Einigung über DAC 9-Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.
Aktualisierung der Steuertransparenzvorschriften
Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit soll die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen werden.
Schaffung eines Standardformblatts
Mit der neuen Richtlinie soll auch ein Standardformblatt geschaffen werden, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer ordnungsgemäß funktioniert. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. EUR soll ein Steuersatz von mindestens 15 % gelten.
Nächste Schritte
Der Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, wird die DAC 9 nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.
Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31.12.2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der "Richtlinie zu Säule 2" entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.
Hintergrund
Am 8.10.2021 erzielten fast 140 Länder im inklusiven Rahmen der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung eine wegweisende Einigung über eine internationale Steuerreform sowie über einen detaillierten Umsetzungsplan.
Am 22.12.2021 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, die darauf abzielt, die Säule 2 auf eine Weise umzusetzen, die kohärent und mit dem EU-Recht kompatibel ist.
In der "Richtlinie zu Säule 2" ist die Pflicht zur Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung festgelegt, in der die Informationen enthalten sind, die eine Steuerbehörde benötigt, um eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen und die Steuerschuld des Unternehmens korrekt zu beurteilen. Gemäß der Richtlinie müssen Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, eine lokale Ergänzungssteuer-Erklärung abgeben. Stattdessen kann die oberste Muttergesellschaft oder die als erklärungspflichtig benannte Einheit eine zentrale Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung für die gesamte Gruppe durchführen. Mit der DAC 9, in der das Standardformat für eine Ergänzungssteuer-Erklärung festgelegt wird, sollen diese Bestimmungen in die Praxis umgesetzt werden.
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