Modernisierung der Außenprüfung ab 1.1.2023 und 1.1.2025
Problemstellung
Um die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auch Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen, die mittels ausländischer digitaler Plattformen erzielt werden, wurde die EU-Amtshilferichtlinie um entsprechende Mitteilungspflichten der Plattformbetreiber und einen diesbezüglichen Informationsaustausch der Finanzbehörden ergänzt (vgl. Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl EU 2021 Nr. L 104 S. 1 – "DAC7"). Die Betreiber digitaler Plattformen sollen durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die Meldepflicht wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind.
Der Bundesrat hat daher am 16.12.2022 dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" zugestimmt.
Wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Neuerungen ist die Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen durch entsprechende Rechtsänderungen. Dies betrifft zum einen für nicht kooperative Steuerpflichtige erweiterte Mitwirkungspflichten, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch zeitnähere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Führung von Zwischengesprächen.
1. Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO)
Nach der bisherigen Gesetzesfassung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO endet im Fall einer Außenprüfung die Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Verjährungsfristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen u. a. auch § 171 Abs. 4 AO. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO sieht nunmehr vor, dass die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit wird die bislang fehlende zeitliche Begrenzung aufgehoben.
Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, verlängert sich die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung nach der Neufassung von § 171 Abs. 4 Satz 4 AO um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Der Antrag des Steuerpflichtigen muss dabei für die Verschiebung oder die Unterbrechung maßgeblich sein. Hat dagegen die Finanzbehörde die Verschiebung oder die Unterbrechung der Außenprüfung zu vertreten, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Nimmt die Finanzbehörde vor Ablauf der Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung hinsichtlich der geprüften Steuern zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Diese Verlängerung gilt allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Fünfjahresfrist auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen wurde. Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nicht oder zu spät auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen und damit sein Vertrauen in die Geltung der Fünfjahresfrist nicht bzw. nicht rechtzeitig beseitigt, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in der Prüfungsanordnung genannten Steuern bekannt gegeben und infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, kommt die Befristung der Ablaufhemmung auf fünf Jahre nicht zur Anwendung.
Zeitliche Anwendungsregelung
Die neue Fassung von § 171 Abs. 4 AO gilt erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 171 Absatz 4 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neuregelungen gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
2. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)
In einem neuen Abs. 3 des § 197 AO wird geregelt, dass mit der Prüfungsanordnung künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO bleibt hiervon unberührt.
Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden im nach der geplanten Neuregelung in § 197 Abs. 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO.
Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurde, wird die Prüfungsanordnung nach § 197 Abs. 5 Satz 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt hat, die Steuererklärung zu erstellen, oder ob er sie selbst erstellt.
Die Prüfungsanordnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Hat allerdings die Finanzbehörde die "Verspätung" zu vertreten, beginnt die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung zugunsten der Steuerpflichtigen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der maßgebliche Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 Satz 2 AO). Erstreckt sich die Außenprüfung (wie in der Besteuerungspraxis üblich) zugleich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte, gilt dies nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO mit der Maßgabe, dass für alle zu prüfenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.
Die vorstehenden Regelungen gelten nach § 168 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 184 Abs. 1 Satz 3 AO für in § 149 Abs. 3 AO genannte Steueranmeldungen, Feststellungserklärungen und Steuermessbescheide sowie Feststellungsbescheide entsprechend.
Zeitliche Anwendungsregelung
Die Neuregelungen des § 197 Absatz 5 AO sind erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
3. Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 199 AO)
Nach dem neuen Satz 2 des § 199 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu führen. Nach dem neuen Satz 3 in § 199 Abs. 2 AO können im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festgelegt werden. Erfüllt der Steuerpflichtige diese Rahmenbedingungen, ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO (siehe nachfolgend unter 4.) ausgeschlossen.
Zeitliche Anwendungsregelung
Grundsätzlich erstmalige Anwendung auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren. § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
4. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO)
Durch die Neuregelungen im neu geschaffenen § 200a AO wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außenprüfungen eingeführt. Die Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Vor Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll daher in der Regel bereits ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO ergangen sein, welches vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht hinreichend erfüllt wurde.
Durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird bestimmt, dass im Falle der Nichterfüllung eines Mitwirkungsverlangens die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung verlängert und gar außer Kraft gesetzt wird (§ 200a Abs. 4 AO) und ein Mitverzögerungsgeld, das eine steuerliche Nebenleistung ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 3a AO), bzw. ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wird.
Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist in erster Linie für die Fälle vorgesehen, in denen der Steuerpflichtige einem Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO nicht nachkommt. Es darf jedoch erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.
Statt eines Mitwirkungsverlangens nach § 200 AO kann auch sofort ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ergehen, wenn z.B. ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO keinen Erfolg verspricht. Zur Erfüllung des Verlangens sieht die gesetzliche Neuregelung eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens vor, die jedoch in begründeten Einzelfällen vom Außenprüfer verlängert werden kann.
Wird das qualifizierte Mitwirkungspflicht überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend erfüllt, ist von Gesetzes wegen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Eine Ausnahme von der Festsetzungsverpflichtung ist lediglich in § 200a Abs. 2 Satz 6 AO vorgesehen, wonach der Steuerpflichtige eine Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung glaubhaft machen kann.
Wird dagegen das Mitwirkungsverlangen hinreichend erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung, die Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlags ist; die Mitwirkungsverzögerung endet dabei spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Bei Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung ist von der Festsetzung eines Zuschlags abzusehen.
Bei Steuerpflichtigen, die ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend erfüllen und bei denen deshalb ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist, verlängert sich die Fünfjahresfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz AO um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr (§ 200a Abs. 4 Satz 1 AO). In den Fällen einer wiederholten Mitwirkungsverzögerung wird die zeitliche Beschränkung der Ablaufhemmung außer Kraft gesetzt, d.h. es gilt die unveränderte Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO (§ 200a Abs. 4 Satz 2 AO).
Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Rechtsbehelfen angefochten, findet die Neuregelung des § 171 Abs. 4 AO im Ergebnis keine Anwendung, d.h. die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, auf die die Außenprüfung Anwendung findet, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch oder die Klage Erfolg hatte oder nicht.
Die Finanzverwaltung muss auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds und eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nebst deren voraussichtlicher Höhe hinweisen. Dies betrifft auch die Auswirkungen der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 4 AO) und die Auswirkungen einer Anfechtung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, einer Mitwirkungsverzögerungsgeldfestsetzung oder der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 5 AO).
Die Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgelds beträgt 75 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens allerdings für 150 Kalendertage. Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds kann auch in Teilbeträgen erfolgen (§ 200a Abs. 2 Satz 4 AO). Wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung. Das Ende der Mitwirkungsverzögerung, die Grundlage für die Berechnung des Mitwirkungsverzögerungsgelds bildet, ist der Ablauf des Tages der Schlussbesprechung.
Wird eine qualifizierte Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat dies einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld zur Folge. Die Festsetzung steht im Ermessen der Finanzbehörde und kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- es handelt sich um einen Wiederholungsfall und es ist zu befürchten, dass das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ohne den Zuschlag nicht erfüllt wird,
- oder es ist zu befürchten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dieser das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nur mit einem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld erfüllen wird.
Die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld betrifft permanent unkooperative oder wirtschaftlich überdurchschnittlich leistungsfähige Steuerpflichtige (siehe zu letzterem Personenkreis § 200a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AO, der an Umsatzgrenzen anknüpft). Hinsichtlich der Höhe bestimmt § 200a Abs. 3 Satz 2 AO lediglich einen Höchstbetrag von 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Die maximale Dauer beträgt wie beim Mitwirkungsverzögerungsgeld 150 Kalendertage. Die Festsetzung des Zuschlags kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
Zeitliche Anwendungsregelung
§ 200a AO ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. § 200a Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
5. Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO)
Mit der neu in die AO aufgenommenen Regelung des § 180 Abs. 1a AO können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden.
Teilabschlussbescheide entwickeln nach § 182 AO Bindungswirkung für für den Steuer- oder Feststellungsbescheid, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind. Sie sind selbständig anfechtbar. Die darin getroffenen Entscheidungen können aufgrund der Regelung in § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.
Der Erlass eines Teilabschlussbescheids steht im Ermessen der Finanzbehörde. Stellt der Steuerpflichtige allerdings einen Antrag auf Erlass eines Teilabschlussbescheids, ergeht ein Teilabschlussbescheid, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen auch glaubhaft gemacht wird.
