Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen.
Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting). Die Richtlinie ist bis zum 22.6.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre.
Gegenüber dem Regierungsentwurf hat Rechtsausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen insbesondere den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (§ 342o HGB) erhöht. Nunmehr soll ein Bußgeld in Höhe von 250.000 EUR statt 200.000 EUR möglich sein. Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen. Dies soll nun bereits nach 4 Jahren statt nach 5 Jahren erfolgen.
Das es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem Gesetz nicht ausdrücklich zustimmen. Die Länderkammer hat am 16.6.2023 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:
public Country by Country Reporting
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB um einen Vierten Unterabschnitt ergänzt.
Der Unterabschnitt führt für bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts ein, wenn die Umsatzerlöse respektive Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen. Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, muss der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen
Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.
Der neue Unterabschnitt soll außerdem Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte enthalten, unter anderem zu den Pflichtangaben und zum länderbezogenen Ausweis der Angaben. Vorgesehen ist auch eine Regelung, die es den Berichtserstellern ermöglicht, bei entsprechender Begründung Angaben, die den betroffenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würden, zeitweise nicht in den Bericht aufzunehmen.
Flankierend werden Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten eingeführt.
Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht
Folgende weitere Änderungen, sind hervorzuheben:
- Die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB wird erweitert auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben. Dadurch soll eine Publizitätslücke geschlossen und die Prüfung erleichtert werden, ob eine Pflicht zur Ertagsteuerinformationsberichterstattung besteht.
- Die Verbunddefinition des § 271 Abs. 2 HGB wird klarer und weiter gefasst werden. Für die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund ist künftig nur noch maßgeblich sein, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis im Sinne des § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht.
- Die handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften werden punktuell angepasst werden. In Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen im Ordnungsgeldverfahren wird dem Landgericht ermöglicht, die Rechtsbeschwerde des Bundesamts für Justiz auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die 6-Wochenfrist nach § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zuzulassen.
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