Die Übersicht enthält neben den Änderungen, die zu Jahreswechsel wirksam werden auch Änderungen für, die erst kurz vor dem Jahreswechsel verkündet wurden.
Abgabenordnung
Weitergabe steuerlicher Daten durch Bewilligungsbehörden
§ 31a Abs. 1 AO (Jahressteuergesetz 2024)
Durch einen neuen Satz 3 wird geregelt, dass die Bewilligungsbehörden Informationen über eine zu Unrecht erlangte Leistung aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten dürfen, wenn ihnen diese Informationen von Finanzbehörden nach § 31a AO offenbart wurden.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO (Jahressteuergesetz 2024)
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen. Dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 soll mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden ist es das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Gilt ab dem 1.1.2025.
Kommunikation mit der Finanzverwaltung
§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO (Jahressteuergesetz 2024)
Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Erweiterung der Verrechnungspreisdokumentation
§ 90 Abs. 3, Abs. 4 AO
Wesentlicher neuer Bestandteil der Aufzeichnungen in § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist eine Transaktionsmatrix, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung näher spezifiziert werden soll und in der Betriebsprüfungspraxis in Teilen schon zur Anwendung gelangt.
Die Vorlagepflicht einer Transaktionsmatrix steht im engen Zusammenhang mit der Änderung in § 90 Abs. 4 AO und soll eine risikoorientierte Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verrechnungspreise) fördern. Zukünftig sind innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesondertes Verlangen nicht mehr alle (Verrechnungspreis-)Aufzeichnungen, sondern nur noch die Transaktionsmatrix,
die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen. gleichwohl kann die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen.
Gilt ab 1.1.2025
Bekanntgabefiktion
§ 108 Abs. 3 AO, § 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, AO, § 122a Abs. 4 Satz 1 AO (Postrechtmodernisierungsgesetz)
Die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten wird von drei Tagen auf vier Werktage geändert.
Gilt für Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden.
Aufbewahrungsfrist
147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 27 Abs. 40 UStG (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für diese Belege wird auf 8 Jahre zu verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung ist nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam.
Gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.
Verspätungszuschlag
§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO (Jahressteuergesetz 2024)
Es wird klargestellt, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO nicht entsprechend anzuwenden sind.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Ablaufhemmung
§ 171 Abs. 4 AO (Gesetz zur Umsetzung der DAC 7)
Es wird eine neue eine neue zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt. Diese beträgt grundsätzlich 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung markiert den Beginn der Berechnung des 5-Jahreszeitraums.
Gilt für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen
Teilabschlussbescheide
§ 180 Abs. 1a AO (Gesetz zur Umsetzung der DAC 7)
Durch die neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten werden die abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen bereits vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt.
Gilt für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Zwischengespräche
§ 199 Abs. 2 AO (Gesetz zur Umsetzung der DAC 7)
Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.
Gilt für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Mitwirkungsverlangen
§ 200a AO (Gesetz zur Umsetzung der DAC 7)
Die neue Vorschrift enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung. Damit wird ein neues Sanktionssystem mit einem Mitwirkungsverzögerungsgeld und einem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld eingeführt.
Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Hinterziehungszinsen
§ 235 Abs 5 AO (Jahressteuergesetz 2024)
Der neue Absatz soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sicherstellen. Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben. Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden ausdrücklich geregelt. Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst.
Gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6.12.2024 (Tag nach Verkündung) festgesetzt werden.