Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Mit dem Gesetz werden Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Außerdem enthält das JStG 2024 eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Über zahlreiche Änderungsanträge im Finanzausschuss des Bundestags wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung stark überarbeitet. Die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt vom 5.12.2024 (Teil I Nr. 387) ist nun erfolgt.
Nachfolgend geben wir ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten. Hierbei weisen wir auch auf Änderungen gegen über dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hin:
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. |
Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG)
Nach § 3a Abs. 4 EStG sind bei Mitunternehmerschaften auch die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt nach § 3a Abs. 5 EStG auch in den Fällen der Restschuldbefreiung. Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen), steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Ebenfalls analog anzuwenden ist § 3a Abs. 3a EStG, nach dem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG einzubeziehen sind.
Gilt ab VZ 2024. |
Ausgleichsposten bei Entstrickung (§ 4g EStG)
Durch die Neufassung des § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG sind die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.
Gilt in allen offenen Fällen. |
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.
Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG.
Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen. |
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Hiermit sollen die Vorgaben des BVerfG (Beschluss v. 28.11.2023, BvL 8/13) umgesetzt werden. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein.
Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.
Gilt in allen offenen Fällen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen. |
Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)
Die Vorschrift wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.
Gilt rückwirkend ab VZ 2023. |
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Gilt ab VZ 2025. |
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen I (§ 10 Abs. 2 EStG)
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Ausnahme gemacht, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen "aus nichtselbstständiger Tätigkeit" im Zusammenhang stehen, diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt.
Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung (z.B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit; vgl hierzu BFH, Urteile v. 27.10.2021, X R 11/20 und v. 24.5.2023, X R 28/21).
Gilt in allen offenen Fällen. |
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen II (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)
Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung (siehe hierzu BMF, Schreiben v. 16.1.2021, BStBl 2022 I S. 155 und v. 7.10.2022, BStBl 2022 I S. 1437) eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich verstetigt werden.
Gilt ab VZ 2025. |
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 6 EStG)
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 6 EStG ist eine Folgeänderung aufgrund der Anpassungen von § 27 Abs. 3 UmwStG. Nach geltendem Recht erfasst § 17 Abs. 6 EStG in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1 %, die im zeitlichen Anwendungsbereich des SEStEG liegen, also aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006 entstanden sind. Da § 21 UmwStG a.F. künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen. Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.
Da bei einer Sacheinlage alten Rechts der Teilwert zum Ansatz kommen konnte, wird die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 EStG nunmehr positiv formuliert und nicht mehr auf den "Nichtansatz" des gemeinen Werts abgestellt. § 17 Abs. 6 EStG kommt demnach in allen Fällen zur Anwendung, in denen bei der Einbringung der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam.
Gilt ab 1.1.2025. |
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Gilt ab VZ 2024. |
Glattstellungsgeschäft bei Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u.a. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien nach einer Neuregelung zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
Der bisherige Gesetzeswortlaut ließ offen, wann die Einnahmen um die gezahlten Prämien zu mindern sind. Aus Vereinfachungsgründen wurde im Verwaltungsweg geregelt, dass die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Der BFH hatte hierzu jedoch entschieden, dass die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang steht (BFH, Urteil v. 2.8.2022, VIII R 27/21). Laut Gesetzesbegründung soll durch die nun vorgesehene Gesetzesänderung die bisherige Verwaltungspraxis im Interesse eines einfach handhabbaren Verfahrens fortgeführt werden.
Gilt ab VZ 2024. |
Entgelte von dritter Seite (§ 20 Abs. 3 Satz 2 EStG) - neu gegenüber im Regierungsentwurf
Nach dem neuen § 20 Abs 3 Satz 2 EStG liegen auch besondere Entgelte oder Vorteile vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1 oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden.
Gilt ab VZ 2024. |
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG) - neu gegenüber im Regierungsentwurf
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23).
Gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt. |
Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG)
Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (z. B. US-amerikanischer 401(k)-Plan) auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden. In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) besteuert wird (vgl. BFH, Urteil v. 28.10.2020, X R 29/18).
Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt. Für Leistungen aus Pensionsplänen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ändert sich nichts. Dasselbe gilt für Leistungen, für deren Beiträge in Deutschland eine steuerliche Begünstigung gewährt wurde.
Gilt ab VZ 2025. |
Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Es wird eine "vorzeitige" Befugnis für die Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer durch mitteilungspflichtige Stellen nach § 139b AO geschaffen, sofern die Erhebung der Identifikationsnummer zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes erforderlich ist.
Gilt ab 1.1.2027. |
Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die Änderung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.
Gilt in allen offenen Fällen. |
Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher Derzeit werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Gilt ab VZ 2025. |
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Gilt ab VZ 2025. |
Lohnsteuerfreibetrag I (§ 39a Abs. 1 EStG)
Mit der Einfügung der neuen Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils v. 28.10.2021, III R 17/20, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024 |
Lohnsteuerfreibetrag II (§ 39a Abs. 2 EStG)
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben (bisher: 1. Oktober).
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024 |
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG) - entfällt gegenüber Regierungsentwurf
Statt der Einführung eines Mobilitätsbudgets wird die Bundesregierung gebeten, Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.
Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte (§ 40 Abs. 4 EStG)
Mit dem neuen Absatz 4 soll die Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil v. 1.9.2021, VI R 38/19) gesetzlich festgeschrieben sowie praxisgerecht weiterentwickelt werden. Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte wird nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG).
Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.
Gilt in allen offenen Fällen |
Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr .6 EStG), wird ausgeschlossen. Zudem soll ein neuer Satz 4 in § 42b Abs. 1 EStG verhindern, dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen.
Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden. Dies soll in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer vermeiden (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a).
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024. |
Dividendenerträge (§ 45b Abs. 2 bis 7 EStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des AbzStEntModG werden an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie angepasst. Meldeinhalte und -verfahren werden langfristig vereinheitlicht und Zwischenverwahrstellen von den Haftungsregeln erfasst.
Gilt für Dividendenzahlungen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. |
Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48c EStG)
Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.
Gilt ab 1.1.2026. |
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG)
Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
Damit sollen bisher nicht von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasste Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zukünftig einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, soweit Deutschland entsprechend dem internationalen Verständnis ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit in der Freistellungsphase vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusteht, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland ausgeübt worden wäre.
Gilt ab VZ 2024. |
Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 50d Abs. 15 EStG)
Wenn die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltene Regelung für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Artikel des OECD-Musterabkommens folgt, sieht Textziffer 2.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 15 vor, dass der Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dagegen kann nach bisheriger deutscher Sichtweise (vgl. insbesondere BMF-Schreiben v. 12.12.2023, BStBl 2023 I S. 2179, Rn. 361 und 362) dieser Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, sofern es im Falle der widerruflichen Arbeitsfreistellung zu keiner Tätigkeitsausübung kommt. Das führt zu Verwerfungen im Verhältnis zu einer Mehrheit von Staaten, die der Auffassung des OECD-Musterkommentars folgen und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen.
Zukünftig wird das deutsche Rechtsverständnis daher mit § 50d Abs. 15 neu EStG an die Sichtweise des Kommentars zu Art. 15 OECD-Musterabkommen angepasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Abkommen eine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist. Außerdem werden die Regelungen von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG und von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AO, die eine Einmalbesteuerung sicherstellen, wenn der andere Staat einem anderen Abkommensverständnis folgt, von der Neuregelung nicht berührt.
Gilt ab VZ 2024. |
Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG)
Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen. Mit der Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (z. B keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.
Gilt für Anträge, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) eingehen. |
Behinderten-Pauschbetrag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV)
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.
Gilt ab 1.1.2026 |
Körperschaftsteuer
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen I (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG)
In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wird der Zusatz "mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29" aufgenommen. Die Ergänzung hat laut der Gesetzesbegründung zur Folge, dass abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.
