Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.7.2024 die Regierungsentwürfe für ein "Steuerfortentwicklungsgesetz" (als Referentenentwurf "Zweites Jahressteuergesetz 2024") und für ein "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" beschlossen.  

Mit diesen Gesetzentwürfen soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) trug als Referentenentwurf noch den Titel "Zweites Jahressteuergesetz 2024". Die neuen Entwürfe liegen derzeit noch nicht vor.

Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern

Die Anpassungen im Einkommensteuertarif sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.

Daher ergibt sich insgesamt für die VZ 2024 und VZ 2026 geltenden Einkommensteuertarife folgendes Bild:

VZ 2024 (bisher)

VZ 2024 (neu)

VZ 2025

VZ 2026

Grundfreibetrag

11.604 EUR

11.784 EUR

12.084 EUR

12.336 EUR

Kinderfreibetrag

6.384 EUR

6.612 EUR

6.672 EUR

6.828 EUR

Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern.

Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1.1.2025 von 250 EUR auf 255 EUR monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 EUR von 255 EUR auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5

Mit Gesetzentwurf soll auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung zum 1.1.2030.

Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Es soll verlässlich und transparent klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Erneut wird versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen. Daher sind angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat die Erfolgsaussichten für den neuen Versuch nicht besonders groß.

Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Es kommen auch Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung hinzu, die noch nicht im Referentenentwurf für ein "Zweites Jahressteuergesetz 2024") enthalten waren.

  • So soll die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt werden.
  • Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben werden.
  • Bei der Forschungszulage soll der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR angehoben werden.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 24.7.2024
Schlagworte zum Thema:  Steuerklasse, Einkommensteuer