Thüringen will Grundsteuerreform anpassen

Thüringen hatte sich wie andere Bundesländer zunächst für die Übernahme des "Bundesmodells" entschieden.Die bisher eingegangenen Beschwerden, Klagen und Petitionen zur Grundsteuer haben nach Ansicht der Ministerin jedoch gezeigt, dass die neu berechnete Grundsteuer für den Einzelnen zum Teil erheblich vom bisherigen Betrag abweicht. Auffällig sei die Aufkommensverschiebung zwischen Wohn- und Nichtwohnbereich gewesen. Um diese Belastungsverschiebungen zu regulieren, will der Freistaat nun die Länderöffnungsklausel nutzen.
Finanzielle Unwucht durch Anwendung des Bundesmodells
"Mittlerweile ist deutlich geworden, dass durch die Anwendung des Bundesmodells eine finanzielle Unwucht bei den Grundsteuern zu Lasten von Grundstücken, die für Wohnzwecke genutzt werden, entstanden ist. Ziel unserer Reform ist daher, dies besser auszutarieren oder die Kommunen in die Lage zu versetzen, dies zu tun", so Finanzministerin Katja Wolf. Die von der Landesregierung geplanten Änderungen werden nicht in allen aber in sehr in vielen Fällen die Erhöhungen der Grundsteuer bei Wohngrundstücken reduzieren können.
Thüringenspezifische Steuermesszahlen und differenzierte Hebesätze
Das Ziel soll mit einem Modell, einem Zweiklang erreicht werden. Mit einem neuen Landesgesetz sollen einerseits die thüringenspezifischen Steuermesszahlen für Wohnen und Nichtwohnen festgelegt werden. Den Kommunen soll andererseits die Möglichkeit eingeräumt werden, im Bereich der Grundsteuer B differenzierte Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen festzulegen. Dadurch soll jede Kommune in die Lage versetzt werden, auf ihre jeweilige spezifische Situation zu reagieren.
"Wichtig ist mir zum einen, dass wir diesen Vorschlag im Konsens mit dem Gemeinde- und Städtebund unterbreiten. Zum anderen beruht er auf dem Prinzip der Freiwilligkeit für die Kommunen. Wir öffnen diese Tür. Jede einzelne Kommune entscheidet aber selbst, ob die hindurchgehen will", fasst Wolf zusammen.
An der Dreistufigkeit des Verfahrens, das am Ende zum Steuerbescheid der einzelnen Eigentümer führt, soll die Reform nichts ändern. Die Faustformel bleibe: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x kommunalem Hebesatz = Grundsteuerhöhe.
Zunächst wurde durch die jeweils zuständigen Finanzämter der sogenannte Grundsteuerwert ermittelt. Dabei spielen etwa Lage, Größe und Nutzung eine Rolle. Dieser Wert wird dann mit der sogenannten Steuermesszahl, die das Land festlegt, multipliziert. Um eine zielgenauere Differenzierung für die Nutzungsarten „Wohnen und "Nichtwohnen" hinzubekommen, braucht es ein Landesgesetz, so die Mininsterin.
Die dritte Stufe ist Sache der Kommunen, die so die Möglichkeit erhalten sollen, ihre auf die Verhältnisse vor Ort angepassten Hebesätze zu beschließen. Dabei Könne auch dort die Unterscheidung zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und anderen Nutzungsarten vorgenommen werden. Eine Pflicht zur Differenzierung bestehe für die Kommunen aber nicht.
Änderungen bringen Mehrarbeit und Kosten
Die geplanten Änderungen bedeuten allerdings für die Kommunen und die Steuerverwaltung noch einmal enorm viel Arbeit. Es gilt rund 865.000 neue Messbescheide zu erstellen und zu versenden. Der dadurch für den Freistaat entstehende Mehraufwand beträgt rund 4 Mio. EUR. Die Kommunen werden, wenn sie die Möglichkeit differenzierter Hebesätze nutzen, auch neue Grundsteuerbescheide erlassen müssen.
Inkraftreten der Änderungen
Die differenzierten Hebesätze könnten, wenn der Landtag die "Reform der Reform" mitträgt, von den Kommunen ab 2026 eingeführt werden. Die neuen Regelungen für die Steuermesszahl wären aus technischen Gründen allerdings erst frühestens ab 2027 möglich.
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