Gilt ab VZ 2025. |
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen II (§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG)
Auf Grundlage des allgemeinen Verständnisses, dass bei Kettensachverhalten verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen stufenweise zu erfassen sind, stellt eine Ergänzung klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben v. 29.9.2022, BStBl 2022 I S. 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern.
Da die Regelung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).
Die neue Vorschrift ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. |
Grenzüberschreitende Umwandlungen (§ 29 Abs. 6 Satz 2 KStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, bei denen für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung kein Einlagekonto festzustellen ist (Hereinumwandlungen), entfällt mit Aufhebung des § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG künftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung.
Gilt ab VZ 2025. |
Übergang zum Halbeinkünfteverfahren (§ 34 Abs. 11 KStG – § 36 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 6a KStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Nach dem Beschluss des BVerfG v. 24.11.2022, 2 BvR 1424/15 waren die bisherigen Regelungen verfassungswidrig, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht. Dieses Problem wird mit einer neuen Regelung behoben.
Die Regelung ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden. |
Gewerbesteuer
Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)
Mit der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Vom Regierungsentwurf sind nun auch beschränkt Steuerpflichtige erfasst.
Die bisher in § 7 Satz 9 GewStG normierte Ausnahme von der Anwendung des § 7 Satz 8 GewStG ist durch den in der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG enthaltenen Verweis auf §§ 7 bis 13 AStG nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen.
Gilt in allen offenen Fällen. |
Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die gewerbesteuerliche Kürzung wird künftig an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2025. |
Umwandlungssteuergesetz
Schlussbilanz bei Umwandlung (§ 3 Abs. 2a UmwStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt. Anders als im Regierungsentwurf wird die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) erfolgt. |
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft I (§ 5 Abs. 2 UmwStG)
Nach § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. Nicht erfasst werden bislang sonstige Anteile im Privatvermögen, die allerdings seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls steuerverstrickt sind.
Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) liegt. |
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft II (§ 13 Abs. 2 UmwStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Anders als im Regierungsentwurf orientiert sich die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG und stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab. Zudem wird nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen, punktuell zur Anordnung des Buchwertansatzes gewechselt.
Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach sden 5.12.2024 (Tag der Verkündung) des Jahressteuergesetz 2024 liegt. |
Mittelbare Übertragungen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG)
In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden und vertreten wird, dass diese Fälle nicht von § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfasst sind. § 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.
Der bisherige § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG wird durch die Einfügung des neuen Satzes 3 zu Satz 4. In diesem wird auch für den Fall des neuen Satz 3 angeordnet, dass der auf dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.
Gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt. |
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)
Der BFH hat entschieden, dass in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 12/16). Der BFH stellt sich damit der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegen, nach der das eingebrachte Betriebsvermögen auch durch Entnahmen nicht negativ werden darf und in diesen Fällen eine (teilweise) Wertaufstockung vorzunehmen ist.
Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch der Gesetzesintention des § 20 UmwStG, negative Anschaffungskosten zu vermeiden. Mit dem neuen Satz 5 soll daher klargestellt werden, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG i. V. mit § 20 Abs. 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken. Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Absatz 2 Satz 4 UmwStG.
Gilt erstmals für Einbringungen, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist. |
Einbringungsgeborene Anteile (§ 27 Abs. 3 UmwStG)
§ 27 Abs. 3 UmwStG regelt die Fortgeltung bestimmter Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des StSenkG v. 23.10.2000 für einbringungsgeborene Anteile. Diese Sonderregelungen werden abgeschafft. Die ehemals einbringungsgeborenen Anteile werden in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG überführt.
Aufgrund der Beendigung der Fortgeltung des § 21 UmwStG in der Fassung des StSenkG durch die Neufassung von § 27 Abs. 3 UmwStG und der Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 6 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn aus den (ehemals einbringungsgeborenen) Anteilen genauso wie der Gewinn aus der Veräußerung auf einer Sacheinlage oder einem Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG in der Fassung des SEStEG v. 7.12.2006 beruhenden Anteilen (sperrfristbehaftete Anteile) einer Besteuerung nach § 17 EStG. Damit wird erreicht, dass alle auf Einbringungen (nach altem oder neuem Recht) beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden. Die parallele Anwendung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte für auf Einbringungsvorgängen beruhenden Anteilen wird damit endgültig beendet.
