Änderung mehrerer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Da Steuerberatungskanzleien in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet haben, sollen die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1.7.2020 erhöht wurden, an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Höhere Gebühren
Der Entwurf sieht in der StBVV eine Erhöhung der Wertgebühren um sechs Prozent und eine Erhöhung der mittleren Betragsrahmengebühr für die Lohnbuchführung um etwa neun Prozent vor. Bei der Zeitgebühr soll die Berechnungseinheit sach- und interessengerecht ausgestaltet und zugleich der mittlere Gebührensatz um neun Prozent angehoben werden.
Tage- und Abwesenheitsgeld
Das Tage- und Abwesenheitsgeld soll für Geschäftsreisen von Steuerberatern an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeglichen werden. Bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden soll das Tage- und Abwesenheitsgeld von 25 auf 30 EUR erhöht werden, bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden von 40 auf 50 EUR und bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden von 70 auf 80 EUR.
Abschluss von Vergütungsvereinbarungen
Außerdem sollen einheitliche Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen geschaffen werden sowie die bestehenden Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen.
Neue Gebührentatbestände
Schließlich sollen aus Gründen der Rechtsklarheit vereinzelt neue Gebührentatbestände in die StBVV aufgenommen werden. So soll insbesondere für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein neuer Gebührentatbestand geschaffen werden, um die bestehende Diskrepanz zwischen der Vergütung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung und für einen Antrag auf verbindliche Auskunft abzuschaffen. Zugleich soll künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass vor einem Antrag auf verbindliche Auskunft für denselben Gegenstand ein schriftliches Gutachten erstellt und abgerechnet wird.
Inkraftreten der Änderungen
Die geänderten Regelungen für die Steuerberatervergütung sollen am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Prüfungsordnung der Steuerberaterprüfung
Darüber hinaus hat sich nach Ansicht des BMF zuletzt vermehrt gezeigt, dass in der Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung (Erster Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - DVStB) Änderungs- und Ergänzungsbedarf besteht.
Hier sollen verschiedene punktuelle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die auch darauf abzielen, die Transparenz der Steuerberaterprüfung zu erhöhen. Der Bescheid, den Bewerberinnen und Bewerber im Falle des Nichtbestehens der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhalten, soll künftig bundeseinheitlich die Angabe der Einzelnoten und der Gesamtnote der schriftlichen Aufsichtsarbeiten beinhalten.
Außerdem sollen den Bewerbern einheitlich bereits mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitgeteilt und für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts in die Niederschrift über die mündliche Prüfung aufgenommen werden. Ferner sollen die Regelungen zu den Prüfungsausschüssen neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden.
Diese Änderungen sollen am dem 1.7.2025 in Kraft treten.
Weitere Änderungen in der DVStB
In der DVStB soll die Digitalisierung des Bestellungsverfahrens von Steuerberatern bei den Steuerberaterkammern vereinfacht werden, indem auf die Pflicht zur Einreichung eines Passbildes im Bestellungsverfahren verzichtet wird.
Zudem sollen in der DVStB dort kohärente Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern geschaffen werden.
Diese Änderungen sollen am dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten
Nutzung des Mitgliedsausweises
Schließlich endet nach den Vorgaben der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) am 31.12.2024 die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach. Diese Möglichkeit soll bis zum 31.12.2026 verlängert werden.
Diese Änderungen sollen am dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten
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