Die Übersicht enthält neben den Änderungen, die zu Jahreswechsel wirksam werden auch Änderungen, die erst kurz vor dem Jahreswechsel verkündet wurden.
Grunderwerbsteuer
Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft
§ 1 Abs. 4a GrEStG (Jahressteuergesetz 2024)
Mit § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG).
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird.
Gilt erstmals für auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) verwirklicht werden. Dabei sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem 6.12.2024 (Tag der Verkündung) verwirklicht wurden.
Steuervergünstigungen für die Gesamthand
§ 23 Abs. 27 GrEStG (Jahressteuergesetz 2024)
Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Erbschaftsteuer
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG (Jahressteuergesetz 2024)
Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab Januar 2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht.
Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht
§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG (Jahressteuergesetz 2024)
Es wird eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt. Diese Abzugsfähigkeit ist entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht.
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten
§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG (Jahressteuergesetz 2024)
Mit der Neuregelung der Nummer 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Steuerstundung bei Wohnimmobilien
§ 28 Abs. 3 ErbStG (Jahressteuergesetz 2024)
Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Grundsteuer
Grundsteuerreform
Grundsteuer-Reformgesetz
Die neue Grundsteuer wird auf der Grundlage der Grundsteuerreform und neuer Hebesätze durch die Gemeinden erhoben.
Gilt ab 1.1.2025.
Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts
§ 220 Abs. 2 BewG (Jahressteuergesetz 2024)
Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).