Gilt ab 1.1.2025. |
Abgabenordnung
Weitergabe steuerlicher Daten durch Bewilligungsbehörden (§ 31a Abs. 1 AO)
Durch einen neuen Satz 3 wird geregelt, dass die Bewilligungsbehörden Informationen über eine zu Unrecht erlangte Leistung aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten dürfen, wenn ihnen diese Informationen von Finanzbehörden nach § 31a AO offenbart wurden.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO)
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen. Dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 soll mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden ist es das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Potenziell entstehende Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
Gilt ab dem 1.1.2025. |
Kommunikation mit der Finanzverwaltung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Hinweis: Dem Vernehmen nach könnte die Änderung aus Versehen in die Beschlussempfehlung und damit in die verabschiedete Fassung aufgenommen worden sein. Möglichweise wird die Vorschrift nochmal geändert.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Direktauszahlungsmechanismus (§ 139e AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Mit dem JStG 2022 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuspeicherung einer Kontoverbindung zur Identifikationsnummer-Datenbank geschaffen. Die zentrale Speicherung dieser Daten bildet die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM). Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Leistungen ermöglichen (z. B. bei Pandemien oder Flutkatastrophen). Mit dem DAM wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Es wird klargestellt, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO nicht entsprechend anzuwenden sind.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs 5 AO) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Der neue Absatz soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sicherstellen. Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben. Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden ausdrücklich geregelt. Keiner besonderen Regelung bedürfen die Fälle, in denen der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen bereits vor Ablauf der Karenzzeit endet, da hier keine Doppelverzinsung eintreten kann. Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst.
Gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6.12.2024 (Tag nach Verkündung) festgesetzt werden. |
Umsatzsteuer
Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)
Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines "fremden" Gegenstandes voraus. Diese bereits von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewandte Voraussetzung wird jetzt auch in den Gesetzestext aufgenommen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)
Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Hinweis: Mit dem Regierungsentwurf neu hinzugefügt wurde die (Ausnahme-)Regelung, dass bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren Unternehmen als Leistungsort der Ort, gilt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG). Bisher war hier der Veranstaltungsort maßgeblich.
Gilt ab dem 1.1.2025. |
Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG)
Die Umsatzsteuerlagerregelung mit der zugehörige nAnlage 1 werden abgeschafft. Lieferungen von dort aufgeführten Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen sind bisher von der USt befreit, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Steuerbefreiung entfällt erst mit der Auslagerung.
Gilt ab 1.1.2026. |
Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG) - entfällt gegenüber Regierungsentwurf
Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen wurde aufgrund der potenziellen finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage gestrichen.
Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt nun deutlich kleiner aus:
Die Steuerbefreiung gilt danach für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen".
Steuerbefreit ist außerdem "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird". Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" befreit waren, wird dies nun auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt.
Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Gilt ab 1.1.2025. |
Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen (§ 4 Nr. 22 UStG) - entfällt gegenüber Regierungsentwurf
Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen wurde im Zuge der Ausschussberatungen wieder gestrichen.
Ermäßigter Steuersatz für Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen (§ 12 Abs. 2 UStG)
Durch die Aufhebung von § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wie vor 2014) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies ist durch eine unionsrechtliche Änderung zum 1.1.2025 möglich geworden. Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber weiterhin nicht angewendet werden.
Gilt ab 1.1.2025. |
Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 13c Abs. 1 UStG)
In § 13c Abs. 1 UStG wird klarstellend ergänzt, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig gilt. Angesichts der Rechtsprechung des BFH und aufgrund des nachvollziehbaren Interesses des Fiskus, bei Abtretungen der Entgeltforderungen für steuerpflichtige Umsätze durch den leistenden Unternehmer auf den Abtretungsempfänger zugreifen zu können, wenn der leistende Unternehmer die USt bei Fälligkeit nicht entrichtet und der Abtretungsempfänger das Leistungsentgelt tatsächlich vereinnahmt hat, soll die Fälligkeitsfiktion durch die o. g. Klarstellung sichergestellt werden.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer (vorher vereinbarten) Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die BFH-Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises "in einer Rechnung" nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) umgesetzt.
