sind, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;

2. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 11 Länder);

3. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März im Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 5 plus weitere 11, wo Verbesserungen angekündigt sind).

Prüfungspflichten: Abschlussprüfer und Aufsichtsrat

Der Abschlussprüfer muss bei der Prüfung von Jahresabschlüssen von Geschäftsjahren, die nach dem 21.6.2025 beginnen, stets prüfen, ob das Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts in dem vorherigen Geschäftsjahr verpflichtet war und seiner Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Dagegen hat nach dem geänderten § 171 AktG eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Der Verstoß bei Erstellung oder Offenlegung kann nach §§ 342o und 342p HGB als Ordnungswidrigkeit ähnlich gehandet werden wie beim Jahresabschluss. D.h. wer einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder diesen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR belegt werden. Diese Änderungen gelten für das nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahr.

Weitere Änderungen

Außerdem werden kleinere Änderungen an einigen bestehenden HGB-Regelungen vorgenommen, die aber bereits für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. So erfolgt eine Änderung der Legaldefinition der verbundenen Unternehmen in § 271 Abs. 2 HGB. Die Verbunddefinition wird im Lichte des besonderen Interesses der Abschlussadressaten an einer Offenlegung der Verbundbeziehungen klarer und weiter gefasst werden. Konkret sollen als verbundene Unternehmen i.S.d. 3. Buches des HGB unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche Unternehmen verstanden werden, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB sind und es wird klargestellt, dass auch alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen auch untereinander verbundene Unternehmen sind. Darüber hinaus werden u.a. in den §§ 264, 291, 292, 315e, 317, 318, 322, 325, 325a, 326, 327, 334, 335 und 335a HGB kleinere sprachliche Korrekturen vorgenommen und Verweise auf EU-Regulierungen angepasst.

Schließlich wurde das Gesetz genutzt, um weitere kleinere Anpassungen anderer Gesetze vorzunehmen, die aber keinen oder nur einen indirekten Bezug zur Rechnungslegung haben.

Das Gesetz ist hier abrufbar.


Schlagworte zum Thema:  Berichterstattung, Offenlegung, Ertragsteuer