Anhebung der Gebühren für Steuerberatungskanzleien

Der Bundesrat hat am 21.3.2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zugestimmt. Damit werden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.

Da Steuerberatungskanzleien in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet haben, werden die die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1.7.2020 erhöht wurden, angehoben.

Wertgebühren steigen um sechs Prozent

Der Verordnung sieht in der StBVV eine Erhöhung der Wertgebühren (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV, Tabellen A bis D) linear um rund sechs Prozent vor. Hierbei ist laut Begründung der Verordnung zu berücksichtigen, dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen allgemeinen Preis- und Einkommensanstiegs bereits und trotz der degressiven Ausgestaltung der Wertgebühren ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist.

Betragsrahmengebühren steigen um 9 Prozent

Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) steigt dagegen um rund neun Prozent, da die Entwicklung der Verbraucherpreise auf die gleichbleibenden Betragsrahmengebühren keinen Einfluss hat.

Höhere Zeitgebühr und andere Berechnung

Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr seigt um etwa neun Prozent von 105 EUR je Stunde auf 115 Euro je Stunde.

Zugleich wird die Berechnungseinheit der Zeitgebühr anders ausgestaltet. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt künftig nicht mehr je angefangener halben Stunde, sondern je angefangener viertel Stunde. Dadurch sollen die berechtigten Interessen der Mandanten sowie der Steuerberater sachgerechter in Einklang gebracht werden.

Tage- und Abwesenheitsgelder

Die Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 18 Absatz 3 StBVV) bei Geschäftsreisen von Steuerberatern werden an die für Rechtsanwälte seit dem Jahr 2021 geltenden Beträge angepasst:

  • Bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden wird das Tage- und Abwesenheitsgeld von 25 auf 30 EUR erhöht,
  • bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden von 40 auf 50 EUR und
  • bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden von 70 auf 80 EUR.

Abschluss von Vergütungsvereinbarungen

Die Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung (§§ 4 bis 4b StBVV) werden zur Erleichterung der praktischen Handhabung weitergehend an die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) angelehnt.

Liberalisierung von Pauschalvergütungsvereinbarungen

Die bislang bestehenden Beschränkungen und Verbote bei Pauschalvergütungsvereinbarungen (§ 14 StBVV) entfallen vollständig. Pauschalvergütungsvereinbarungen können unter den Voraussetzungen abgeschlossen werden können, die allgemein für Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 bis 4b StBVV) gelten. Die Rechtslage wird insoweit an das Vergütungsrecht von Rechtsanwälten angeglichen, das keine dem § 14 StBVV entsprechenden Beschränkungen und Verbote vorsieht.

Gleichstellung von schriftlichem Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

Für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird ein neuer Gebührentatbestand in § 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV eingeführt. Dadurch soll die bestehende Diskrepanz zwischen der Vergütung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung (§ 22 StBVV) und für einen Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 23 Satz 1 Nr. 10 StBVV) abgeschafft werden. Zugleich soll zur Förderung einer klaren und transparenten Vergütungsabrechnung künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass vor einem Antrag auf verbindliche Auskunft für denselben Gegenstand ein schriftliches Gutachten erstellt und abgerechnet wird (§ 22 Absatz 2 StBVV).

Weitere Änderungen der StBVV

Außerdem werden folgende Änderungen in der StBVV vorgenommen:

  • Einführung einer Betragsrahmengebühr für Mitteilungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen und Sicherheitseinrichtungen nach § 146a Abs. 4 AO (§ 23 Abs. 2 StBVV);
  • Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung in Abhängigkeit von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Absatz 6 StBVV);
  • Aufnahme eines Gebührentatbestands für die Mindeststeuererklärung (Wertgebühr; § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV) und für den Mindeststeuer-Bericht (Zeitgebühr; § 24 Abs. 5 Nummer 5 StBVV);
  • Klarstellende Regelungen zur Anwendung der Zeitgebühr bei einer Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 24 Abs. 4 Nr. 6 StBVV) und bei einer Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 7 StBVV).

Inkraftreten der Änderungen

Die geänderten Regelungen für die Steuerberatervergütung sollen am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


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