Steueränderungen 2025: Ertragsteuern


 Steueränderungen 2025: Ertragsteuern

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2024/2025 im Steuerrecht? Wir geben einen Überblick. Im ersten Kapitel geht es um die gesetzlichen Änderungen bei der Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und im Umwandlungssteuergesetz.

Die Übersicht enthält neben den Änderungen, die zu Jahreswechsel wirksam werden auch Änderungen für den VZ 2024, die erst kurz vor dem Jahreswechsel verkündet wurden.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

§ 3 Nr. 72 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Steuerbefreiung für Sanierungserträge

§ 3a EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Nach § 3a Abs. 4 EStG sind bei Mitunternehmerschaften auch die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt nach § 3a Abs. 5 EStG auch in den Fällen der Restschuldbefreiung. Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen), steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Ebenfalls analog anzuwenden ist § 3a Abs. 3a EStG, nach dem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG einzubeziehen sind.

Gilt ab VZ 2024.

Ausgleichsposten bei Entstrickung

§ 4g EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Durch die Neufassung des § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG sind die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.

Gilt in allen offenen Fällen.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz

§ 5b Abs. 1 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

§ 6 Abs. 5 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Hiermit sollen die Vorgaben des BVerfG (Beschluss v. 28.11.2023, BvL 8/13) umgesetzt werden.

Gilt in allen offenen Fällen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.

Kinderbetreuungskosten

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2025.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen I

§ 10 Abs. 2 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Ausnahme gemacht, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen "aus nichtselbstständiger Tätigkeit" im Zusammenhang stehen, diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt. Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung.

Gilt in allen offenen Fällen.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen II

§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind. Damit wird die bisherige Verwaltungsregelung gesetzlich verstetigt.

Gilt ab VZ 2025.

Tierhaltung

§ 13b EStG (Jahressteuergesetz 2019)

Eine neue Vorschrift regelt wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

§ 17 Abs. 6 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Da § 21 UmwStG a.F. künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen. Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG. Die Vorschrift kommt künftig in allen Fällen zur Anwendung, in denen bei der Einbringung der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam.

Gilt ab 1.1.2025.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

§ 19a EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Gilt ab VZ 2024.

Glattstellungsgeschäft bei Stillhalterprämien

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u.a. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien nach einer Neuregelung zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Der bisherige Gesetzeswortlaut ließ offen, wann die Einnahmen um die gezahlten Prämien zu mindern sind. Aus Vereinfachungsgründen wurde im Verwaltungsweg geregelt, dass die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Durch die Gesetzesänderung soll die bisherige Verwaltungspraxis fortgeführt werden.

Gilt ab VZ 2024.

Entgelte von dritter Seite

§ 20 Abs. 3 Satz 2 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Nach dem neuen § 20 Abs 3 Satz 2 EStG liegen auch besondere Entgelte oder Vorteile vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1 oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden.

Gilt ab VZ 2024.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften

§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23).

Gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen

§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung führt künftig zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Für Leistungen aus Pensionsplänen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ändert sich nichts. Dasselbe gilt für Leistungen, für deren Beiträge in Deutschland eine steuerliche Begünstigung gewährt wurde.

Gilt ab VZ 2025.

Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften

§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Die Änderung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.

Gilt in allen offenen Fällen.

Einkommensteuertarif 2025

 §§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Achtung: Diese Änderung ist noch nicht verabschiedet! Anpassungen im Einkommensteuertarif für den VZ 2025 sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern. In diesem Zusammenhang soll auch das Kindergeld erhöht werden.

Gilt ab VZ 2025.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen

§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher Derzeit werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Gilt ab VZ 2025.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.

Gilt ab VZ 2025.

Lohnsteuerfreibetrag I

§ 39a Abs. 1 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Einfügung der neuen Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils v. 28.10.2021, III R 17/20, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024

Lohnsteuerfreibetrag II

§ 39a Abs. 2 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben (bisher: 1. Oktober).

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024

Fünftelungsregelung

§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (Wachstumschancengesetz)

Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG konnte bisher für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Gilt ab dem Lohnsteuerabzug 2025.

Lohnsteuer-Jahresausgleich

§ 42b EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr .6 EStG), wird ausgeschlossen. Zudem soll ein neuer Satz 4 in § 42b Abs. 1 EStG verhindern, dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen. Außerdem wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a).

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

§ 49 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.

Gilt ab VZ 2024.

Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 50d Abs. 15 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Im Hinblick auf Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wird das deutsche Rechtsverständnis mit § 50d Abs. 15 neu EStG an die Sichtweise des Kommentars zu Art. 15 OECD-Musterabkommen angepasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Abkommen eine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist. Außerdem werden die Regelungen von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG und von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AO, die eine Einmalbesteuerung sicherstellen, wenn der andere Staat einem anderen Abkommensverständnis folgt, von der Neuregelung nicht berührt.

Gilt ab VZ 2024.

Elektronische Beantragung von Kindergeld

§ 67 Satz 1 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen. Mit der Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (z. B keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.

Gilt für Anträge, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) eingehen.

Zuwendungsbestätigung

§ 50 EStDV (Wachstumschancengesetz)

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.

Gilt für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.

Körperschaftsteuer

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen I

§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG (Jahressteuergesetz 2024)

In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wird der Zusatz "mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29" aufgenommen. Die Ergänzung hat zur Folge, dass abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.

Gilt ab VZ 2025.

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen II

§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG (Jahressteuergesetz 2024)

Eine Ergänzung stellt klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist; bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern. Da die Regelung findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

Gilt für alle Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.

Grenzüberschreitende Umwandlungen

§ 29 Abs. 6 Satz 2 KStG (Jahressteuergesetz 2024)

Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, bei denen für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung kein Einlagekonto festzustellen ist (Hereinumwandlungen), entfällt mit Aufhebung des § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG künftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung.

Gilt ab VZ 2025.

Gewerbesteuer

Gewerbeertrag

§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht.

Gilt in allen offenen Fällen.

Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung

§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Jahressteuergesetz 2024)

Die gewerbesteuerliche Kürzung wird künftig an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2025.

Umwandlungssteuergesetz

Schlussbilanz bei Umwandlung

§ 3 Abs. 2a UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt. Anders als im Regierungsentwurf wird die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.

Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) erfolgt.

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft I

§ 5 Abs. 2 UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

Nach § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. Nicht erfasst werden bislang sonstige Anteile im Privatvermögen, die allerdings seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls steuerverstrickt sind. Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.

Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) liegt.

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft II

§ 13 Abs. 2 UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

Die neue eingeführte Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten orientiert sich an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG und stellt auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.

Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) liegt.

Mittelbare Übertragungen

§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden und vertreten wird, dass diese Fälle nicht von § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfasst sind. § 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.

Gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt.

Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft

§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit dem neuen Satz 5 soll wird klargestellt, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken.

Gilt erstmals für Einbringungen, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.

Einbringungsgeborene Anteile

§ 27 Abs. 3 UmwStG (Jahressteuergesetz 2024)

§ 27 Abs. 3 UmwStG regelt die Fortgeltung bestimmter Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des StSenkG v. 23.10.2000 für einbringungsgeborene Anteile. Diese Sonderregelungen werden abgeschafft. Die ehemals einbringungsgeborenen Anteile werden in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG überführt. Damit wird erreicht, dass alle auf Einbringungen (nach altem oder neuem Recht) beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden. Die parallele Anwendung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte für auf Einbringungsvorgängen beruhenden Anteilen wird damit endgültig beendet.

Gilt ab 1.1.2025.