Gilt ab dem 1.1.2028 (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind). |
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG)
Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Änderungen im Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
Nach § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG sind bisher von der Vergütung der USt bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Dies betrifft nach dem Gesetzeswortlaut — wie vom Gesetzgeber gewollt — den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber — ungewollt — auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit der Neuformulierung wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt.
Durch eine Änderung in § 18 Abs. 12 UStG werden im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Die Neuregelung dient der Umsetzung der sog. Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285). Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das BZSt. Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer muss nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Diese muss er innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt übermitteln.
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der USt befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt, im Gegensatz zum bisherigen § 19 Abs. 1 UStG, nach dem bei Kleinunternehmern die USt "nicht erhoben" wird (was eine grds. Steuerpflicht voraussetzt). Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten einen oberen inländischen Grenzbetrag einführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 EUR festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt somit eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Durch die reformierte Kleinunternehmerregelung ergeben sich diverse Folgeänderungen in anderen Vorschriften (z.B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außerdem wird in der UStDV ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!). Die dort genannten Mindestangaben wurden im Rahmen der Ausschussberatungen nochmals geringfügig angepasst (kein Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mehr erforderlich).
Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Gilt ab dem 1.1.2025. |
Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt werden. Die Änderung war bereits durch das Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde dort aber aufgrund des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses nicht weiterverfolgt.
Für das Jahr 2025 kommt eine weitere Absenkung auf 7,8 %. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026 (Anlage 5), die im Regierungsentwurf gestrichen worden war, wurde im Finanzausschuss "reaktiviert". In diesem Zuge wird das BMF außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes, die aus der Berechnung nach Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung) bzw. ab 1.1.2025. |
Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG)
Die angepasste Regelung sieht vor, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
Gilt ab dem 1.1.2025. |
Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)
Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG wird (erneut) um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.
Gilt ab dem 1.1.2025. |
Neue Regelung zum Brexit (§ 30 UStG)
Durch die Neuregelungen in § 30 UStG wird insbesondere klargestellt, dass es sich bei den vom Vereinigten Königreich an Unternehmer in Nordirland erteilten USt-IdNrn. mit dem Präfix "XI" um "von einem anderen Mitgliedstaat erteilte (individuelle) USt-IdNrn." handelt, was in diversen Vorschriften vorausgesetzt wird.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung) bzw. ab 1.1.2025. |
Grunderwerbsteuer
Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a GrEStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Mit § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG).
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird. Ohne diese gesetzliche Regelung könnte z. B. eine Gesellschaft durch Verwirklichung eines § 1 Abs. 1 GrEStG grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Absatz 2 GrEStG rückabgewickelt werden.
Gilt erstmals für auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) verwirklicht werden. Dabei sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem 6.12.2024 (Tag der Verkündung) verwirklicht wurden. |
Steuervergünstigungen für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Erbschaftsteuer
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht. |
Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die bisher durch § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 21.12.2021, Rs. C-394/20), wird nun eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt. Diese Abzugsfähigkeit ist entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich. Der Gesetzgeber möchte die Änderung auch zum Anlass nehmen, die bisherige Vorschrift neu zu strukturieren und die bisherigen Sätze 3 bis 11 in nachfolgende Absätze verschieben. Inhaltliche Änderungen werden damit aber nicht bezweckt.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht. |
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)
Mit der Neuregelung der Nummer 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück). Auch diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG zu vereinfachen.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 (neu) ErbStG kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Auch diesbezüglich soll das BMF zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Grundsteuer
Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG) - neu gegenüber Regierungsentwurf
Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung). |
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 (verabschiedete Fassung)
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Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
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