Zeitliche Anwendungsregelung
§ 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend hiervon ist § 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
6. Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO)
Nach der Neuregelung in § 202 Abs. 1 Satz 4 AO soll im Prüfungsbericht auf bereits ergangene Teilabschlussbescheide hingewiesen werden. Einer inhaltlichen Wiederholung des Teilabschlussbescheids im Prüfungsbericht bedarf es jedoch nicht. Nach § 202 Abs. 3 AO soll vor dem Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergehen. Hierdurch soll der Steuerpflichtige über die Ergebnisse der durchgeführten Teilprüfung informiert werden, um diese überprüfen zu können.
Geplante zeitliche Anwendungsregelung: Erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, für die nach dem 31.12.2024 mit einer Außenprüfung nach § 193 AO begonnen wurde
7. Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO)
Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschussbescheid erlassen wurde. Die Rechtssicherheit, die ein Teilabschlussbescheid für die Vergangenheit ermöglicht, wirkt damit auch für die Zukunft.
Zugesagt werden kann, wie dieser Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Die Erteilung der Zusage steht im Ermessen der Finanzbehörde und erfordert das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung muss für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein,
- der Steuerpflichtige muss ein besonderes Interesse an der Erteilung der Zusage vor Abschluss der Außenprüfung glaubhaft machen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann erst nach Abschluss der gesamten Außenprüfung eine Zusage nach § 204 Abs. 1 AO oder eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragt und erteilt werden.
Zeitliche Anwendungsregelung
§ 204 Abs. 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 204 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung vorbehaltlich der nachstehenden Regelung weiterhin anzuwenden. Abweichend hiervon kommt § 204 Abs. 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung auch für Steuern und Steuervergütungen zur Anwendung, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Weitere verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen
Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)
§ 90 AO wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Der neue Abs. 4 regelt die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO. Im Falle einer Außenprüfung sind Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne vorherige Aufforderung vorzulegen. Nach wie vor können jedoch Dokumentationen auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Die Vorlagefrist beträgt 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist aber auch verlängert werden.
Zeitliche Anwendungsregelung: § 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1. 2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 90 Abs. 3 Satz 5 bis 11 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)
§ 3a EU-Amtshilfegesetz ermöglicht für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Stammdaten i. S. des § 93b Abs. 1 AO. Die neue Nr. 4c des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO stellt sicher, dass ein solcher Kontenabruf nach den Vorschriften der AO ermöglicht wird.
Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.
Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO)
Die Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO erweitern die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung. Elektronische Buchführungsunterlagen können künftig nicht nur in einen Mitgliedstaat der EU, sondern in mehrere Mitgliedstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2a Satz 1 AO). Dafürisr die Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers bei einer Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat ausreichend. Ebenso können elektronische Buchführungsunterlagen künftig nicht nur in einen Drittstaat, sondern in mehrere Drittstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2b Satz 1 AO). Nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO muss die Buchführung bei einem Rückverlagerungsverlangen der Finanzbehörde nicht mehr nach Deutschland rückverlagert werden, sondern kann auch in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EU direkt rückverlagert werden.
Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.
Anzeigepflicht nach § 153 AO
Nach § 153 AO trifft den Steuerpflichtigen in den in der Vorschrift genannten Fällen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Diese Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nach einem neuen Abs. 4 des § 153 AO künftig auch dann, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
Zeitliche Anwendungsregelung: § 153 Abs. 4 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend hiervon ist die Neuregelung auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.
Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)
Nach dem neuen Abs. 1 des § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, wie bisher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem neuen Abs. 2 gilt dies allerdings nicht, soweit
- nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
- die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. mit § 4 Abs. 2a LStDV, des § 146a AO i. V. mit der Kassensicherungsverordnung oder des § 147b AO i. V. mit der hiernach zu erlassenden Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Soweit die von der Finanzverwaltung bestimmten digitalen Schnittstellen vom Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt künftig die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der ordnungsgemäßen Buchführung nicht mehr.
Zeitliche Anwendungsregelung: Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.
Erprobung von Prüfungserleichterungen bei Einsatz eines internen Kontrollsystems
In einem neuen § 38 des Art. 97 EGAO wird eine befristete Erprobungsregelung eingeführt. Die Finanzbehörden können Prüfungserleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen, wenn die laufende Betriebsprüfung des internen Kontrollsystems (IKS) dessen Wirksamkeit bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften bestätigt hat.
Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. 4.2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30.6.2029 mitzuteilen.
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